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Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Schafft der Unternehmer ein Elektrofahrzeug als Firmenwagen an, schreibt er die tatsächlichen Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab (i. d. R. über 6 Jahre). Für E-Fahrzeuge mit Anschaffungskosten bis 100.000 EUR, die nach dem 30.6.2025 und vor dem1.1.2028 angeschafft werden, kann eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. die nach § 7 Abs. 2a EStG wie folgt geregelt ist:

 
im Jahr der Anschaffung 75 %
im ersten darauf folgenden Jahr 10 %
in dem 2 und 3 darauf folgenden Jahren 5 %
im 4. darauf folgenden Jahr 3 %
im 5 darauf folgenden Jahr 2 %
 
Hinweis

Fazit:

Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung für das gesamte Jahr gewährt, auch wenn die Anschaffung erst im Laufe eines Jahres erfolgt (= keine Anwendung der "pro-rata-temporis" Regelung).

.[1]

[1] § 6 Abs. 2a EStG

3.1 Übersicht der Regelungen zur Ermittlung der privaten Nutzung für reine Elektrofahrzeuge: 1-%-Regelung

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1-%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100 % betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur zur Hälfte (= 0,5-%-Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25-%-Regelung). Welche Regelung angewendet werden kann, hängt vom Zeitpunkt der Anschaffung ab.[1]

 
Übersicht Privatnutzung von Elektrofahrzeugen

Begünstigte Fahrzeuge

Bruttolistenpreis
Begünstigungszeitraum 1 %-Regelung Fahrtenbuch
bis zu 60.000 EUR

Anschaffung nach dem

31.12.2018
2019: 1 % vom halben Bruttolistenpreis anteilige Kosten: Abschreibung, Miete, Leasingrate nur zur Hälfte
bis zu 60.000 EUR

Anschaffung ab dem 1.1.2020

bis 31.12.2023
1 % von einem ...

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