Wirksame Zustellung der Ladung zu Gesellschafterversammlung

Die Einladung eines Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung ist unwirksam, wenn der Geschäftsführer positive Kenntnis hat, dass der Gesellschafter an der Ladungsadresse nicht wohnt. Die Unwirksamkeit der Ladung führt zur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen.

Die beiden Beklagten des vom OLG Celle entschiedenen Rechtsstreits sind im April 2010 wirksam als Gesellschafter in die Gesellschaft der Klägerin eingetreten. Einer der beiden Beklagten war zeitweise in dem Haus, in dem auch der Geschäftsführer der Klägerin wohnte und wohnt, amtlich gemeldet. Unter dieser Anschrift wurden beide Gesellschafter auch bei der Gesellschaft geführt. Tatsächlich gewohnt haben beide Beklagten dort nicht. Im November 2011 haben die Beklagten der Gesellschaft schriftlich Namen und Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten mitgeteilt, an den Mitteilungen der Gesellschaft gerichtet werden sollten. Eine Einladung zur Gesellschafterversammlung am 31.1.2012 wurde den Beklagten dennoch unter der ursprünglich bei der Gesellschaft gemeldeten Anschrift übersandt. In der Gesellschafterversammlung, in der die Beklagten nicht anwesend waren, wurde deren Ausschluss aus der Gesellschaft beschlossen.

Versäumnisurteil unter Meldeanschrift zugestellt

Die Klägerin machte die Ausschließung der Beklagten aus der Gesellschaft gerichtlich geltend. Im April 2012 erließ das LG ein Versäumnisurteil, das die Ausschließung der Beklagten aus der Gesellschaft feststellte. Das Versäumnisurteil wurde den Beklagten ebenfalls unter der ursprünglichen Meldeadresse zugestellt. Ende August 2012 erklärten die Beklagten, durch einen gerichtlichen Hinweis in einem anderen Rechtsstreit zum ersten Mal Kenntnis von dem Ausschließungsurteil erlangt zu haben. Sie beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legten Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Das LG wies sowohl den Einspruch als auch den Wiedereinsetzungsantrag ab.

Fristversäumnis war unverschuldet

Das in der Berufungsinstanz zuständige OLG hatte ein Einsehen mit der Situation der Beklagten. Nach Auffassung des Senats hatten diese infolge der Zustellung des Versäumnisurteils unter ihrer ursprünglichen Meldeadresse keine tatsächliche Möglichkeit, von dem Versäumnisurteil Kenntnis zu erlangen. Aus diesem Grunde waren sie auch daran gehindert, rechtzeitig gegen das Versäumnisurteil Einspruch einzulegen. Diese Fristversäumnis war mangels Kenntnis laut OLG unverschuldet.

Das Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen 

Im Ergebnis ist nach Auffassung des OLG-Senats daher schon das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen, weil bereits die Klageschrift des zu Grunde liegenden Verfahrens nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war. Dies gilt nach Auffassung des Senats umso mehr, als der Geschäftsführer, der unter der von den Beklagten ursprünglich angegebenen Meldeanschrift selbst wohnte, positiv Kenntnis davon hatte, dass die beiden Beklagten unter dieser Anschrift tatsächlich keine Wohnung genommen hatten. Darüber hinaus war er im Besitz einer von den Beklagten mitgeteilten Zustellungsadresse eines Vertreters. An diesen hätten daher laut Senat die Klageschrift und das anschließende Versäumnisurteil zugestellt werden müssen.

Keine wirksame Ersatzzustellung

Nach Auffassung des OLG lag in der Einlegung des Versäumnisurteils in den Briefkasten der Meldeadresse auch keine wirksame Ersatzzustellung. Eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO setze voraus, dass der Adressat an diesem Ort tatsächlich eine Wohnung unterhält oder eine solche tatsächlich nutzt. Hat der Adressat lediglich einen Rechtsschein gesetzt, unter dieser Anschrift zu wohnen, so werde dies von den in § 180 ZPO geregelten Voraussetzungen nicht erfasst. Nach Auffassung des OLG kam es daher nicht darauf an, ob die Beklagten vorwerfbar einen solchen Rechtsschein in zurechenbarer Weise gesetzt hatten.

Keine unzulässige Rechtsausübung

Den Beklagten war auch die Berufung auf diese Zustellungsmängel nicht wegen Rechtsmissbrauchs versagt. Zwar kann nach den Ausführungen des OLG-Senats eine missbräuchliche Rechtsausübung vorliegen, wenn ein Adressat einen Irrtum über den tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat. Dieser Einwand sei aber schon deshalb nicht einschlägig, weil dem Geschäftsführer der Gesellschaft die Umstände konkret bekannt waren und er Kenntnis von einer gültigen Zustellungsadresse hatte.

Zustellungsmängel im anhängigen Verfahren geheilt

In der nun stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem OLG hatten die Beklagten rügelos verhandelt, so dass zu diesem Zeitpunkt die Zustellungsmängel nach Auffassung des Senats als geheilt anzusehen waren. Somit sah sich der Senat zur Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit des Gesellschafterbeschlusses befugt.

Kein wirksamer Gesellschafterausschluss

Den Ausschließungsbeschluss erklärte der Senat im Ergebnis für unwirksam. Die Ladung zur Gesellschafterversammlung sei bereits in gleicher Weise fehlerhaft gewesen wie die Ladung zum anschließendes Verfahren. Laut OLG führt der Ladungsmangel zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses. Das OLG wies daher die Ausschließungsklage der Gesellschaft ab. Die Beklagten blieben somit der Klägerin als Gesellschafter erhalten.

(OLG Celle, Urteil v. 24.09.2013, 9 U 69/13)