Gesetzentwurf

Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts


Sanctions Compliance: Verschärfung des Sanktionsstrafrechts

Der Deutsche Bundestag hat am 15.1.2026 eine deutliche Ausweitung und Verschärfung des deutschen Sanktionsstrafrechts beschlossen. Für Unternehmen bedeutet dies erheblich erhöhte Haftungsrisiken. Außerdem besteht die dringende Notwendigkeit, Compliance-Systeme grundlegend zu überarbeiten.

1. Hintergrund

Mit den beschlossenen Änderungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union" (21/2508) sollen die EU-Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden. Die Änderungen treten unmittelbar nach deren in Kürze zu erwartenden Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Ziel der EU-Richtlinie ist eine Harmonisierung und Vereinheitlichung der bisher zwischen den Mitgliedstaaten deutlich abweichenden Sanktionsdurchsetzung durch Angleichung der strafrechtlichen Definitionen und Konsequenzen für Täter, die gegen EU-Sanktionsvorgaben verstoßen. Die EU kann zwar selbst zwingend einzuhaltende Sanktionsvorschriften erlassen, die Zuständigkeit für die strafrechtliche Ahndung (Strafrechtskompetenz) der Verstöße obliegt jedoch weiterhin den jeweiligen Mitgliedsstaaten. 

Obwohl das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) schon bisher über die Mindestvorgaben der EU hinausging, erfordert die Richtlinie weitere tatbestandliche Ergänzungen (z.B. Umgehung, Meldepflichten, leichtfertige Dual‑Use‑Verstöße) sowie spezifische Sanktionsrahmen für juristische Personen.

2. Zentrale strafrechtliche Neuerungen im AWG

Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben wird vor allem das Außenwirtschaftsgesetz novelliert. Dabei sind im Kern die zentralen Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen der §§ 18 und 19 AWG sowie Folgeänderungen in § 82 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) betroffen. Weitere Anpassungen betreffen das Zollfahndungsdienstgesetz und das Aufenthaltsgesetz, auf die hier nicht eingegangen werden soll.

2.1 Sanktionsverstöße insbesondere aus dem Finanzbereich werden zu Straftaten

Eine der gravierendsten Änderungen besteht in der Hochstufung zahlreicher Verstöße von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten. Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden konnten, sind bei vorsätzlichem Handeln nun zwingend strafbewehrt. Dies betrifft insbesondere vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte Transaktionsverbote, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsverbote, Umgehungshandlungen sowie über die Richtlinienvorgaben hinaus auch Investitionsverbote. Hierzu zählen u.a. die bisher unter § 82 Abs. 9 Nr. 4, 6, 7 und 9 AWV genannten Handlungen wie der Kauf, Handel oder die Notierung von russischen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 9.3.2022 begeben wurden. Verstöße können zukünftig mit Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet werden.

Ebenso wird ein Verstoß gegen die sogenannte Jedermannspflicht - die Pflicht, Informationen, insbesondere über mögliche Sanktionsverstöße an die zuständigen Stellen zu melden - nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe geahndet, sofern die Informationen in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden. Ausgenommen von der Strafbewehrung bleiben die (rechts)beratenden Berufe, sofern ihnen die Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt gegeben wurden. 

Ein besonders kritischer Aspekt ist, dass die bislang bestehende Möglichkeit, bei einer Vielzahl von fahrlässigen Verstößen mit Hilfe der Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG Bußgeldfreiheit zu erlangen, künftig mit der Hochstufung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen zu Straftaten entfällt. Dies erhöht den Druck auf Unternehmen, Sanktionsverstößen präventiv zu begegnen, da die nachträgliche Schadensbegrenzung deutlich erschwert wird.

2.2 Strafbare Umgehung von EU-Sanktionen

Neu ist ein gesonderter Straftatbestand in § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG hinsichtlich bestimmter Handlungen mit denen EU-Sanktionen umgangen werden sollen. Hiermit wird jegliche Verwendung eingefrorener Gelder und Ressourcen strafrelevant, soweit diese mit Verschleierungsabsicht erfolgt. Zudem wird auch die Verbreitung falscher, irreführender oder aber unvollständiger Informationen, mit der Absicht die sanktionierte Eigentümer- oder Besitzereigenschaft von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern, zukünftig mit Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

2.3 Härtere Strafen für Verstöße gegen güterbezogene Sanktionen 

Besonders praxisrelevant sind die Verschärfung im Bereich der güterbezogenen Sanktionen. Hier drohen neue Risiken insbesondere beim Handel mit Gütern, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können (sogenannte Dual-Use-Güter). Bislang war leichtfertiges Handeln nur bei bestimmten Verstößen gegen Waffenembargos mit auf der EU-Militärgüterliste aufgeführten Waren strafbar. Leichtfertige Verstöße gegen bestimmte Verbote bezüglich auf der EU-Dual-Use-Güterliste aufgeführten Waren, waren hingegen lediglich als Ordnungswidrigkeit ahndbar. Künftig wird erstmals auch grob fahrlässiges Verhalten bei Exporten von Dual-Use-Gütern als Straftat verfolgt und mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. 

Ein besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird in § 18 Abs. 6a AWG eingeführt. Die ist beispielsweise dann der Fall, wenn im Rahmen Güterhandelsgeschäfts gegenüber öffentlichen Stellen unvollständige oder unrichtige Angaben über Endverwendung, Beförderungsroute, Empfänger, Versender, Ursprung, Käufer, Verkäufer, Menge, Wert oder die Beschaffenheit der Güter gemacht werden, um einen Verstoß gegen EU-Sanktionen zu verschleiern. Ebenso bestraft wird die Verwendung einer Drittlandsgesellschaft zur Verschleierung eines solchen Verstoßes, wenn der Täter beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausübt.

2.4 Signifikante Erhöhung der Unternehmensgeldbuße

Für juristische Personen und Personenvereinigungen geht mit dem neuen Gesetz eine erhebliche Verschärfung einher. Die Obergrenze des Ahndungsteils einer Unternehmensgeldbuße nach § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wird bei zugrundeliegenden Sanktionsstraftaten von Leitungspersonen von derzeit 10 Mio. EUR auf 40 Mio. EUR vervierfacht. Dies gilt auch bei Aufsichtspflichtverstößen nach § 130 OWiG. Von der in der EU-Richtlinie vorgesehenen Option, wahlweise Geldbußen in Höhe von 5 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen zu können, wurde allerdings kein Gebrauch gemacht.

2.5 Entfallen von Erleichterungen bei der zeitlichen Umsetzung neuer Sanktionsakte 

Der Strafaufhebungsgrund in § 18 Abs. 11 AWG, wonach bislang nicht bestraft wurde, wer die Tat bis zum Ablauf des zweiten Werktages nach Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union beging, wurde gestrichen. In der Praxis betrifft dies insbesondere die Aufnahme neuer natürlicher oder juristischer Personen auf die EU-Sanktionsliste und die damit verbundenen Geschäftsverbote. Für Unternehmen bedeutet dies faktisch einen Zwang zur nahezu sofortigen operativen Umsetzung neuer Sanktionsvorgaben.

2.6 Treuhandverwaltung für russische Tochterunternehmen

Neu sind explizite Regelungen, die bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit sowie auswärtiger Interessen Deutschlands eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung für europäische Tochterunternehmen russischer Mutterunternehmen ermöglichen. Auf Antrag des Unternehmens kann zudem ein Anteilspfleger durch Gericht bestellt werden, der die Verwaltungsrechte aus der Gesellschafterstellung wahrnehmen kann. Hierdurch soll ein Ausgleich zwischen der Verhinderung von Umgehungen oder Verstößen gegen die EU-Sanktionspakete gegen Russland einerseits und der Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie der Sicherung von Gläubigerinteressen andererseits geschaffen werden.

3. Wie sind die Neuregelungen zu bewerten? 

Die Reform des Sanktionsstrafrechts führt zu einer signifikanten Verschärfung des Haftungsrisikos für Unternehmen und ihre Verantwortlichen. Die Risikolandschaft im Sanktionsbereich wird deutlich zulasten der Unternehmen verschoben. Nahezu alle vorsätzlichen Verstöße gegen EU‑Sanktionsregelungen werden strafbar, teils ergänzt um leichtfertige Tatbestände, und die Bußgeldobergrenze für Unternehmen steigt auf bis zu 40 Mio. EUR. Damit wachsen sowohl die finanziellen Risiken als auch die persönliche Haftungsgefahr für Organe und Compliance‑Verantwortliche, zumal typische Organisationsdefizite (z.B. fehlende oder unzureichende Sanktionslistenprüfung, lückenhafte Dokumentation, unzureichende Schulung) nun schnell strafrechtliche Relevanz erlangen können. Der Wegfall der Karenzzeit zwingt Unternehmen, Änderungen der EU‑Sanktionslage tagesaktuell zu erfassen und unmittelbar operativ umzusetzen; Verzögerungen in IT‑Systemen, Prozessen oder interner Kommunikation können sich nun unmittelbar in Strafbarkeitsrisiken niederschlagen. 

4. Was ist zu tun?

Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen ihre Sanctions‑Compliance‑Systeme umfassend überprüfen und nachschärfen. Dazu gehört insbesondere ein risikobasierter Ansatz mit systematischer Risikoanalyse entlang der gesamten Wertschöpfungskette, robuste Sanktionslistenscreenings (Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte), klare Prozessverantwortlichkeiten und eine lückenlose Dokumentation von Prüfungen und Entscheidungen. Gerade im Bereich Dual‑Use‑Güter ist die technische Klassifikation, Endverwendungs- und Endverwenderprüfung sowie die Überwachung von Re‑Exporten und Transithandelsbeziehungen zu Drittstaatgesellschaften wesentlich, um den neuen Umgehungs- und Leichtfertigkeitstatbeständen zu begegnen. 

Unternehmen sollten ferner Meldeprozesse zu eingefrorenen Vermögenswerten und sonstigen sanktionsrelevanten Informationen so ausgestalten, dass Fristen eingehalten, Zuständigkeiten eindeutig zugeordnet werden. Schließlich ist angesichts der verschärften Strafandrohungen eine regelmäßige Schulung von Vertrieb, Exportkontrolle, Finanzen, Beschaffung, Logistik und Management essenziell, um das Bewusstsein für die erhöhte persönliche und unternehmensbezogene Verantwortung im Sanktionsrecht zu schärfen.