Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
Hintergrund: Arbeitnehmer trug sämtliche Benzinkosten
A ist im Außendienst tätig. Sein Arbeitgeber überließ ihm einen betrieblichen PKW (Bruttolistenpreis 52.300 EUR) zur dienstlichen und privaten Nutzung. Sämtliche Benzinkosten - und damit auch den auf die beruflichen Fahrten entfallenden Anteil - trug A (insgesamt ca. 5.600 EUR). Die übrigen Kfz-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Im Rahmen des LSt-Abzugs ermittelte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung mit 523 EUR monatlich (= 6.276 EUR im Streitjahr 2012). Bei der ESt-Veranlagung machte A vergeblich die von ihm getragenen Benzinkosten als Werbungskosten geltend. Das FG widersprach der Auffassung des FA und gab der Klage statt.
Entscheidung: Minderung des geldwerten Vorteils ...
Der BFH wies die Revision des FA zurück. Die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) und die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) regeln als Spezialvorschriften die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an den Arbeitnehmer. Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils. Es fehlt insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Das Nutzungsentgelt mindert bereits auf der Einnahmeweite den Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Der Vorteil besteht somit lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt.
... auch bei Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer
Dasselbe gilt bei Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer. Es fehlt dann ebenfalls schon dem Grunde nach an einem Vorteil des Arbeitnehmers. Das Gesetz geht sowohl bei der 1 %-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode davon aus, dass der Arbeitgeber mit der Kfz-Überlassung sämtliche Kfz-Kosten trägt. Ist das nicht der Fall, weil der Arbeitnehmer selbst einen Teil der Kosten trägt, ist er insoweit nicht bereichert. Es fehlt somit an einer vorteilsbegründenden Einnahme. Der BFH widerspricht damit dem BMF-Schreiben v. 19.4.2013 (BStBl 2013 I, S. 513, Rz. 3). Nach der Verwaltungsregelung sollen vom Arbeitnehmer übernommene einzelne Kosten (Treibstoff, Versicherungen, Wagenwäsche) - anders als Leasingraten - nicht als Minderung des geldwerten Nutzungsvorteils zu berücksichtigen sein. Ebenso hatte der BFH entschieden, dass einzelne vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten nicht berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung bemessen wird (BFH Urteil vom 18.10.2007 - VI R 57/06, BStBl 2009 II S. 199). Daran hält der BFH nicht mehr fest.
Hinweis: Kein negativer geldwerter Vorteil
Die von A getragenen Benzinkosten sind nicht als Werbungskosten, sondern - bereits auf der Einnahmeseite - vorteilmindernd zu berücksichtigen. Das gilt auch für die von A auf seine beruflichen Fahrten entfallenden Kosten, da A diese Kosten nicht trug, weil er Dienstreisen unternahm, sondern weil dies die Bedingung dafür war, den PKW privat zu nutzen. Es handelt sich um das Nutzungsentgelt des A für die Überlassung des betrieblichen PKW zur privaten Nutzung. Denn die Aufwendungen für Dienstreisen hat der Arbeitgeber zu tragen. Werden diese vom Arbeitnehmer übernommen, handelt es sich nicht um beruflich veranlassten Aufwand, sondern um Entgelt für die private Nutzung. Für den Fall, dass die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil übersteigen, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der BFH verweist dazu auf das Urteil vom 30.11.2016 - VI R 49/14 (veröffentlicht ebenfalls am 15.02.2017). Der geldwerte Vorteil bemisst sich dann mit 0 EUR (kein geldwerter Nachteil). Denn das Nutzungsentgelt ist, soweit es den Wert des Nutzungsvorteils übersteigt, nicht durch die Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit veranlasst, sondern durch die private Nutzung des Dienstwagens.
BFH Urteil vom 30.11.2016 - VI R 2/15 (veröffentlicht am 15.02.2017)
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