Herausgegeben von Dr. Dag Weyland, Rechtsanwalt. 11. Aufl., 2024. Verlag Franz Vahlen, München. XXI, 2.407 S., 199,00 EUR

Seit vielen Jahrzehnten gehört der Feuerich/Weyland, nunmehr Weyland, zu den führenden Standardwerken des anwaltlichen Berufsrechts. Die 10 Autoren stammen sämtlich aus der Praxis und haben schon von Berufs wegen mit dem anwaltlichen Berufsrecht zu tun.

Seit dem Erscheinen der Vorauflage im Mai 2019 hat sich das anwaltliche Berufsrecht erheblich weiterentwickelt. Allein die BRAO ist seitdem durch 8 Gesetze teilweise erheblich geändert worden. Die Änderungen der BRAO ab dem Jahr 1964 haben die Autoren in einer 5 Seiten umfassenden tabellarischen Aufstellung gleich am Anfang des Kommentars zusammengestellt.

So ist bspw. das anwaltliche Gesellschaftsrecht völlig neu geregelt worden, sodass sich Rechtsanwälte nunmehr nicht nur in EU/EWR-ausländischen Gesellschaften, sondern auch in Handelsgesellschaften nach deutschem Recht in jedweder Form organisieren können. Die Berufsausübungsgesellschaft hat der Gesetzgeber jetzt gem. § 59b BRAO als selbstständiges Rechtssubjekt geschaffen, für die auch obligatorisch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten ist. All die damit zusammenhängenden Fragen werden von Jähne in den §§ 59 ff. BRAO praxisgerecht erläutert.

Das Verbot der widerstreitenden Interessen hat der Gesetzgeber in § 43a Abs. 4 BRAO klarer gefasst, was von Bauckmann ausführlich kommentiert wird.

Für die Leser dieser Zeitschrift von besonderem Interesse sind insbesondere die Regelungen, die mit dem anwaltlichen Vergütungsrecht zusammenhängen. So befasst sich Nöker in § 49a BRAO mit der Pflicht des Rechtsanwalts zur Übernahme der Beratungshilfe. Unter § 49a Rn 12 bis 14 erörtert die Autorin, wann ein wichtiger Grund vorliegen kann, der den Anwalt im Einzelfall berechtigt, die Übernahme der Beratungshilfe abzulehnen. Unter § 49a BRAO Rn 15a weist Nöker darauf hin, dass der Rechtsanwalt von dem Auftraggeber neben der Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV i.H.v. 15,00 EUR keine Auslagen und somit auch keine Umsatzsteuer erheben kann. In den Erläuterungen zu § 49a BRAO Rn 20 erörtert Nöker praxisgerecht, in welcher Weise der Rechtsanwalt im Verfahren auf Festsetzung der Beratungshilfe-Vergütung die Berechtigung der angesetzten Gebühren und Auslagen glaubhaft zu machen hat. Ihrer Auffassung nach steht der Vorlage des Schriftwechsels oder gar der anwaltlichen Handakten das anwaltliche Verschwiegenheitsgebot nicht entgegen.

In der Kommentierung des die anwaltliche Vergütung regelnden § 49b BRAO befasst sich Kilimann unter Rn 13 mit der Problematik von Rationalisierungsabkommen mit Rechtsschutzversicherern ein. Ein Verstoß gegen das Verbot der Gebührenunterschreitung wird sich dabei nach Auffassung des Autors kaum einmal feststellen lassen. Die Probleme der in § 49b Abs. 3 BRAO geregelten Gebührenteilung erläutert Killimann unter § 49b BRAO Rn 23 ff. Im Zusammenhang mit der in § 49b Abs. 4 BRAO geregelten Abtretung von Vergütungsforderungen weist Killimann unter § 49b Rn 32 darauf hin, dass anwaltsrechtlich die Abtretung der Vergütung an sog. Verrechnungsgesellschaften im Rahmen des Factoring und die Honorarzahlung per Kreditkarte zulässig sind.

Ein Verstoß gegen die in § 49b Abs. 5 BRAO geregelte Hinweispflicht des Rechtsanwalts über die Abrechnung seiner Vergütung nach dem Gegenstandswert stellt nach Auffassung Kilimanns unter § 49b BRAO Rn 40 eine Berufspflichtverletzung dar, führt aber nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags, kann aber Schadensersatzpflichten begründen. In einem entsprechenden Schadensersatzprozess hat der Mandant nach den Ausführungen von Kilimann unter § 49b Rn 42 vorzutragen und im Streitfall zu beweisen, wie er sich auf den – unterlassenen – Hinweis des Anwalts über die Abrechnung nach dem Gegenstandswert verhalten hätte.

Anwaltsgerichtliche Verfahren nehmen in der Praxis immer größere Bedeutung ein. Die diesbezüglichen Vorschriften BRAO werden von Kilimann und Reelsen ausführlich erörtert. Eine der Neuerungen ist die Streichung des § 135 BRAO, nach dem bisher anwaltsgerichtliche Verfahren nicht öffentlich verhandelt wurden.

Selbstverständlich werden viele weitere Gesetze und Verordnungen – diese teilweise im Auszug – wie etwa die BORA, das PartGG, das Mediationsgesetz sowie das Geldwäschegesetz und die Patentanwaltsordnung kommentiert.

Ein Kommentar zum Berufsrecht sollte in jeder Anwaltskanzlei zur Hand sein. Der bereits in 11. Aufl. erschienene Kommentar von Weyland, der kaum eine Frage zum anwaltlichen Berufsrecht offen lässt, ist dabei erste Wahl. Besonders erfreulich ist, dass der Verlag den Kaufpreis trotz der erheblichen Erweiterung des Umfangs sehr moderat angehoben hat.

Autor: Heinz Hansens

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 2/2024, S. III - IV

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