OLG Stuttgart

Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB


Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB

Wenn sich die Geltendmachung eines Anspruchs als außergewöhnliche Maßnahme darstellt, setzt die actio pro socio neben der Aufforderung des Vertretungsorgans zur Geltendmachung des Anspruchs voraus, dass sich der klagewillige Gesellschafter zuvor um einen Gesellschafterbeschluss bemüht hat.

Hintergrund

Die actio pro socio ermöglicht es Gesellschaftern, im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter geltend zu machen. Dieses Institut ist in § 715b BGB neu kodifiziert worden und findet über § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB auch auf die Kommanditgesellschaft Anwendung. Das OLG Stuttgart hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter im Wege der actio pro socio Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter durchsetzen kann, wenn die Geltendmachung dieser Ansprüche als außergewöhnliche Maßnahme in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung fällt.

Sachverhalt

In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall war die Klägerin Kommanditistin der R. KG mit einem Anteil von über 90 %. Die Beklagte zu 1), eine GmbH, war ursprünglich Komplementärin, schied aber im Juli 2021 aus und wurde durch die Beklagte zu 2) ersetzt. Der Beklagte zu 3) war als geschäftsführender Kommanditist der R. KG tätig. Er war zudem Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Im Januar 2024 erfolgten von Konten der R. KG Überweisungen in Höhe von insgesamt 26.452,08 EUR an die Beklagte zu 1), bezeichnet als "Haftsumme" für die Jahre 2016 bis 2024. Die Klägerin verlangte zunächst vom Beklagten zu 3) die Rückbuchung der für die Jahre 2022 bis 2024 überwiesenen Haftsummen, da sie der Ansicht war, dass die Zahlung der Haftungsvergütung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Zudem forderte sie die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung der geleisteten Zahlungen auf. Nachdem dies nicht geschah, erhob die Klägerin Klage im Wege der actio pro socio gegen alle drei Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung des Betrages an die R. KG.

Das Landgericht Ulm hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Rückzahlung verurteilt, soweit es um die nach dem Ausscheiden der Beklagten zu 1) gezahlten Beträge ging. Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Berufung ein.

Entscheidung des Kammergerichts

Das OLG Stuttgart wies die Klage gegen alle drei Beklagten als unzulässig ab und änderte das erstinstanzliche Urteil entsprechend ab.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des § 715b Abs. 1 S. 1 BGB für eine actio pro socio nicht vorlägen und die Klage damit mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. § 715b Abs. 1 S. 1 BGB setze voraus, dass der dazu berufene Geschäftsführer es pflichtwidrig unterlassen habe, einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen. Dies umfasse als Mindestvoraussetzung, dass der klagewillige Gesellschafter den geschäftsführenden Gesellschafter erfolglos aufgefordert habe, den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen. Wenn die Entscheidung der Geltendmachung des Anspruchs in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung falle, sei zudem erforderlich, dass der klagewillige Gesellschafter sich (erfolglos) um die Herbeiführung eines derartigen Gesellschafterbeschlusses bemüht habe.

Beides liege hier nicht vor. Ein pflichtwidriges Unterlassen des Geschäftsführers setze voraus, dass dieser trotz einer Aufforderung untätig geblieben sei. Die Klägerin habe den Beklagten zu 3) aber nicht in seiner Funktion als Vertreter der R. KG aufgefordert, den Anspruch gegen die Beklagte zu 1) geltend zu machen. Vielmehr habe sie ihn als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) dazu aufgefordert, die Rückzahlung des Betrags von der Beklagten an die R. KG zu veranlassen.

Zudem hätte sie vor einer Klageerhebung versuchen müssen, einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, da es sich bei der Rückforderung der Haftungsvergütung um eine außergewöhnliche Maßnahme handele. Dies folge aus der übertragbaren Wertung des § 46 Nr. 8 GmbHG, der die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer als außergewöhnliche Maßnahme qualifiziere, die der Bestimmung der Gesellschafter unterliege. Zwar hätte die Klägerin aufgrund ihrer Stimmenmehrheit allein einen entsprechenden Beschluss herbeiführen können, doch stelle das Beschlusserfordernis keine bloße Förmelei dar. Die weitere Kommanditistin hätte an der Beschlussfassung beteiligt werden müssen und das Recht gehabt, sich zu dem Vorgang zu äußern und ihre Interessen einzubringen.

Von dem Erfordernis der Befassung der Gesellschafterversammlung könne nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert sei, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre. Solche Ausnahmefälle lägen hier nicht vor.

Anmerkungen und Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Stuttgart unterstreicht die hohe Bedeutung der gesellschaftsinternen Kompetenzverteilung für die Zulässigkeit der actio pro socio. Das Gericht macht deutlich, dass die actio pro socio ein subsidiäres Rechtsinstitut ist, das nur dann zum Tragen kommt, wenn die primären Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane versagen. Der Schutz der Gesellschaftsverfassung und die Wahrung der Kompetenz der Gesellschafterversammlung haben grundsätzlich Vorrang vor einer unmittelbaren Klage im Wege der actio pro socio.

In der Praxis bedeutet dies, dass Gesellschafter, die Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter durchsetzen wollen, zunächst die Geschäftsführung der Gesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs auffordern müssen. Hier legt das OLG Stuttgart einen besonders strengen Maßstab an. Schließlich hat die Klägerin den Beklagten zu 3) sogar aufgefordert, als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) die Rückzahlung zu veranlassen. Dies genügte dem Gericht jedoch nicht. Fasst ein Gesellschafter also eine Gesellschafterklage nach § 715b BGB ins Auge, ist penibel darauf zu achten, dass er die Geschäftsführung der Gesellschaft ausdrücklich als deren Vertretungsorgan dazu auffordert, den in Rede stehenden (Rückzahlungs-)Anspruch geltend zu machen. Nicht ausreichend ist es nach Auffassung des Gerichts, direkt den Gesellschafter zur Rückzahlung aufzufordern, selbst dann nicht, wenn dieser – wie hier – zugleich das Vertretungsorgan der Gesellschaft ist.

Zudem ist vor der Erhebung der Gesellschafterklage zu prüfen, ob es sich bei der beabsichtigten Anspruchsgeltendmachung um eine außergewöhnliche Maßnahme handelt, für die ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist. Das ist bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gesellschafter regelmäßig der Fall. Auch Mehrheitsgesellschafter können sich nicht darauf berufen, dass die Herbeiführung eines Beschlusses eine bloße Förmelei wäre, solange es weitere Gesellschafter gibt, deren Beteiligungsrechte von einer Anspruchsgeltendmachung ohne Befassung der Gesellschafterversammlung beeinträchtigt würden. Vielmehr müssen auch Mehrheitsgesellschafter den formalen Weg der Beschlussfassung gehen, um die Rechte aller Gesellschafter zu wahren.

(OLG Stuttgart, Urteil v. 4.11.2025 – 21 U 17/25)


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