BGH

Internationale Zuständigkeiten deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Brexit


Brexit: Internationale Zuständigkeiten deutscher Gerichte

BGH: EU-Zuständigkeitsregeln gelten auch nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs fort - zumindest für Verbraucherstreitigkeiten mit UK-Beklagten. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und bestätigt die fortbestehende Relevanz europäischer Rechtsprinzipien im Verhältnis zu Drittländern. 

Am 7.10.2025 entschied der BGHin dem Verfahren II ZR 112/24 über eine grundlegende Frage der internationalen Zuständigkeit: ob Art. 18 Abs. 1 der Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; EuGVVO) auch nach der Brexit-Übergangsphase (Art. 126 Austrittsabkommen) weiterhin in Rechtsverfahren gegen im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte anwendbar ist. Diese Entscheidung behandelt das komplexe Zusammenspiel zwischen EU-Recht und dem Austrittsabkommen und schafft einen wichtigen Präzedenzfall für den grenzüberschreitenden Verbraucherschutz und Rechtsverkehr. 

Sachverhalt

Der Entscheidung liegt die Klage einer deutschen Klägerin, eine Verbraucherin, zugrunde, die im Oktober 2007 Gewinnbeteiligungsrechte an einer deutschen Aktiengesellschaft gezeichnet hat. Nach einer Umstrukturierung des Unternehmens wurde dieses in eine GmbH umgewandelt und am 31.12.2018 mit einem in London ansässigen Unternehmen (der Beklagten) fusioniert. Nachdem die Klägerin im Februar 2019 von der Fusion informiert worden war, kündigte sie ihre Beteiligung im Mai 2019 fristlos und forderte die Rückzahlung von EUR 7.438,99. 

Nachdem die Beklagte die Zahlung verweigert hatte, erhob die Klägerin im November 2022 Klage vor dem Landgericht München I, das den Anspruch stattgab. Das Oberlandesgericht München („OLG München“) hob dieses Urteil jedoch am 16.9.2024 auf und wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit ab. Das OLG München argumentierte, dass die Brüssel Ia-Verordnung nach dem Brexit nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sei, und berief sich auf Art. 67 Abs. 1a und Art. 126 des Austrittsabkommens.  

Anwendung der Brüssel Ia-Verordnung 

Der BGH bestätigte, dass die Brüssel Ia-Verordnung weiterhin für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit in Fällen mit im Vereinigten Königreich ansässigen Beklagten anwendbar ist. Der BGH betonte, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU die Anwendbarkeit der Brüssel Ia-Verordnung in EU-Mitgliedstaaten nicht automatisch beeinträchtigt, insbesondere da das Austrittsabkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, die Verbraucherschutzmechanismen ausschließen. 

Der BGH stützt seine Argumentation auf Art. 216 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es der EU ermöglicht, bindende Abkommen mit Drittländern zu schließen. Seit dem Ende der Übergangsphase am 31.12.2020 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland, aber dieser Status allein schließt die Anwendung von EU-Zuständigkeitsregeln, die dem Schutz von Verbrauchern dienen, nicht aus. 

Verbrauchereigenschaft und Zuständigkeitsvoraussetzungen 

Der BGH analysierte, warum die Klägerin als Verbraucherin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO qualifiziert. Der BGH bestätigte die gefestigte Rechtsprechung des BGH und des EuGH, dass Investitionen in Gewinnbeteiligungsrechte als Verbrauchergeschäfte gelten, wenn sie zur privaten Vermögensverwaltung und nicht zu beruflichen Zwecken getätigt werden. Der BGH stellte fest, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten seine geschäftlichen Aktivitäten eindeutig auf deutsche Verbraucher ausgerichtet hatte, wodurch die Voraussetzungen für die Begründung der Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-Verordnung erfüllt waren. 

Verhältnis zum Austrittsabkommen 

Ein wesentlicher Aspekt des Urteils des BGH ist die Auslegung des Austrittsabkommens. Der BGH stellte fest, dass das Abkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, die die Anwendung von Art. 18 EuGVVO ausschließen. Der BGH argumentierte, dass der Ausschluss von Verbraucherschutzvorschriften viele der Zuständigkeitsregeln des Abkommens weitgehend bedeutungslos machen würde und EU-Verbraucher im Vergleich zu ihren Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen aus anderen Drittländern benachteiligen würde. 

Der BGH wandte die „acte clair“-Doktrin an und stellte fest, dass die richtige Auslegung des Austrittsabkommens so offensichtlich war, dass keine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV erforderlich war. 

Verfahrensergebnis und Bedeutung 

Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und bestätigte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Anstatt jedoch in der Sache zu entscheiden, verwies der Gerichtshof die Sache zur weiteren Verhandlung an das Münchner Oberlandesgericht zurück, da das untere Gericht nicht auf die sachlichen Rechtsfragen eingegangen war, die in der Berufung des Beklagten aufgeworfen worden waren. 

Diese Entscheidung steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung mehrerer deutscher Oberlandesgerichte (Frankfurt, Hamburg, Köln, Karlsruhe, Celle und Stuttgart) und spiegelt wissenschaftliche Kommentare wider, die die fortgesetzte Anwendung von EU-Zuständigkeitsregeln in Nach-Brexit-Szenarien unterstützen. 

Implikationen und rechtlicher Kontext 

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung britischer Parteien. Es stärkt die Rechtssicherheit für EU-Verbraucher, indem sichergestellt wird, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO weiterhin verfügbar sind, auch bei Geschäften mit im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen. Die Entscheidung unterstreicht die fortbestehende Relevanz des Rahmens der Brüssel Ia-Verordnung für die Bestimmung zuständiger Gerichte in Verbraucherangelegenheiten und gewährleistet ein gleiches Spielfeld für EU-Verbraucher unabhängig davon, ob sie mit Beklagten aus der EU oder aus dem Vereinigten Königreich konfrontiert sind. 

Für die Zukunft stellt sich die wichtige Frage, ob die vom BGH dargelegten Grundsätze auch auf B2B-Situationen ausgedehnt werden. Während die Argumentation des BGH fest auf Verbraucherschutzargumenten gründete, könnte die zugrunde liegende Auslegung des Verhältnisses zwischen dem Austrittsabkommen und der Brüssel Ia-Verordnung eine breitere Anwendung finden. Die Analyse des BGH, dass das Austrittsabkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, die die Zuständigkeitsregeln der Brüssel Ia-Verordnung ausschließen, könnte eine Grundlage für ähnliche Argumente in Handelsstreitigkeiten bieten. Das Fehlen gleichwertiger Schutzüberlegungen in B2B-Kontexten könnte jedoch dazu führen, dass Gerichte einen restriktiveren Ansatz verfolgen und die Auswirkungen des Urteils möglicherweise auf Verbraucherfälle beschränken. 

Der Ansatz des BGH spiegelt eine ausgewogene Auslegung des Austrittsabkommens wider, die Verbraucherschutzrechte wahrt, während gleichzeitig der neue Status des Vereinigten Königreichs als Drittland respektiert wird, und zeigt, wie EU-Rechtsgrundsätze auch in der Rechtslandschaft nach dem Brexit weiterhin wirksame Rechtsbehelfe bieten können. 


Schlagworte zum Thema:  Recht , Brexit
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