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Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente

Hans Walter Schoor
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Eine Erwerbsminderungsrente wird spätestens nach Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres des Berechtigten in die Regelaltersrente umgewandelt. Dann gilt Folgendes:

  • Für die Altersrente wird der Rentenfreibetrag neu festgesetzt. Es kommt die Sonderregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG zur Anwendung, die für Renten gilt, die nach dem 31.12.2004 aus derselben Versicherung einander nachfolgen, z. B. Altersrente anstelle der zuvor gezahlten Erwerbsminderungsrente. In diesen Fällen richtet sich der Prozentsatz zur Ermittlung des Besteuerungsanteils der nachfolgenden Rente nach dem Jahr, das sich rechnerisch ergibt, wenn die Laufzeit der vorgehenden Rente von dem "Jahr" des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; mindestens ist jedoch der Prozentsatz des Jahres 2005 von 50 % anzusetzen. Die Finanzverwaltung zieht zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeit der vorhergehenden Renten ab.[1]
  • Der Rentenfreibetrag für die Erwerbsminderungsrente wird im Jahr der Umwandlung in dem Verhältnis angepasst, in dem der Gesamtbetrag der Erwerbsminderungsrente in diesem Jahr zum Jahresrentenbetrag bei Ermittlung des ursprünglichen Rentenfreibetrags steht.[2] Regelmäßige Anpassungen bleiben bei der Neuberechnung außer Betracht.[3]
 
Praxis-Beispiel

Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente

A erhält seit dem 1.9.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die verlängert wurde. Im Jahr 2006 betrug die Rente 12 × 600 EUR = 7.200 EUR (Rentenfreibetrag somit: 50 % von 7.200 EUR = 3.600 EUR). Ab 1.10.2025 wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Regelaltersrente umgewandelt. Die Regelaltersrente beträgt in den Jahren 2025 und 2026 monatlich 1.000 EUR (im Jahr 2025 somit 3.000 EUR...

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