Gesellschafterbeschluss














Close-up of paper chain figures
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Kapitalerhöhung?

Treuepflicht des Gesellschafters in der Krise: Sanieren oder Ausscheiden

In einer insolvenzgefährdeten Gesellschaft besteht nicht selten Uneinigkeit im Gesellschafterkreis über das passende Rezept gegen die Krise. Dies gilt insbesondere, wenn die Verfolgung eines Sanierungskonzepts mit einer Kapitalerhöhung verbunden ist. Aus solchen Fällen hat sich auf der Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht die Rechtsprechung „Sanieren oder Ausscheiden“ entwickelt. Wann verpflichtet sie Gesellschafter zum Handeln?




Paragraph Pflaster
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Beschlussfassung in der COVID-19-Pandemie

Vereinfachtes Umlaufverfahren nach § 2 COVMG bei Satzungsregelung nicht zulässig

§ 2 COVMG ändert lediglich die gesetzlichen Regelungen zum Umlaufverfahren nach § 48 Abs. 2 GmbHG und greift nicht in § 45 Abs. 2 GmbHG, d.h. den Vorrang der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vor den Regelungen in §§ 46 ff. GmbHG, ein. Das vereinfachte Umlaufverfahren nach § 2 COVMG ist daher nur dann anwendbar, wenn die Satzung keinerlei Regelungen zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren enthält.


Besprechung, Meeting
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GmbH

Anforderungen an die gerichtliche Bestellung eines Liquidators

Die gerichtliche Bestellung eines Liquidators ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die ordentliche Liquidatorenbestimmung nicht gelingt und eine Bestellung durch Gesellschafterbeschluss nicht zu erwarten ist. Nicht ausreichend ist das Vorbringen des Antragstellers, er kenne keine für das Amt des Liquidators geeignete und bereite Person, sofern er nicht zugleich seine Bemühungen darlegt, eine solche Person zu finden.






Abstimmung_Künstlerpuppen heben Hand
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Gesellschafterbeschluss

BGH zum Stimmverhalten in der GmbH - falsch ist nicht gleich treuwidrig

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebietet zwar, sich bei der Stimmabgabe von den Interessen der GmbH leiten zu lassen. Wie die Interessen der Gesellschaft am besten zu wahren sind, haben aber grundsätzlich die Gesellschafter zu beurteilen; auch einer objektiv vernünftigen Maßnahme muss ein Gesellschafter daher nicht zustimmen, solange dadurch nicht die Existenz der Gesellschaft bedroht wird. Die Rechtsprechung kann seine Entscheidung regelmäßig nicht überprüfen und ist auf die Korrektur von Härtefällen beschränkt.

Abstimmung_Künstlerpuppen heben Hand
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Gesellschafterversammlung

Zur Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen

Bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen ist stets auf die jeweils erforderliche Mehrheit zu achten. Welche Mehrheit im Einzelfall notwendig ist, ergibt sich aus dem Gesetz oder aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen. Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass bestimmte Beschlüsse die Zustimmung aller Gesellschafter benötigen, so ist davon auszugehen, dass die Änderung dieser Regelung ebenfalls der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Beschlüsse, die ohne die erforderliche Mehrheit getroffen wurden, sind unwirksam.