Eine Erwerbsminderungsrente wird spätestens nach Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres des Berechtigten in die Regelaltersrente umgewandelt. Dann gilt Folgendes:

  • Für die Altersrente wird der Rentenfreibetrag neu festgesetzt. Es kommt die Sonderregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG zur Anwendung, die für Renten gilt, die nach dem 31.12.2004 aus derselben Versicherung einander nachfolgen, z. B. Altersrente anstelle der zuvor gezahlten Erwerbsminderungsrente. In diesen Fällen richtet sich der Prozentsatz zur Ermittlung des Besteuerungsanteils der nachfolgenden Rente nach dem Jahr, das sich rechnerisch ergibt, wenn die Laufzeit der vorgehenden Rente von dem "Jahr" des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; mindestens ist jedoch der Prozentsatz des Jahres 2005 von 50 % anzusetzen. Die Finanzverwaltung zieht zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeit der vorhergehenden Renten ab.[1]
  • Der Rentenfreibetrag für die Erwerbsminderungsrente wird im Jahr der Umwandlung in dem Verhältnis angepasst, in dem der Gesamtbetrag der Erwerbsminderungsrente in diesem Jahr zum Jahresrentenbetrag bei Ermittlung des ursprünglichen Rentenfreibetrags steht.[2] Regelmäßige Anpassungen bleiben bei der Neuberechnung außer Betracht.[3]
 
Praxis-Beispiel

Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente

A erhält seit dem 1.9.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die verlängert wurde. Im Jahr 2006 betrug die Rente 12 x 600 EUR = 7.200 EUR (Rentenfreibetrag somit: 50 % von 7.200 EUR = 3.600 EUR). Ab 1.10.2023 wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Regelaltersrente umgewandelt. Die Regelaltersrente beträgt in den Jahren 2023 und 2024 monatlich 1.000 EUR (im Jahr 2023 somit 3.000 EUR und im Jahr 2024 12.000 EUR). Im Jahr 2023 betrug die Erwerbsminderungsrente 5.400 EUR (= 9 × 600 EUR).

Obwohl die Altersrente des A 2023 begann, beträgt der Besteuerungsanteil nur 50 %.[4] A muss versteuern:

 

im Jahr 2023:

Erwerbsminderungsrente
  5.400 EUR

angepasster Rentenfreibetrag:

9/12 (5.400/7.200) von 3.600 EUR =
./. 2.700 EUR
Altersrente   3.000 EUR
Rentenfreibetrag 2023 für Altersrente:    
50 % von 3.000 EUR ./. 1.500 EUR
Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 102 EUR
    4.098 EUR
im Jahr 2024:    
Altersrente   12.000 EUR

Rentenfreibetrag für 2024 und Folge­jahre:

50 % von 12.000 EUR
./. 6.000 EUR
Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 102 EUR
Sonstige Einkünfte   5.898 EUR

Wird die Altersrente nicht direkt im Anschluss an die Erwerbsminderungsrente gezahlt, ermittelt das Finanzamt einen fiktiven Rentenbeginn, indem es vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeit der vorhergehenden Rente abzieht.[5] Dieser fiktive Rentenbeginn ist dann für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Altersrente maßgebend. Der Besteuerungsanteil beträgt aber immer mindestens 50 %. Renten, die vor dem 1.1.2005 geendet haben, werden nicht als vorhergehende Renten behandelt.[6]

[1] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 225.
[5] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 225 f.
[6] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 227.

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