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Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs

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70 Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs

 

(1) Im Steuerstrafverfahren stehen den Finanzbehörden zur Sicherung des Steueranspruchs zwei gleichrangige Wege offen (§ 111e Abs. 6 StPO). Die Abgabenordnung eröffnet den Weg über den dinglichen Arrest gemäß § 324 AO, und die Strafprozessordnung sieht den Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung vor (§§ 111e Abs. 1 und 4 i. V. m. 111j, 111f, 111h, 111k StPO, § 73c StGB). Die Möglichkeit der Anordnung eines dinglichen Arrestes nach § 324 AO steht auch (weiterhin) der Anordnung eines Vermögensarrestes nach § 111e Abs. 1 StPO nicht entgegen (vgl. § 111e Abs. 6 StPO). Mit beiden Verfahren wird eine zeitnahe und eine dem jeweiligen Stand des Verfahrens angepasste Sicherung der Ansprüche des Steuerfiskus aus der Steuerhinterziehung ermöglicht. Voraussetzung für diese Maßnahmen ist das Vorliegen eines Arrestanspruchs. Die Steueransprüche sind nach Steuerart und Besteuerungszeitraum zu bezeichnen. Angaben zur Höhe sind möglichst genau zu machen und zu begründen. In der Anordnung des Vermögensarrestes ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des konkreten Geldbetrages zu bezeichnen (§ 111e Abs. 4 Satz 1 StPO). Zusätzlich bedarf es bei Maßnahmen zur Sicherung gem. § 324 AO eines Arrestgrundes. Dies ist gegeben, wenn bei objektiver Würdigung unter Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass die Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Bei Vermögensarresten nach § 111e StPO bedarf es eines Sicherungsbedürfnisses. Dies ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Arrestes der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet ist, insbesondere wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu besorgen ist, ...

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