Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung
Zinsen aus dem Ausland
Vor dem FG Düsseldorf ging es um folgenden Sachverhalt: Der Kläger war zu 100 % mittelbar beteiligt an einer Kapitalgesellschaft in den Niederlanden. Strittig war nun, wie die Zinsen, die er von der niederländischen Gesellschaft für von ihm gewährte Darlehen erhielt, zu besteuern sind: Mit der tariflichen Einkommensteuer oder der Abgeltungsteuer. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dies kein Fall für die Abgeltungsteuer sei, da der Kläger mittelbar zu mehr als 10 % an der niederländischen Gesellschaft beteiligt gewesen sei (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Der Kläger hingegen meinte, dass diese Regelung nicht für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland gelte. Die Norm wäre ansonsten nach Auffassung des Klägers verfassungswidrig.
Kein Abgeltungsteuersatz
Das FG Düsseldorf entschied zu Ungunsten des Klägers und lehnte die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ab. Nach Meinung des Gerichts betrifft § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung auch Zahlungen von im Ausland ansässigen Schuldner-Kapitalgesellschaften – verfassungsrechtliche Bedenken teilt das Gericht nicht.
Die Revision ist beim BFH unter Az. VIII R 15/21 anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 18.5.2021, 10 K 1362/18 E, veröffentlicht am 9.9.2021
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