Die gerichtliche Bestellung eines Liquidators ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die ordentliche Liquidatorenbestimmung nicht gelingt und eine Bestellung durch Gesellschafterbeschluss nicht zu erwarten ist. Nicht ausreichend ist das Vorbringen des Antragstellers, er kenne keine für das Amt des Liquidators geeignete und bereite Person, sofern er nicht zugleich seine Bemühungen darlegt, eine solche Person zu finden.mehr
Ein Gesellschafterbeschluss, durch den dauerhaft von der GmbH-Satzung abgewichen wird, unterliegt bei seiner Anmeldung zum Handelsregister erhöhten formalen Voraussetzungen. Dazu gehört insbesondere, dass der notariell beurkundete Beschluss in die Satzungsurkunde aufgenommen wird.mehr
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Das Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 BGB ist nach seinem Zweck nicht auf Beschlüsse, die im Rahmen des Gesellschaftsvertrags über Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige gemeinsame Angelegenheiten gefasst werden, anzuwenden.mehr
In einer insolvenzgefährdeten Gesellschaft besteht nicht selten Uneinigkeit im Gesellschafterkreis über das passende Rezept gegen die Krise. Dies gilt insbesondere, wenn die Verfolgung eines Sanierungskonzepts mit einer Kapitalerhöhung verbunden ist. Aus solchen Fällen hat sich auf der Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht die Rechtsprechung „Sanieren oder Ausscheiden“ entwickelt. Wann verpflichtet sie Gesellschafter zum Handeln?mehr
Ein Liquidator kann nur von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, wenn eine solche Befreiung bereits ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist oder durch Gesellschafterbeschluss, wenn die Satzung einen solchen Gesellschafterbeschluss gestattet.mehr
Schafft ein GmbH-Gesellschaftsbeschluss Folgen, die dauerhaft gegen die Satzung verstoßen, ist der Beschluss unwirksam. Das gilt nur dann nicht, wenn der Beschluss notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen oder mit Wirksamwerden des Beschlusses die Satzung entsprechend geändert wurde.mehr
Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebietet zwar, sich bei der Stimmabgabe von den Interessen der GmbH leiten zu lassen. Wie die Interessen der Gesellschaft am besten zu wahren sind, haben aber grundsätzlich die Gesellschafter zu beurteilen; auch einer objektiv vernünftigen Maßnahme muss ein Gesellschafter daher nicht zustimmen, solange dadurch nicht die Existenz der Gesellschaft bedroht wird. Die Rechtsprechung kann seine Entscheidung regelmäßig nicht überprüfen und ist auf die Korrektur von Härtefällen beschränkt.mehr
Bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen ist stets auf die jeweils erforderliche Mehrheit zu achten. Welche Mehrheit im Einzelfall notwendig ist, ergibt sich aus dem Gesetz oder aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen. Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass bestimmte Beschlüsse die Zustimmung aller Gesellschafter benötigen, so ist davon auszugehen, dass die Änderung dieser Regelung ebenfalls der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Beschlüsse, die ohne die erforderliche Mehrheit getroffen wurden, sind unwirksam.mehr
Wird in der Gesellschafterversammlung einer GmbH ein Versammlungsleiter „ad hoc“ und ohne nähere Regelungen in der Satzung bestimmt, so hat dieser die Befugnis zur Stimmwirksamkeits- und Beschlussfeststellung nur dann, wenn sie ihm zumindest stillschweigend durch die Gesellschafter erteilt worden ist.mehr
§ 181 BGB enthält mit dem Verbot des Insichgeschäfts sowie mit dem Verbot der Mehrfachvertretung zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens.mehr
Ein Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass die Gesellschafter bei Gesellschafterstreitigkeiten erst dann vor staatlichen Gerichten klagen können, wenn ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Eine Klage gegen Gesellschafterbeschlüsse ist deshalb unzulässig, wenn sie zeitgleich mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens erhoben wird.mehr
Die Einladung eines Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung ist unwirksam, wenn der Geschäftsführer positive Kenntnis hat, dass der Gesellschafter an der Ladungsadresse nicht wohnt. Die Unwirksamkeit der Ladung führt zur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen.mehr
Gesellschafter einer GmbH & Co. KG müssen - anders als GmbH-Gesellschafter - für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH keinen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG fassen.mehr