Die aus Anlass der Versetzung eines Universitätsprofessors und Klinikdirektors gewährte Ausgleichszahlung für den versetzungsbedingten Wegfall der Möglichkeit zur Behandlung von Patienten im Nebenamt (Privatliquidation) unterliegt nicht der Umsatzsteuer.mehr
Eine Außen-GbR kann im Zuge der Liquidation, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern. Das gilt nicht nur für Publikumsgesellschaften, sondern auch in einer personalistischen GbR.mehr
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Das FG Münster hat entschieden, dass eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Alleingesellschafterin nicht allein deshalb gewinnerhöhend ausbuchen muss, weil sie ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt hat und in die Liquidationsphase eingetreten ist.mehr
Eine GmbH kann aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit bestehen und die Gesellschaft trotz mehrfacher Aufforderung keine Vermögensnachweise erbringt.mehr
Eine in der Satzung bestimmte Möglichkeit zur Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Insichgeschäfts gilt nicht automatisch für den (geborenen) Liquidator fort. Hierfür bedarf es zumindest eines einfachen Gesellschafterbeschlusses, sofern es sich um punktuelle Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB handelt.mehr
Das FG Düsseldorf musste entscheiden, wie sich der Forderungsausfall eines Gesellschafterdarlehens zuzüglich Zinsen steuerlich auswirkt.mehr
Die gerichtliche Bestellung eines Liquidators ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die ordentliche Liquidatorenbestimmung nicht gelingt und eine Bestellung durch Gesellschafterbeschluss nicht zu erwarten ist. Nicht ausreichend ist das Vorbringen des Antragstellers, er kenne keine für das Amt des Liquidators geeignete und bereite Person, sofern er nicht zugleich seine Bemühungen darlegt, eine solche Person zu finden.mehr
Für die Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister auf Antrag des Liquidators sieht das GmbH-Gesetz einen bestimmten Liquidationsprozess vor. Dieser beinhaltet unter anderem die Bekanntmachung der Liquidation sowie die Einhaltung eines „Sperrjahres“, während dem jedwede Vermögensverteilung an die Gesellschafter zum Schutz der Gläubiger der GmbH verboten ist. Das OLG Celle hat nun entscheiden, dass ein Anspruch auf Löschung nicht besteht, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.mehr
Der Sitz einer aufgelösten GmbH kann nur verlegt werden, wenn dies nicht dem Wesen der auf Abwicklung gerichteten Liquidation widerspricht. Erschwert die Sitzverlegung den Gesellschaftsgläubigern das Auffinden der Gesellschaft, ist sie unzulässig.mehr
Ein im Rahmen der Liquidation übergangener und deshalb nicht befriedigter Gläubiger hat jedenfalls nach Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister einen Schadenersatzanspruch gegen den Liquidator.mehr
Die Abwicklung der dauerhaft geschlossenen offenen Immobilienfonds ist eine Mammutaufgabe, die immer noch nicht abgeschlossen ist. Scope Analysis hat in einer Studie untersucht, wo die Fonds bei der Liquidation ihrer Immobilienportfolios stehen – Fazit: Es gibt noch viel zu tun. mehr
Bücher und Schriften einer GmbH sind nach Beendigung einer Liquidation mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Auch elektronische Speicherung ist möglich, sofern dies mit den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Buchführung vereinbar ist.mehr
Die zukünftige ertragsteuerliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen.mehr
Von der Einhaltung des Sperrjahrs kann abgesehen werden, wenn kein verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist. Das ist der Fall, wenn der Liquidator eine umfassende Versicherung über die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft abgibt – das Gericht darf und muss eine solche Aussage nur bei begründeten Zweifeln überprüfen.mehr
Ein Liquidator kann nur von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, wenn eine solche Befreiung bereits ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist oder durch Gesellschafterbeschluss, wenn die Satzung einen solchen Gesellschafterbeschluss gestattet.mehr
Schafft ein GmbH-Gesellschaftsbeschluss Folgen, die dauerhaft gegen die Satzung verstoßen, ist der Beschluss unwirksam. Das gilt nur dann nicht, wenn der Beschluss notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen oder mit Wirksamwerden des Beschlusses die Satzung entsprechend geändert wurde.mehr
Kommt bei der Bewertung eines Wirtschaftsteils der Liquidationswert nach § 166 BewG zum Ansatz, gilt dieser trotz eines nachgewiesenen niedrigeren Veräußerungserlöses.mehr
Gesellschafter müssen noch nicht erbrachte Beiträge auch an eine aufgelöste Gesellschaft leisten, wenn sie zur Liquidation nötig sind. Das kann die Liquidation erheblich verzögern. Die Liquidatoren entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Maße sie die Gesellschafter in Anspruch nehmen.mehr
Die Grundsätze wirtschaftlicher Neugründung finden auch bei einer Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs einer Gesellschaft in Liquidation Anwendung.mehr
Zwei neue Urteile des BGH beschäftigen sich mit fehlenden Vertragsregelungen bei zwei Aspekten der Liquidation einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts: der Aufstellung und Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz.mehr
Der BGH hat für eine GmbH in Liquidation entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung der Gesellschafter nach den Grundsätzen des existenzvernichtenden Eingriffs oder wegen Verstoßes gegen das Gebot zur Erhaltung des Stammkapitals besteht.mehr