Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und bei Vertragsabschluss
Fallstricke für Versicherungsnehmer bestehen schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Zu beachten ist insbesondere die Pflicht der Versicherungsnehmer, dem Versicherungsgeber alle relevanten Gefahren zu offenbaren, die das Schadensrisiko erhöhen können und über die der Versicherer in Textform um Auskunft gebeten hat. Dies sind bei Sach- oder Unfallversicherungen u.a. die Nennung von Vorschäden, bei Kranken- oder Lebensversicherungen die Angabe von Vorerkrankungen und Arztbehandlungen und bei Abschluss einer Kfz-Versicherung die Pflicht auf Nachfrage zu erklären, welche Verträge bereits bei anderen Versicherungsunternehmen bestanden haben und aus welchen Gründen diese Verträge beendet wurden.
Wichtig: Der Versicherungsnehmer muss und sollte nur auf solche Fragen antworten, die der Versicherer in Textform gestellt hat. Nicht nachgefragte Umstände muss er nicht benennen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine solche Aufklärungspflicht, so kann der Versicherer
- gemäß § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten oder
- bei leichter Fahrlässigkeit den Vertrag gemäß § 19 Abs. 3 VVG kündigen oder
- eine Anpassung der Versicherungsbedingungen (Versicherungsprämie) fordern, § 19 Abs. 4 VVG .
Folgen verzögerter Prämienzahlungen
Die primäre Pflicht des Versicherungsnehmers nach Abschluss des Versicherungsvertrages ist die Zahlung der Versicherungsprämien. Gemäß § 33 Abs. 1 VVG ist die erste Premiere 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Versicherer
- gemäß § 37 Abs. 2 VVG die Versicherungsleistung im Schadensfall verweigern oder
- sogar vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
- Im Fall des Zahlungsverzugs mit Folgeprämien kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine 2-wöchige Zahlungsfrist setzen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, steht dem Versicherer ein Kündigungsrecht zu und die Leistungspflicht im Schadensfall entfällt, § 38 Abs. 2 VVG.
Wichtig: Den Versicherer trifft eine Hinweispflicht auf die Folgen des Zahlungsverzugs. Leistungsfreiheit tritt nur dann ein, wenn im Fall des § 37 Abs. 2 VVG der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein und im Fall des § 38 Abs. 2 VVG in der Mahnung auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit hingewiesen wurde.
Verschuldeter Versicherungsfall
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch eigenes Verhalten schuldhaft herbei, knüpft das Gesetz je nach Grad des Verschuldens unterschiedliche Folgen daran. Diese reichen von der vollständigen Leistungsfreiheit bis zur Kürzung der Leistung, gestaffelt nach dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers § 81 VVG unterscheidet bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles zwischen:
- einem vorsätzlichen Herbeiführen des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer und
- einem grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfall.
Die Regelungen des § 81 VVG gelten grundsätzlich für alle Schadensversicherungen. Für die Haftpflichtversicherung gilt § 103 VVG (Herbeiführung eines Schadens bei einer dritten Person, für die Transportversicherung § 137 VVG.
Leistungsfreiheit bei Vorsatz
Hat der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, muss der Versicherer nicht zahlen (sog. Leistungsfreiheit § 81 Abs. 1 VVG), sofern er dem Versicherungsnehmer den Vorsatz nachweisen kann. Ein Klassiker bei der Kfz-Versicherung: Ein Kfz wird absichtlich zu Schrott gefahren, um die einen möglichen Verkaufspreis übersteigende Versicherungssumme zu kassieren. Für diesen Fall besteht gemäß § 81 Abs. 1 VVG Leistungsfreiheit des Versicherers.
Fingierte Verkehrsunfälle beschäftigen die Gerichte in der Praxis ziemlich häufig. Es hat sich eine umfangreiche Kasuistik zur Beweislast in diesen Fällen entwickelt. Zwar trägt der Versicherer für die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast, jedoch kann eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Beweis einer Manipulation genügen, wenn gewichtige Indizien eine Manipulation als naheliegend erscheinen lassen. In der Praxis reichen oft ungewöhnliche Geschehensabläufe und auffällige Schadensbilder (Fehlen einer Bremsspur), geschäftliche Bekanntschaft der Unfallbeteiligten und/oder eine Häufung weiterer Auffälligkeiten aus, um Gerichte im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zu einem für den Versicherungsnehmer ungünstigen Urteil zu veranlassen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 22.9.2025, 7 U 50/25; LG Mönchengladbach, Urteil v. 7. 6.2025, 12 O 282/19).