Maßstab für das von der GmbH in einem Wirtschaftsjahr erzielte Ergebnis ist der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag. Davon zu unterscheiden ist ein Gewinn- oder Verlustvortrag, der sich beim Ausweis in der Bilanz der GmbH nicht auf das laufende Wirtschaftsjahr bezieht, sondern den Rest des nicht verwendeten Gewinns bzw. nicht ausgeglichenen Verlusts der Vorjahre darstellt. Hiervon wiederum abzugrenzen ist der "Bilanzgewinn bzw. -verlust", der in einer nach Gewinnverwendung erstellten GmbH-Bilanz erscheint.

GmbH-Gesellschafter haben nach § 29 Abs. 1 GmbHG Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit dieser nicht von der Verteilung ausgeschlossen ist. Ein Ausschluss von der Verteilung ist selten; er kommt insbesondere in Betracht, wenn die Satzung vorsieht, einen Teil des Jahresergebnisses in die Gewinnrücklagen einzustellen oder die Gesellschafterversammlung dies beschließt. Die Gesellschafterversammlung entscheidet, wie das Jahresergebnis der GmbH verwendet wird.[1]

Die Verwendung des Jahresergebnisses umfasst vor allem

  • Einstellungen in die Gewinnrücklagen,
  • Entnahmen aus den Kapital- und Gewinnrücklagen,
  • den Vortrag eines Teils oder des gesamten Jahresergebnisses auf neue Rechnung,
  • Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter.

Grundsätzlich können die Gesellschafter den Jahresabschluss der GmbH vor oder nach Gewinnverwendung aufstellen. Besteht jedoch eine satzungsmäßige Verpflichtung zur Auflösung von Rücklagen oder zu Einstellungen in Rücklagen bzw. liegt vor Bilanzaufstellung bereits ein Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverwendung vor, ist der Jahresabschluss nach Gewinnverwendung zu erstellen.

 
Praxis-Beispiel

Bilanz vor und nach Gewinnverwendung

Eine GmbH hat ein Stammkapital von 250.000 EUR, Gewinnrücklagen von 100.000 EUR, einen Gewinnvortrag von 4.000 EUR und einen Jahresüberschuss von 66.000 EUR. Vom Jahresüberschuss sollen 40.000 EUR ausgeschüttet, 20.000 EUR der Gewinnrücklage zugeführt und 6.000 EUR auf neue Rechnung vorgetragen werden.

Wird der Jahresabschluss vor Gewinnverwendung erstellt, ergibt sich folgender Eigenkapitalausweis:

 
A. Eigenkapital EUR
I. Gezeichnetes Kapital 250.000
III. Gewinnrücklagen 100.000
IV. Gewinnvortrag 4.000
V. Jahresüberschuss 66.000

Wird der Jahresabschluss nach Gewinnverwendung erstellt, wird folgendes Eigenkapital ausgewiesen, wenn die Gewinnausschüttung den Gesellschaftern noch nicht zugeflossen ist.

 
A. Eigenkapital EUR
I. Gezeichnetes Kapital 250.000
II. Gewinnrücklagen 120.000
III. Bilanzgewinn 50.000

Da Jahresüberschuss und Ergebnisverwendung bei dieser zweiten Ausweisform nicht ersichtlich sind, müssen zusätzliche Angaben gemacht werden, z. B. in der Gewinn- und Verlustrechnung:

 
  EUR
(17) Jahresüberschuss 66.000
(18) Gewinnvortrag + 4.000
(19) Einstellungen in Gewinnrücklagen – 20.000
(20) Bilanzgewinn 50.000

Gewinnausschüttungen, die laut Gewinnverwendungsbeschluss an die Gesellschafter fließen sollen, sind auch bei Abfassen des Gewinnverwendungsbeschlusses vor Bilanzaufstellung nicht als Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber den Gesellschaftern auszuweisen. Denn der Auszahlungsanspruch entsteht erst bei der Feststellung des Jahresabschlusses, nicht bereits vor dem Abschlussstichtag.

 
Wichtig

Offenlegung des Jahresüberschusses vermeiden

Bei Kleinst- und kleinen GmbHs, die lediglich ihre Bilanz, nicht aber ihre Gewinn- und Verlustrechnung publizieren müssen, kann die Erstellung des Jahresabschlusses nach Ergebnisverwendung genutzt werden, um die Offenlegung des Jahresüberschusses zu vermeiden.

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsgeschränkt) ist die Gewinnverwendung eingeschränkt. Die UG muss nach § 5a Abs. 3 GmbHG jährlich 25 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Rücklage darf nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, zum Ausgleich eines nicht durch einen Gewinnvortrag gedeckten Jahresfehlbetrags sowie zum Ausgleich eines nicht durch den Jahresüberschuss gedeckten Verlustvortrags verwendet werden. Diese Einschränkungen gelten allerdings dann nicht mehr, wenn die Unternehmergesellschaft ihr Kapital derart erhöht, dass es wenigstens das Mindeststammkapital von 25.000 EUR erreicht.

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