Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
Werden Geschäftsanteile einer GmbH – mit oder ohne den Willen des betroffenen Gesellschafters – eingezogen, steht diesem ohne abweichende Satzungsregelung grundsätzlich ein Anspruch auf Abfindung zu. Die Abfindung hat dem vollen wirtschaftlichen Wert der eingezogenen Geschäftsanteile zu entsprechen, sofern nicht abweichend geregelt. Unter dem vollen wirtschaftlichen Wert, also dem Verkehrswert, ist der Preis zu verstehen, den ein Dritter bei Veräußerung der Gesellschaft für den eingezogenen Geschäftsanteil zahlen würde. Da es keinen standardisierten Markt für GmbH-Geschäftsanteile gibt, wird der Verkehrswert der eingezogenen Geschäftsanteile über den (Um-)Weg einer Unternehmensbewertung bestimmt. In welcher Form die Unternehmensbewertung zu erfolgen hat, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. In der Praxis werden dafür unterschiedliche Methoden regelmäßig unter Einschaltung eines Sachverständigen angewendet. Die gängigste Methode dürfte die Ertragswertmethode sein, wobei auch andere Methoden wie beispielsweise die Einnahmenüberschusswert- oder auch die Substanzwertmethode Anwendung finden.
Fälligkeit und Verjährung des Abfindungsanspruchs
Der Anspruch auf Abfindung entsteht, sobald sämtliche Voraussetzungen der Einziehung wirksam vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschafterversammlung den Einziehungsbeschluss gefasst und das Ergebnis dieser Beschlussfassung dem betroffenen Gesellschafter – sofern er nicht in der Versammlung anwesend oder vertreten war – mitgeteilt hat. Uneinheitlich beantwortet wird die Frage, ab wann der Abfindungsanspruch fällig wird – sofort mit seiner Entstehung oder erst nach Ablauf einer angemessenen Zeitspanne, die zur unverzüglichen Ermittlung der Anspruchshöhe und zur Beschaffung der liquiden Mittel für die Abfindung erforderlich ist. Um Streitigkeiten über die Fälligkeit zu vermeiden, empfiehlt sich eine entsprechende Regelung zur Fälligkeit in der Satzung. Sofern die Beteiligten keine abweichenden Regelungen getroffen haben, unterliegt der Abfindungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Dabei beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Abfindungsanspruch entstanden ist und der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Diese Frist ist stets im Auge zu behalten, um den Abfindungsanspruch nicht der Einrede der Verjährung auszusetzen.
Mit Fragen rund um die Fälligkeit und Verjährung eines Abfindungsanspruchs bei Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen hat sich zuletzt auch das OLG München befasst.
Ehemaliger Gesellschafter macht Abfindungsanspruch wegen Einziehung seiner Geschäftsanteile geltend
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt machte der Kläger als ehemaliger Gesellschafter der beklagten GmbH unter anderem einen Abfindungsanspruch wegen Einziehung seiner Geschäftsanteile geltend. Die Gesellschafterversammlung hatte die Einziehung seiner Geschäftsanteile in Anwesenheit und mit Zustimmung des Klägers bereits am 16.3.2015 beschlossen. Über die Wirksamkeit der Einziehung besteht kein Streit.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten fanden nach Einziehung der Geschäftsanteile im März 2015 Einigungsversuche in Bezug auf die Höhe der Abfindung statt. Eine Einigung konnte zu diesem Zeitpunkt nicht erzielt werden. Einige Zeit später, vom 16.8.2018 bis zum 20.3.2019 (217 Tage), traten die Parteien erneut in Verhandlungen, um sich über die Höhe der Abfindung zu einigen. Auch dieser Einigungsversuch scheiterte – endgültig nach einem Telefonat am 20.3.2019. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin ab November 2019 mit mehreren Schreiben zur Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers für die Bestimmung der Abfindungshöhe auf. Die Beklagte reagierte auf keines der Schreiben. Sofern über die Höhe der Abfindung keine einvernehmliche Einigung gefunden werden kann, sollte nach Maßgabe der Satzung ein Wirtschaftsprüfer mit der Ermittlung der Höhe der Abfindung beauftragt werden. Dieser war im Falle der Uneinigkeit per Los zu ermitteln. Da sich die Parteien über den Wirtschaftsprüfer nicht einig wurden, beauftragte der Kläger mit Schreiben vom 14.4.2020 einen Notar mit der Losermittlung des Wirtschaftsprüfers. Im Anschluss daran erhob der Kläger Klage, in der er die Beauftragung des gelosten Wirtschaftsprüfers mit der Ermittlung der Höhe der Abfindung sowie, im Wege der Stufenklage, die Erteilung bestimmter Auskünfte, die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen und die Zahlung der Abfindung begehrte.
OLG München: Abfindungsanspruch bereits verjährt
Die Beklagte beantragte die Klage vollständig abzuweisen und erhob gegen den Abfindungsanspruch die Einrede der Verjährung – mit Erfolg, wie das OLG München urteilte. Denn der Abfindungsanspruch des Klägers war zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt, so dass auch die diesbezüglichen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche keinen Erfolg haben konnten.
Hilfsansprüche mangels Informationsbedürfnisses gegenstandslos
Zwar ist die Verjährung von Hauptansprüchen und die zu ihrer Vorbereitung geltend gemachten Hilfsansprüche jeweils isoliert zu beurteilen. Allerdings werden die Hilfsansprüche mangels Informationsbedürfnisses gegenstandslos, wenn die Hauptansprüche bereits verjährt sind. Dem war vorliegend so. Denn die Verjährungsfrist für den Abfindungsanspruch begann mit Ablauf des Jahres 2016 und endete – unter Berücksichtigung einer Hemmung von 217 Tagen – am 4.8.2020. Die Klage ging demgegenüber bei Gericht am 28.10.2020 ein und wurde der Beklagten am 12.12.2020 zugestellt. Der Kläger erhob die gegenständliche Klage daher zu einem Zeitpunkt, zu dem der Abfindungsanspruch bereits verjährt war.
Verjährungsbeginn
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der gegenständliche Anspruch entsteht und der Gläubiger die Anspruchsvoraussetzungen kennt, oder grob fahrlässig nicht kennt. Dabei gilt, dass ein Anspruch dann entstanden ist, sobald er klageweise (und sei es nur durch Feststellungsklage) durchsetzbar ist. Das wiederum setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus.
Vorliegend war der Abfindungsanspruch mit Ablauf des 31.3.2016 fällig und klageweise durchsetzbar: nach Maßgabe der Satzung hatte die Zahlung der Abfindung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen, in welchem der Einziehungsbeschluss endgültig wirksam wird. Das Geschäftsjahr der Beklagten lief jeweils vom 1.4.bis zum 31.3. des Folgejahres. Damit wurde die Einziehung jedenfalls im bis zum 31.3.2015 laufenden Geschäftsjahr wirksam. Folglich war die Abfindung bis zum 31.3.2016 zu bezahlen. Der Kläger kannte zu jeder Zeit die Anspruchsvoraussetzungen, also sein Ausscheiden aus der Beklagten und die entsprechenden Satzungsregelungen. Vor diesem Hintergrund begann der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2016 und hätte damit regulär mit Ablauf des 31.12.2019 geendet.
Hemmung der Verjährung
Der Verjährungseintritt war jedoch für 217 Tage gehemmt, so dass sich dieser auf den 4.8.2020 verschoben hatte. Zwar vermochten die Verhandlungen und Einigungsversuche im Laufe des Jahres 2016 keine Hemmung der Verjährung zu begründen, da die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu laufen begonnen hatte. Jedoch führten die Verhandlungen vom 16.8.2018 bis 30.3.2019 zur Hemmung des Verjährungseintritts von 217 Tagen. Denn die Parteien unternahmen in diesem Zeitraum den Versuch, die Höhe der Abfindung zu klären und darüber eine Einigung herbeizuführen. Daran waren sowohl der Kläger als auch die Beklagte aktiv beteiligt. Den Abbruch der Verhandlungen sahen die Parteien übereinstimmend nach einem Telefonat vom 20.3.2019, so dass die Verjährungshemmung an diesem Tag endete.
Die Ereignisse ab November 2019 rund um die Losermittlung des Wirtschaftsprüfers haben demgegenüber keine weitere Verjährungshemmung bewirkt. Mangels Reaktion der Beklagten auf die Schreiben der Klägerin war schon nicht von einem Verhandeln im Sinne eines Meinungsaustauschs über die gegenständlichen Ansprüche die Rede. Das wäre für eine Verjährungshemmung aufgrund von Verhandlungen aber erforderlich gewesen. Weitere Tatbestände, die eine Hemmung der Verjährung hätten begründen können, waren ebenfalls nicht einschlägig.
Anmerkungen und Praxistipp
Ungeachtet des konkreten Anspruchs sind Verjährungsfristen stets im Blick zu behalten. Auch wenn die Hemmung der Verjährung in bestimmten Fällen wie beispielsweise bei Verhandlungen oder durch Rechtsverfolgung gesetzlich vorgesehen ist, kann gegebenenfalls die rechtzeitige Einholung eines Verjährungsverzichts empfehlenswert sein, um die Verjährung etwaiger Ansprüche zu verhindern.
Im Übrigen ist es ratsam, die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Abfindung zu nutzen: neben der Höhe des Abfindungsbetrags, etwaiger prozentualer Abschläge und der Methode zur Bestimmung des Unternehmenswerts können insbesondere auch die Zahlungsmodalitäten, Fristen, Zinsen und die Fälligkeit der Abfindung geregelt werden. Daran dürften nicht nur sämtliche Gesellschafter, sondern auch die Gesellschaft ein hohes Interesse haben, insbesondere um einen unkontrollierten Liquiditätsabfluss bei der Gesellschaft zu vermeiden.
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