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Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten

Daniela Karbe-Geßler, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Die Verpflegungsmehraufwendungen können nur in Höhe der Pauschalen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Werbungskostenabzug wird gekürzt, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten) eine Mahlzeit erhält. Die Kürzung wird von der vollen Verpflegungspauschale berechnet und beträgt

  • 20 % für ein Frühstück und
  • 40 % für ein Mittag- oder Abendessen.

Bei einer Inlandspauschale beträgt die Kürzung somit (28 EUR × 20 % =) 5,60 EUR für ein Frühstück und jeweils (28 EUR × 40 % =) 11,20 EUR für ein Mittag- oder Abendessen. Falls der Arbeitnehmer Mahlzeiten ganz oder teilweise selbst bezahlt, wird dies bei der Kürzung der Verpflegungspauschale berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Kürzung der Verpflegungspauschale

Ein Arbeitnehmer unternimmt eine 3-tägige Geschäftsreise. Sein Arbeitgeber zahlt die beiden Übernachtungen jeweils inklusive Frühstück. Für den Zwischentag hat der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer das Mittag- und Abendessen gebucht und auch bezahlt. Der Arbeitnehmer erhält keine weiteren Erstattungen von seinem Arbeitgeber.

Der Wert der Mahlzeiten, die der Arbeitgeber übernommen hat, wird nicht als Arbeitslohn versteuert. Der Arbeitnehmer kann folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen.

 
Verpflegungspauschale für den Betrag Ergebnis
Anreisetag --- 14,00 EUR

Zwischentag

  • Kürzung für das Frühstück
  • Kürzung für das Mittagessen
  • Kürzung für das Abendessen

28,00 EUR

5,60 EUR

11,20 EUR

11,20 EUR
0,00 EUR

Rückreisetag

  • Kürzung für das Frühstück

14,00 EUR

5,60 EUR
8,40 EUR

als Werbungskosten abziehbar

(der Betrag kann auch vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet werden)
  22,40 EUR

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Verpflegungspauschalen lohnsteuerfrei erstatten. Allerdings muss der Arbeitgeber, wenn er (...

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