Gesetzliche Grundlage für virtuelle Gesellschafterversammlungen bei GmbHs geschaffen
Zunehmender Digitalisierungstrend schafft Bedürfnis nach gesetzlicher Regelung
Unser Alltag ist geprägt von Digitalisierung. Die Corona-Pandemie hat den Digitalisierungstrend schlagartig verstärkt. Bedingt durch die Reduzierung der persönlichen Kontakte auf ein Minimum ist das Bedürfnis nach digitalen und elektronischen Kontaktformaten jeglicher Art rasant gestiegen. Mittlerweile sind Telefon- und Videokonferenzen, virtuelle (informelle) Zusammenkünfte und andere digitale und elektronische Kommunikationsmittel im Arbeitsalltag – auch bei Organen und Gremien – nicht mehr wegzudenken.
Entsprechend besteht nicht nur ein Bedürfnis, sondern häufig auch eine entsprechende Erwartungshaltung, die Vereinfachung und Flexibilität, die die Digitalisierung bietet, im Arbeitsalltag so weit als möglich nutzbar zu machen.
Bislang hat das GmbH-Gesetz keine Möglichkeit für virtuelle Gesellschafterversammlungen mit mündlicher Beschlussfassung vorgesehen. Auch das COVMG hatte für die GmbH, anders als bei der Aktiengesellschaft, keine Sonderregelungen für die virtuelle Gesellschafterversammlungen geschaffen, sondern nur die Hürden für die versammlungslose Beschlussfassung gesenkt. Eine virtuelle Gesellschafterversammlung, in der mündliche Beschlüsse gefasst werden, war lediglich bei entsprechender Satzungsregelung wirksam möglich. Die Praxis hat sich daher mit verschiedenen Hilfskonstruktionen beholfen und beispielsweise informelle virtuelle Zusammenkünfte mit Beschlussfassungen im Umlaufverfahren kombiniert.
Gerade vor diesem Hintergrund ist die Neufassung des § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und die Entwicklung des Gesetzes in Richtung Digitalisierung begrüßenswert.
Gesetzliche Neuregelung schafft Rechtssicherheit und Flexibilität
Jedenfalls für Gesellschaften, die bislang nicht über entsprechende Satzungsregelungen für virtuelle Gesellschafterversammlungen verfügen, schafft die Neuregelung Transparenz und Rechtssicherheit: eine virtuelle Gesellschafterversammlung mit mündlicher Beschlussfassung ist zulässig, wenn sich alle Gesellschafter mit der virtuellen Durchführung in Textform – insbesondere per E-Mail, per WhatsApp – ausdrücklich einverstanden erklären. Zulässig sind auch Kombinationen zwischen physisch und virtueller Gesellschafterversammlung: mehrere Gesellschafter, die sich physisch an einem Ort befinden, können sich gemeinsam, fernmündlich oder mittels Videokommunikation mit einem oder mehreren Gesellschaftern “treffen”, die sich an anderen Orten befinden.
Ausdifferenzierte Satzungsregelungen empfehlenswert
Um einen strukturierten Versammlungsverlauf bei virtueller Durchführung zu gewährleisten und Rechtsstreitigkeiten weitestgehend zu vermeiden, sind dennoch ausdifferenzierte Satzungsregelungen dringend anzuraten. Denn das GmbH-Gesetz enthält keine weithergehenden speziellen Regelungen für virtuelle Versammlungen. Sinnvoll sind beispielsweise Regelungen bzgl. der Art und Weise der Durchführung der virtuellen Versammlung, der Beschränkung oder Festlegung der zulässigen Medien (wie etwa Telefon, Video, Kombination aus Präsenz und virtuell, etc.), der Beschlussfassung und -feststellung, der Protokollierung und der Anfechtbarkeit. Auch die Frage, wie mit technischen Schwierigkeiten oder mit Anwenderproblemen umzugehen ist, ist bei der Ausgestaltung zu berücksichtigen.
Jeder Gesellschafter muss dabei seine immanenten Gesellschafterrechte vollumfänglich ausüben können: Teilnahme-, Rede-, Frage- und Stimmrecht, sowie der Informationsaustausch, die Führung von Diskussionen und eine gemeinsame Meinungsbildung müssen möglich und sichergestellt sein. Das bildet stets die Grundlage für die Satzungsgestaltung – insbesondere dann, wenn eine virtuelle Versammlung gemäß den Satzungsregelungen auch gegen den Willen einzelner Gesellschafter durchgeführt werden soll. Geregelt werden sollte auch, ob und in welchen Fällen eine Präsenzveranstaltung zwingend ist, etwa dann, wenn sich im Vorfeld erheblicher Diskussionsbedarf und Konfliktpotential abzeichnet, wenn es um Eingriffe in individuelle Rechtspositionen eines Gesellschafters geht (Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschluss als Gesellschafter).
Ausblick
Der Gesetzgeber hat sich für eine minimalinvasive Lösung entschieden: bei Gesellschaften ohne entsprechende Satzungsregelung kann einem Gesellschafter eine virtuelle Versammlung durch das Einstimmigkeitserfordernis nicht aufgezwungen werden. Der praktische Nutzen dürfte dadurch überschaubar bleiben. Völlig offen bleiben Folgefragen, die insbesondere auch für eine wirksame Satzungsgestaltung im Hinblick auf virtuelle Gesellschafterversammlungen relevant sind: Kann ein Gesellschafter künftig einen Anspruch auf virtuelle Durchführung wegen Unzumutbarkeit einer Präsenzveranstaltung (Anfahrtszeit und Kosten, gesundheitliche Gründe etc.) durchsetzen? Hat ein Gesellschafter im umgekehrten Fall einen Anspruch auf Durchführung einer Präsenzveranstaltung bspw. wegen fehlendem Zugang zu den digitalen Medien? Erfordert eine entsprechende Satzungsänderung eine dreiviertel Mehrheit gemäß § 51 Abs. 2 GmbHG oder doch Einstimmigkeit nach dem Gedanken des § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG?
Es bleibt abzuwarten, wie sich Literatur und Rechtsprechung diesbezüglich positionieren und welche Auswirkungen sich insbesondere für die Vertragsgestaltung ergeben.
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