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Wirecard: Getäuschte Aktionäre gehen leer aus


BGH zu Wirecard: Getäuschte Aktionäre gehen leer aus

Der BGH hat entschieden, dass die von Wirecard-Aktionären zur Tabelle angemeldeten Schadensersatzansprüche nicht den Rang einfacher Insolvenzforderungen genießen, sondern nachrangig zu bedienen sind.

Getäuschte Aktionäre nachrangige Insolvenzgläubiger? 

Die Klägerin, eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für institutionelle Anleger, erwarb in den Jahren 2015 bis 2020 wiederholt Aktien der Wirecard AG. Nach dem Bekanntwerden des Bilanzskandals im Jahr 2020, der zur Insolvenz des Unternehmens führte, erlitt sie erhebliche finanzielle Verluste. Daraufhin machte die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von ca. 9,8 Mio. EUR geltend. Sie behauptete, dass sie die Aktien nur aufgrund falscher oder irreführender Informationen der Insolvenzschuldnerin über ihre positive Geschäftsentwicklung erworben habe. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens stellte sich die Frage, ob die Klägerin als getäuschte Anlegerin mit ihren deliktischen Ansprüchen an der Verteilung der Insolvenzmasse als Insolvenzgläubigerin nach § 38 InsO teilnehmen kann oder ob sie lediglich nach vollständiger Befriedigung aller übrigen Insolvenzgläubiger am (nur hypothetisch vorhandenen) Überschuss nachrangig beteiligt wird.

Rechtsauffassung der Vorinstanz

Das LG München hatte im erstinstanzlichen Urteil vom 23.11.2022 – 29 O 7754/21 entschieden, dass die geschädigten Aktionäre keine Insolvenzgläubiger seien, sondern nachrangig zu befriedigen seien. Dem trat das OLG München in seinem Teil- und Zwischenurteil vom 17.9.2024 – 5 U 7318/22e entgegen. Schadensersatzansprüche getäuschter Aktionäre seien Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO und die Aktionäre seien insoweit nicht als "am Schuldner beteiligte Person" i.S.d. § 199 S. 2 InsO einzustufen, sondern wie Drittgläubiger, da sie erst durch die infrage stehende Täuschung Anteile der Wirecard AG erworben hätten.

Urteil des BGH v. 13.11.2025 - IX ZR 127/24 

Der BGH hat der gegen das Urteil des OLG gerichteten Revision stattgegeben. Die von der Klägerin zur Tabelle angemeldeten Forderungen seien keine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO, sondern nachrangig. Der geltend gemachte kapitalmarktrechtliche Schadensersatzanspruch sei derart mit der Stellung als Aktionär verknüpft, dass die getäuschten Anleger bei der Verteilung als Eigenkapitalgeber zu berücksichtigen seien und nicht als Drittgläubiger. Erst wenn nach vollständiger Befriedigung aller einfachen Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO ein Überschuss verbleibt, können getäuschte Aktionäre an der Verteilung eines etwaigen Überschusses teilhaben. Der BGH lässt dabei offen, ob die kapitalmarktrechtlichen Ansprüche nachrangig nach § 39 InsO (analog) oder "nach-nachrangig" nach § 199 S. 2 InsO zu behandeln seien. 

Anmerkungen für die Praxis

Nachdem die Gerichte der ersten beiden Instanzen unterschiedliche Auffassungen zu der streitgegenständlichen Frage vertreten haben und das Verfahren Anlass für einen juristischen "Gutachterstreit" bot, hat nun der BGH durch seine Entscheidung etwas Rechtsklarheit geschaffen. Dass er die Frage offenlässt, ob "einfache Nachrangigkeit" nach § 39 InsO oder "doppelte Nachrangigkeit" nach § 199 S. 2 InsO für getäuschte Aktionäre besteht, dürfte praktisch nur geringe Auswirkungen haben. Nur in den allerwenigsten Insolvenzverfahren reicht die Masse zur vollständigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO aus, sodass auch nachrangige Insolvenzgläubiger i.S.d. § 39 InsO nahezu immer leer ausgehen. Auch die getäuschten Aktionäre der Wirecard AG haben nach dem BGH-Urteil keine Aussicht darauf, an der (beträchtlichen) Insolvenzmasse in Höhe von rund 650 Mio. EUR zu partizipieren, da die einfachen Insolvenzforderungen – auch ohne die Forderungen der Aktionäre – diese Masse weit übersteigen. Die übrigen Insolvenzgläubiger können sich dafür nun auf eine deutlich höhere Quote freuen.


Durch sein Urteil stellt der BGH sicher, dass das Insolvenzverfahren nicht zum Instrument der nachträglichen Absicherung für Aktionäre wird und diese das volle wirtschaftliche Risiko für den Wertverlust ihrer Aktien tragen – selbst dann, wenn sie die Aktien überhaupt erst aufgrund falscher Informationen erworben haben.


BGH, Urteil v. 13.11.2025 - IX ZR 127/24
 


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