Schafft der Unternehmer ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen an, schreibt er die tatsächlichen Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab (i. d. R. über 6 Jahre). Für die Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung, auf die Fahrten zum Betrieb bzw. zur ersten Betriebsstätte und auf Familienheimfahrten entfallen, wurde eine Sonderregelung für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge geschaffen.[1]

3.1 Übersicht der Regelungen für reine Elektrofahrzeuge: 1-%-Regelung

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1-%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100 % betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur zur Hälfte (= 0,5-%-Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25-%-Regelung). Welche Regelung angewendet werden kann, hängt u. a. vom Zeitpunkt der Anschaffung ab.[1]

 
Anschaffung von Elektrofahrzeugen im Jahr 2019
Bruttolistenpreis mehr als 60.000 EUR Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 EUR
Die private Nutzung wird mit 1 % des halben Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,5-%-Regelung).

Die private Nutzung wird mit 1 % des halben Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,5-%-Regelung)

Aber! Die private Nutzung wird ab dem 1.1.2020 mit 1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,25-%-Regelung).
 
Anschaffung von Elektrofahrzeugen ab 1.1.2020 und vor dem 1.1.2031
Bruttolistenpreis mehr als 60.000 EUR Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 EUR
Die private Nutzung wird mit 1 % des halben Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,5-% Regelung) Die private Nutzung wird mit 1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,25-% Regelung)

3.2 Private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen: Welche Regelung gilt ab wann

Der private Nutzungsanteil eines Kraftfahrzeugs, für das kein Fahrtenbuch geführt und das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Monat anzusetzen. Bei Elektrofahrzeugen gibt es davon abweichende Regelungen.

Bei "reinen" Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist der Bruttolistenpreis im Jahr 2019 nur zur Hälfte anzusetzen. Die Regelung für reine Elektrofahrzeuge ist jedoch mehrfach modifiziert worden und zwar durch

  • Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und der Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, der nach Artikel 39 am 1.1.2020 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2451) und durch das
  • Zweite Corona Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I S. 1512).

In Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität wurde geregelt, dass bei der privaten Nutzung von "reinen" Elektrofahrzeugen der Bruttolistenpreis bei Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Diese 0,25-%-Regelung war jedoch erstmals ab dem 1.1.2020 anzuwenden. Durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 EStG die Angabe "40.000 EUR" durch die Angabe "60.000 EUR" ersetzt. Der Betrag von 60.000 EUR ist somit bereits ab dem 1.1.2020 anzuwenden[1].[2]

 
Wichtig

Private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen

Der alte Grenzwert von 40.000 EUR wirkt sich in keinem Jahr aus, weil die Erhöhung auf 60.000 EUR auf denselben Zeitpunkt erfolgt ist.

Für die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen bedeutet dies Folgendes:

Ab 2020 gilt, dass die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Bruttolistenpreis 60.000 EUR nicht übersteigt (sog. 0,25-%-Regelung). Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 EUR, wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5-%-Regelung).

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Elektro-Firmenwagens

Ein Unternehmer hat im Januar 2019 einen Firmenwagen erworben, der keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat. Der Bruttolistenpreis dieses reinen Elektrofahrzeugs hat 38.000 EUR betragen. Die private Nutzung nach der 1-%-Regelung beträgt somit

  • im Jahr 2019: 38.000 EUR× 50 % = 19.000 EUR × 1 % = 190 EUR× 12 Monate = 2.280 EUR und
  • ab dem Jahr 2020: 38.000 EUR × 25 % = 9.500 EUR × 1 % = 95 EUR × 12 Monate = 1.140 EUR.
[1] vgl. BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004 :008 // IV C 5 – S 2334/19/10009 :003.

3.3 Weshalb die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer immer zu 100 % betrieblich ist

Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die pri...

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