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Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

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Zusammenfassung

§ 181 BGB enthält mit dem Verbot des Insichgeschäfts sowie mit dem Verbot der Mehrfachvertretung zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens. Soll der Geschäftsführer einer GmbH von diesen beiden Beschränkungen befreit werden, so muss dieses aus der entsprechenden Dokumentation klar hervorgehen; eine Anmeldung bzw. ein zugehöriger Gesellschafterbeschluss, in der / in dem lediglich eine Befreiung von "der Beschränkung" des § 181 BGB vorgesehen ist, ist unzureichend und kann nicht Grundlage einer Handelsregistereintragung sein.

Hintergrund

§ 181 BGB (Insichgeschäft) enthält folgende Bestimmung: "Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, […]." Demzufolge kann ein Geschäftsführer eine Gesellschaft nicht bei einem Geschäft mit sich selbst (Insichgeschäft) oder mit einem Dritten, etwa einer anderen Gesellschaft, dessen Vertreter er ist (Mehrfachvertretung), vertreten.

Dieses hat häufig unpraktische Konsequenzen. So kann z.B. ein nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB (2. Alternative) befreiter Geschäftsführer mehrerer Konzerngesellschaften nicht zwei dieser Gesellschaften bei Abschluss eines Vertrags vertreten, da er lediglich eine der Gesellschaften vertreten darf. Daher ist es üblich, Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. So hatte die Gesellschafterversammlung der betroffenen GmbH im vorliegenden Fall folgendes beschlossen: "Herr […] vertritt als alleiniger Geschäftsführer die Gesellschaft. Eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB ist gegeben."

Auf den Antrag des Notars auf Vollzug der Anmeldung, dass der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit i...

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