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Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?


Kann das MERCOSUR-Abkommen vorläufig in Kraft treten?

Kaum rückt das Mercosur-Abkommen in greifbare Nähe, bremst das Europäische Parlament den Prozess. Was bedeutet das Gutachtenverfahren beim EuGH und kann das Abkommen trotz EuGH-Prüfung vorläufig angewendet werden?

Nach mehr als zwei Jahrzehnten Verhandlungen hat der Rat der Europäischen Union Anfang Januar 2026 den Weg für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur freigemacht. Es gilt als starkes Signal für eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Europa und Südamerika. Mit dem Abkommen würde eine der weltweit größten Freihandelszonen mit einem Markt von über 780 Millionen Verbrauchern entstehen. Der Mercosur, bestehend aus Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay, gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt von rund 2,7 Billionen Euro zu den bedeutendsten Wirtschaftsregionen außerhalb der EU. Der Abbau von Handelshemmnissen anstelle neuer Barrieren wird als wichtiges politisches und wirtschaftliches Zeichen begrüßt.

Doch am 21.1.2026 erhielt das Vorhaben einen Rückschlag. Eine knappe Mehrheit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments stimmte in Straßburg dafür, das Abkommen vom EuGH überprüfen zu lassen. Der Antrag richtet sich dabei insbesondere gegen die Aufspaltung des Vertragswerks in zwei Teile. Kritiker befürchten außerdem, dass dadurch europäische Standards im Verbraucher , Umwelt  und Tierschutz geschwächt werden könnten.

Damit steht das EU Mercosur Abkommen, das noch vor wenigen Wochen als historischer Durchbruch gefeiert wurde, erneut auf der Kippe. Die entscheidenden Fragen lauten nun: Welche Folgen hat das Gutachtenverfahren beim EuGH und kann das Abkommen trotzdem vorläufig angewendet werden?

Rechtliche Umsetzung - Zwei Abkommen

Das EU-Mercosur-Abkommen ist in zwei rechtlich eigenständige, aber miteinander verbundene Verträge unterteilt: Das Interim Trade Agreement (iTA), welches ausschließlich handelsbezogenen Bestimmungen, darunter Zollabbau, Ursprungsregeln, Dienstleistungen, öffentliche Beschaffung und geistige Eigentumsrechte umfasst. Dieser Vertrag fällt vollständig in die ausschließliche Kompetenz der EU gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Für diesen Teil des Abkommens ist somit keine Ratifizierung der Mitgliedsstaaten erforderlich und um genau diesen Teil dreht sich die politische und rechtliche Debatte um die Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung.

Das EU-Mercosur Partnerschaftsabkommen (EMPA) umfasst hingegen neben der Handelssäule auch Regelungen zu politischem Dialog und Kooperation. Es muss erst von allen 27 EU-Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Verfahren ratifiziert werden. Nach vollständiger Ratifizierung wird das iTA durch das Partnerschaftsabkommen ersetzt und das iTA tritt außer Kraft.

Gutachtenverfahren vor dem EuGH

Nach Art. 218 Abs. 11 AEUV haben nicht nur die EU Kommission und der Rat, sondern auch das Europäische Parlament und jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof um ein Gutachten zu bitten, ob ein geplantes internationales Abkommen mit geltendem Unionsrecht vereinbar ist. Fällt die Antwort des EuGH negativ aus, kann das Abkommen nicht wie geplant in Kraft treten. Dann müssen entweder seine Inhalte oder sogar die EU Verträge selbst angepasst werden. 
Doch solche Gutachten sind keine Schnellverfahren. Der EuGH lässt sich dafür mitunter bis zu zwei Jahre Zeit. Die Unionsorgane sind aber nicht verpflichtet, das interne Vertragsabschlussverfahren bzw. die internationalen Verhandlungen während des Gutachtenverfahrens auszusetzen.

Vorläufige Anwendung?

Aktueller Kern der politischen Debatte ist die Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung des iTA trotz fehlender Zustimmung des Parlaments. Unter vorläufiger Anwendung versteht man die rechtsverbindliche Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags noch vor dessen formellem Inkrafttreten und dieses Rechtsinstitut ist auch im Völkergewohnheitsrecht anerkannt.

Art. 218 Abs. 5 AEUV eröffnet die Möglichkeit, das Abkommen durch einen Beschluss des Rates für vorläufig anwendbar zu erklären. Damit kann die EU bestimmte Inhalte schon umsetzen, obwohl der Ratifikationsprozess noch läuft. Dies würde es der EU erlauben, das ITA in Kraft zu setzen, sobald die jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind, also sobald der erste Mercosur-Staat ratifiziert hat. Dadurch können Handelsvorteile bereits vor der vollständigen Ratifizierung realisiert werden.

Ob die Europäische Kommission die vorläufige Anwendung des iTA tatsächlich empfehlen wird, ist allerdings offen. Eine solche Entscheidung würde sie in einen direkten Konflikt mit dem Europäischen Parlament bringen. Dieses muss einer vorläufigen Anwendung zwar nicht zustimmen, wird aber gemäß Art. 218 Abs. 10 AEUV vollständig informiert. Eine Zustimmung des Europäischen Parlaments ist für den Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung von Abkommen in Art. 218 Abs. 5 AEUV nicht (ausdrücklich) vorgesehen. Allerdings dürfen die Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments nicht unterlaufen werden, was gerade dann ein Problem ist, wenn mit der Verweisung an den EuGH eine längere Prüfungsphase bevorsteht. Weil die Frage eine rechtliche Grauzone betrifft, ist eine Zustimmung des Europäischen Parlaments zur vorläufigen Anwendung politisch im Interesse größerer Klarheit wünschenswert. Für den endgültigen Abschluss des Abkommens ist die Zustimmung des Parlaments jedoch zwingend erforderlich.

Was das Abkommen wirtschaftlich bedeutet

Obwohl die politischen Prozesse noch laufen, lohnt sich ein Blick auf das, was mit dem Abkommen auf dem Spiel steht: die wirtschaftlichen Chancen, die das Abkommen für europäische Unternehmen bereithält.

Das zentrale Element des Abkommens ist die schrittweise Reduktion von Zolltarifen über die nächsten Jahre. Von dem Abkommen sollen viele Branchen profitieren wie Maschinenbau, Automobilindustrie, Chemie und Pharmazie. Neben den Zöllen sollen auch nicht-tarifäre Handelshindernisse entfallen, etwa indem technische Standards und Labelling-Vorschriften harmonisiert werden. Das Abkommen wird aber auch den Dienstleistungssektor umfassen. Es öffnet zuvor geschützte Dienstleistungssektoren für Wettbewerb und ermöglicht es EU-Unternehmen, bei der öffentlichen Beschaffung in Mercosur-Ländern auf gleicher Basis wie lokale Unternehmen zu bieten. Zudem wird die Entsendung von Personal erleichtert. Die Europäische Kommission prognostiziert, dass die EU-Ausfuhren in den Mercosur um 39 Prozent (48,7 Milliarden Euro) ansteigen werden, mit den größten Gewinnen bei Motorfahrzeugen, Maschinen und Ausrüstungen sowie Chemikalien. Exporte aus dem Mercosur in die EU sollen um 16,9 Prozent (8,9 Milliarden Euro) ansteigen. Die wirtschaftlichen Chancen gehen aber über eine bloße Steigerung des Handelsvolumens hinaus. Da der Mercosur nur wenige Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, bietet es europäischen Unternehmen einen First-Mover-Vorteil. Ferner ist zu erwarten, dass das Abkommen auch Potential für strategische Allianzen und die Neupositionierung in globalen Lieferketten bietet. Die Mercosur-Länder können durch den bevorzugten Zugang zum europäischen Markt zu einem attraktiveren Ziel für ausländische Direktinvestitionen werden und das Abkommen zu einer stärkeren Integration der Mercosur-Länder in die europäischen Wertschöpfungsketten führen.
 


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