Eine bestehende Organschaft kann aus diversen Gründen beendet werden.

  • Bereits genannt wurde die Kündigung oder Aufhebung des GAV.[1] Diese wirkt dann ab Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs. Erfolgt die Beendigung aber vor der Mindestlaufzeit mit 5 Jahren, wird der GAV unwirksam und damit entfällt die Organschaft von Beginn an. Lediglich wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, bleibt die Organschaft für die ergangenen Jahre bestehen.[2]
  • Wird die Organgesellschaft aufgelöst, übt diese mit Beginn der Liquidation keine auf einen Erwerb gerichtete Tätigkeit mehr aus. Damit erzielt die Organgesellschaft auch keinen an den Organträger abzuführenden Gewinn mehr,[3] denn es wird nur noch ein Abwicklungsvermögen erwirtschaftet, das an die Gesellschafter auszuschütten ist. Ein Abwicklungsgewinn ist damit von der Organgesellschaft selbst zu versteuern.[4]
  • Kommt es nicht zur Auflösung der Organgesellschaft, sondern stellt diese ihre gewerbliche Tätigkeit ein und veräußert ihr Vermögen, ist der daraus erzielte Gewinn wirtschaftlich ebenfalls einem Abwicklungsgewinn gleichzustellen; er ist nicht mehr abzuführen, sondern auszuschütten.[5]
  • Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft oder des Organträgers wird zum Ende der Organschaft führen. Jedenfalls endet nach h. M. mit der Insolvenzeröffnung der GAV.

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