Gesellschafterversammlung
















Eigentümerversammlung Versammlung virtuell
Eigentümerversammlung Versammlung virtuell
Virtuelle Gesellschafterversammlungen

Gesetzliche Grundlage für virtuelle Gesellschafterversammlungen bei GmbHs geschaffen

Im Rahmen der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie hat der Gesetzgeber im neuen § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG für Gesellschaften ohne entsprechende Satzungsregelungen vorgesehen, dass eine Gesellschafterversammlung "auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation" – also virtuell – abgehalten werden kann, wenn alle Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.





Paragraph Pflaster
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Beschlussfassung in der COVID-19-Pandemie

Vereinfachtes Umlaufverfahren nach § 2 COVMG bei Satzungsregelung nicht zulässig

§ 2 COVMG ändert lediglich die gesetzlichen Regelungen zum Umlaufverfahren nach § 48 Abs. 2 GmbHG und greift nicht in § 45 Abs. 2 GmbHG, d.h. den Vorrang der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vor den Regelungen in §§ 46 ff. GmbHG, ein. Das vereinfachte Umlaufverfahren nach § 2 COVMG ist daher nur dann anwendbar, wenn die Satzung keinerlei Regelungen zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren enthält.








Termin in Kalender mit rotem Ausrufezeichen_
Termin in Kalender mit rotem Ausrufezeichen_
Gesellschafterversammlung

Zur Anfechtung von Beschlüssen bei nicht ordnungsgemäß einberufener Versammlung

Bei einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung liegt trotz Anwesenheit und Teilnahme aller Gesellschafter an der Versammlung und Beschlussfassung durch die Gesellschafter keine Vollversammlung vor, wenn ein Gesellschafter mit der Abhaltung der Versammlung nicht einverstanden ist. Auch die Stimmabgabe des widersprechenden Gesellschafters lässt die spätere Anfechtbarkeit eines Beschlusses wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung unberührt.


Abstimmung_Künstlerpuppen heben Hand
Abstimmung_Künstlerpuppen heben Hand
Gesellschafterversammlung

Zuständigkeit für den Dienstvertrag eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht befugt, den Dienstvertrag eines bereits abberufenen Geschäftsführers zu ändern. Stattdessen ist bei Fehlen einer abweichenden Satzungsregelung die Gesellschafterversammlung auch noch für die Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers zuständig, solange sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nicht in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.


Beziehungen
Beziehungen
Treuepflicht in der GmbH

Formell ordnungsgemäße Ladung zur Gesellschafterversammlung kann unwirksam sein

Das GmbHG stellt in § 51 für Form, Frist und Inhalt von Ladungen zu Gesellschafterversammlungen bestimmte Voraussetzungen auf. Geregelt ist u.a. eine mindestens 1-wöchige Ladungsfrist. In der Satzung können diese Voraussetzungen teilweise abweichend geregelt werden. Eine den Anforderungen widersprechende Ladung ist unwirksam, daraufhin gefasste Beschlüsse u.U. nichtig. Trotz Einhaltung aller Vorgaben kann aber auch die Art und Weise der Ladung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein.


Abstimmung_Künstlerpuppen heben Hand
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Gesellschafterbeschluss

BGH zum Stimmverhalten in der GmbH - falsch ist nicht gleich treuwidrig

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebietet zwar, sich bei der Stimmabgabe von den Interessen der GmbH leiten zu lassen. Wie die Interessen der Gesellschaft am besten zu wahren sind, haben aber grundsätzlich die Gesellschafter zu beurteilen; auch einer objektiv vernünftigen Maßnahme muss ein Gesellschafter daher nicht zustimmen, solange dadurch nicht die Existenz der Gesellschaft bedroht wird. Die Rechtsprechung kann seine Entscheidung regelmäßig nicht überprüfen und ist auf die Korrektur von Härtefällen beschränkt.

Abstimmung_Künstlerpuppen heben Hand
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Gesellschafterversammlung

Zur Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen

Bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen ist stets auf die jeweils erforderliche Mehrheit zu achten. Welche Mehrheit im Einzelfall notwendig ist, ergibt sich aus dem Gesetz oder aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen. Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass bestimmte Beschlüsse die Zustimmung aller Gesellschafter benötigen, so ist davon auszugehen, dass die Änderung dieser Regelung ebenfalls der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Beschlüsse, die ohne die erforderliche Mehrheit getroffen wurden, sind unwirksam.