Geldwäsche

Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar


Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar

Sanktionen für Geldwäscheverstöße können auch dann gegen ein Unternehmen verhängt werden, wenn die für den konkreten Verstoß verantwortliche natürliche Person nicht benannt oder nicht ermittelt wurde.

Mit einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH die Sanktionierung von Unternehmen bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche deutlich erleichtert.

EU-Geldwäscherichtlinie zur Eindämmung illegaler Geldströme

Die EU-Richtlinie 2015/849 (Geldwäscherichtlinie) bezweckt die Verhinderung von illegalen Geldströmen, die der Finanzierung von Terrorismus und der organisierten Kriminalität dienen können. Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nach der Richtlinie Verpflichteten für Verstöße zur Verantwortung zu ziehen. Zum Kreis der Verpflichteten gehören Kreditinstitute, Finanzinstitute sowie weitere natürliche und juristische Personen. Hierzu legen die Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen fest und gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die entsprechenden Vorschriften in der Praxis auch anwenden.

Vorlage des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH

Der vom EuGH entschiedene Fall beruht auf einer Vorlage des österreichischen BVerwG. Die zuständige Finanzbehörde hatte gegen die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG wegen Verstoßes gegen die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten eine sogenannte „Straferkenntnis“ (Bußgeld) festgesetzt. Das mit den Beschwerden gegen diesen Bescheid befasste BVerwG hatte Zweifel an der richtigen Auslegung von EU-Recht durch die festsetzende Behörde sowie an der Vereinbarkeit der österreichischen Geldwäschebestimmungen mit EU-Recht.

Vorlagegericht beanstandete fehlende Benennung der persönlich Verantwortlichen

Nach dem österreichischen Geldwäschegesetz (FM-GwG) kann die zuständige Behörde gegen juristische Personen Geldstrafen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung durch eine mit Leitungsaufgaben betraute Person begangen wurde. Juristische Personen können für solche Pflichtverletzungen auch direkt verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine leitende Person die Pflichtverletzung ermöglicht hat. Das österreichische BVerwG hatte Zweifel, ob Sanktionen auch ohne Nennung oder Feststellung des persönlich Verantwortlichen direkt gegen das Unternehmen verhängt werden dürfen.

Feststellung einer verantwortlichen Person nicht erforderlich

Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefragen ist eindeutig: Die Annahme, dass die Verantwortlichkeit eines Verpflichteten nach der Geldwäscherichtlinie im Falle einer juristischen Person davon abhängen könnte, dass zuvor die Verantwortlichkeit einer natürlichen Person festgestellt wird, findet keine Grundlage in der EU-Geldwäscherichtlinie.

Im Vordergrund: Effektive Bekämpfung von Geldwäsche

Der EuGH führte aus, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für den finanziellen Binnenmarkt darstellen können (EuGH, Urteil v. 19.6.2025, C – 671/23). Deshalb stelle Art. 60 Abs. 5 und 6 der EU-Geldwäscherichtlinie sicher, dass eine juristische Person sowohl für

Verstöße verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat als auch dann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle in Form eines Organisationsverschuldens Verstöße zugunsten der juristischen Person ermöglicht haben.

Kontrollversagen reicht für Sanktionierung aus

Nach der Auslegung des EuGH kann das Kontrollversagen innerhalb einer juristischen Person nur dann effektiv sanktioniert werden, wenn die Sanktion unabhängig von der vorherigen Feststellung einer verantwortlichen natürlichen Person umgesetzt werden kann. Alles andere würde die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter solcher Sanktionen schwächen (EuGH, Urteil v. 5.12.2023, C – 807/21 - Fall „Deutsche Wohnen“ -).

Ergänzende Sanktionen in nationalen Gesetzen möglich

Ergänzend stellte der EuGH klar, dass diese Auslegung der Geldwäscherichtlinie den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit nimmt, weitere über die Geldwäscherichtlinie hinausgehende Sanktionen und Maßnahmen sowohl gegen juristische als auch gegen natürliche Personen vorzusehen.

Verfahrensvorschriften unterliegen nationalstaatlicher Regelung

Schließlich hindert die EU-Geldwäscherichtlinie nach der Entscheidung des EuGH die Nationalstaaten nicht daran, eigene Verfahrensvorschriften nach innerstaatlichem Recht vorzusehen. Dazu gehören auch Ausschlussfristen sowie die Kodifizierung von Verjährungsfristen, soweit diese nicht die nach der Geldwäscherichtlinie bezweckte Effektivität der Geldwäschebekämpfung schmälern. Die nach österreichischem Recht geltende 3-jährige Verjährungsfrist für Verfolgungsmaßnahmen und die sich anschließende 5-jährige Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen ließ das Gericht unbeanstandet.

EuGH-Entscheidung erleichtert die Verhängung von Sanktionen

Die durch die Entscheidung des EuGH geschaffene Klarheit bei der Auslegung der EU-Geldwäscherichtlinie dürfte die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen für die innerstaatlichen Behörden in der gesamten EU in Zukunft erleichtern.

(EuGH, Urteil v. 29.1.2026, C-291/24)


Schlagworte zum Thema:  Geldwäsche , EuGH
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion