Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
Mit einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH die Sanktionierung von Unternehmen bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche deutlich erleichtert.
EU-Geldwäscherichtlinie zur Eindämmung illegaler Geldströme
Die EU-Richtlinie 2015/849 (Geldwäscherichtlinie) bezweckt die Verhinderung von illegalen Geldströmen, die der Finanzierung von Terrorismus und der organisierten Kriminalität dienen können. Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nach der Richtlinie Verpflichteten für Verstöße zur Verantwortung zu ziehen. Zum Kreis der Verpflichteten gehören Kreditinstitute, Finanzinstitute sowie weitere natürliche und juristische Personen. Hierzu legen die Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen fest und gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die entsprechenden Vorschriften in der Praxis auch anwenden.
Vorlage des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH
Der vom EuGH entschiedene Fall beruht auf einer Vorlage des österreichischen BVerwG. Die zuständige Finanzbehörde hatte gegen die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG wegen Verstoßes gegen die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten eine sogenannte „Straferkenntnis“ (Bußgeld) festgesetzt. Das mit den Beschwerden gegen diesen Bescheid befasste BVerwG hatte Zweifel an der richtigen Auslegung von EU-Recht durch die festsetzende Behörde sowie an der Vereinbarkeit der österreichischen Geldwäschebestimmungen mit EU-Recht.
Vorlagegericht beanstandete fehlende Benennung der persönlich Verantwortlichen
Nach dem österreichischen Geldwäschegesetz (FM-GwG) kann die zuständige Behörde gegen juristische Personen Geldstrafen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung durch eine mit Leitungsaufgaben betraute Person begangen wurde. Juristische Personen können für solche Pflichtverletzungen auch direkt verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine leitende Person die Pflichtverletzung ermöglicht hat. Das österreichische BVerwG hatte Zweifel, ob Sanktionen auch ohne Nennung oder Feststellung des persönlich Verantwortlichen direkt gegen das Unternehmen verhängt werden dürfen.
Feststellung einer verantwortlichen Person nicht erforderlich
Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefragen ist eindeutig: Die Annahme, dass die Verantwortlichkeit eines Verpflichteten nach der Geldwäscherichtlinie im Falle einer juristischen Person davon abhängen könnte, dass zuvor die Verantwortlichkeit einer natürlichen Person festgestellt wird, findet keine Grundlage in der EU-Geldwäscherichtlinie.
Im Vordergrund: Effektive Bekämpfung von Geldwäsche
Der EuGH führte aus, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für den finanziellen Binnenmarkt darstellen können (EuGH, Urteil v. 19.6.2025, C – 671/23). Deshalb stelle Art. 60 Abs. 5 und 6 der EU-Geldwäscherichtlinie sicher, dass eine juristische Person sowohl für
Verstöße verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat als auch dann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle in Form eines Organisationsverschuldens Verstöße zugunsten der juristischen Person ermöglicht haben.
Kontrollversagen reicht für Sanktionierung aus
Nach der Auslegung des EuGH kann das Kontrollversagen innerhalb einer juristischen Person nur dann effektiv sanktioniert werden, wenn die Sanktion unabhängig von der vorherigen Feststellung einer verantwortlichen natürlichen Person umgesetzt werden kann. Alles andere würde die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter solcher Sanktionen schwächen (EuGH, Urteil v. 5.12.2023, C – 807/21 - Fall „Deutsche Wohnen“ -).
Ergänzende Sanktionen in nationalen Gesetzen möglich
Ergänzend stellte der EuGH klar, dass diese Auslegung der Geldwäscherichtlinie den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit nimmt, weitere über die Geldwäscherichtlinie hinausgehende Sanktionen und Maßnahmen sowohl gegen juristische als auch gegen natürliche Personen vorzusehen.
Verfahrensvorschriften unterliegen nationalstaatlicher Regelung
Schließlich hindert die EU-Geldwäscherichtlinie nach der Entscheidung des EuGH die Nationalstaaten nicht daran, eigene Verfahrensvorschriften nach innerstaatlichem Recht vorzusehen. Dazu gehören auch Ausschlussfristen sowie die Kodifizierung von Verjährungsfristen, soweit diese nicht die nach der Geldwäscherichtlinie bezweckte Effektivität der Geldwäschebekämpfung schmälern. Die nach österreichischem Recht geltende 3-jährige Verjährungsfrist für Verfolgungsmaßnahmen und die sich anschließende 5-jährige Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen ließ das Gericht unbeanstandet.
EuGH-Entscheidung erleichtert die Verhängung von Sanktionen
Die durch die Entscheidung des EuGH geschaffene Klarheit bei der Auslegung der EU-Geldwäscherichtlinie dürfte die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen für die innerstaatlichen Behörden in der gesamten EU in Zukunft erleichtern.
(EuGH, Urteil v. 29.1.2026, C-291/24)
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1452
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
611
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
448
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
424
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
418
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
416
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
400
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
392
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
390
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
383
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026
-
Wirecard: Getäuschte Aktionäre gehen leer aus
21.01.2026
-
Zur Unbestimmtheit des Unternehmensgegenstandes in GmbH-Satzungen
21.01.2026
-
D&O-Versicherung und Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung
20.01.2026
-
Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers
14.01.2026