Gesellschafterdarlehen














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Insolvenzrecht

Anfechtbarkeit von Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen setzt keine Krise voraus

Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens und Zahlungen auf Verbindlichkeiten, für die Gesellschafter persönlich Sicherheiten bestellt haben, sind anfechtbar und von dem Gesellschafter an die Insolvenzmasse zurückzugewähren, wenn sie binnen Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung erfolgten. Dies setzt keine Krise der Gesellschaft zur Zeit der angefochtenen Zahlung voraus und trifft den Gesellschafter auch, wenn die Beteiligung innerhalb der Jahresfrist endet.