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Bilanz und Buchhaltung der GmbH / 2.6 Ergebnisverwendung

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Maßstab für das von der GmbH in einem Wirtschaftsjahr erzielte Ergebnis ist der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag. Davon zu unterscheiden ist ein Gewinn- oder Verlustvortrag, der sich beim Ausweis in der Bilanz der GmbH nicht auf das laufende Wirtschaftsjahr bezieht, sondern den Rest des nicht verwendeten Gewinns bzw. nicht ausgeglichenen Verlusts der Vorjahre darstellt. Hiervon wiederum abzugrenzen ist der "Bilanzgewinn bzw. -verlust", der in einer nach Gewinnverwendung erstellten GmbH-Bilanz erscheint.

GmbH-Gesellschafter haben nach § 29 Abs. 1 GmbHG Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit dieser nicht von der Verteilung ausgeschlossen ist. Ein Ausschluss von der Verteilung ist selten; er kommt insbesondere in Betracht, wenn die Satzung vorsieht, einen Teil des Jahresergebnisses in die Gewinnrücklagen einzustellen oder die Gesellschafterversammlung dies beschließt. Die Gesellschafterversammlung entscheidet, wie das Jahresergebnis der GmbH verwendet wird.[1]

Die Verwendung des Jahresergebnisses umfasst vor allem

  • Einstellungen in die Gewinnrücklagen,
  • Entnahmen aus den Kapital- und Gewinnrücklagen,
  • den Vortrag eines Teils oder des gesamten Jahresergebnisses auf neue Rechnung,
  • Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter.

Grundsätzlich können die Gesellschafter den Jahresabschluss der GmbH vor oder nach Gewinnverwendung aufstellen. Besteht jedoch eine satzungsmäßige Verpflichtung zur Auflösung von Rücklagen oder zu Einstellungen in Rücklagen bzw. liegt vor Bilanzaufstellung bereits ein Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverwendung vor, ist der Jahresabschluss nach Gewinnverwendung zu erstellen.

 
Praxis-Beispiel

Bilanz vor und nach Gewinnverwendung

Eine GmbH hat ein Stammkapital von 250.000 EUR, Gewinnr...

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