Grundsätzlich ist bei der privaten Nutzung eines Firmen-Pkws danach zu unterscheiden, ob die Überlassung als unentgeltliche Wertabgabe erfolgt oder ob es sich um einen Leistungsaustausch handelt.mehr
Ein Überblick zur lohnsteuerlichen Behandlung der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer: Privatnutzung und Ein-Prozent-Regelung, Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Führen des Fahrtenbuchs, Verteilung einer Zuzahlung auf die Nutzungsdauer und weiteres.mehr
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Eine Zuzahlung zur Anschaffung eines Dienstwagens kann auf die Nutzungsdauer verteilt beim geldwerten Vorteil angerechnet und wie ein monatlicher Zuzahlungsbetrag behandelt werden. Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung dazu angepasst und wendet die geänderte Rechtsprechung bei entsprechender Vertragsgestaltung an.mehr
Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner "ständigen" Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn.mehr
Auch Taxen fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, sofern sie zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Der Anscheinsbeweis kann jedoch widerlegt werden, sofern etwa dargelegt wird, dass für 4 Personen 3 weitere PKW für die Privatnutzung dauerhaft zur Verfügung stehen.mehr
Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung setzt auf Bepreisung und auf steuerliche Maßnahmen. Das Ende 2019 - nach Vermittlungsverfahren zwischen Bund und Ländern - beschlossene Gesetz enthält auch Neuerungen, die sich auf die Lohnsteuer auswirken werden. Denn die Entfernungspauschalen sollen angepasst werden, um bei höheren Kraftstoffkosten niemanden zu benachteiligen.mehr
Überlässt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter mehr als nur einen Pkw auch zur privaten Nutzung, so ist der geldwerte Vorteil nach erneut bestätigter Rechtsprechung für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Die Verwaltung ist teilweise großzügiger.mehr
Ein privater Nutzungsanteil für einen Firmenwagen wird von der Finanzverwaltung nicht angesetzt, wenn der Unternehmer beweist, dass er den Wagen nicht privat nutzt. In einem FG-Urteil ging es nun darum, was als Beweis zählt.mehr
Der Bundesrat hat zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die größtenteils ab 2019 in Kraft treten. Neben dem "Jahressteuergesetz 2018", dem rund 10 Milliarden starken Paket zu Entlastung von Familien wird der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die sog. Kalte Progression weiter abgebaut.mehr
Problematisch ist, ob in dem Fall, in dem die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs mehr als 50 % beträgt und somit die sog. 1 %-Regelung greift, deren Anwendung zu dem Ergebnis führen kann, dass von diesem Kfz mehr als 50 % bis zu 100 % der gesamten Kfz-Kosten als private Nutzung versteuert werden müssen.mehr
Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50% der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.mehr
Bei Arbeitnehmer-Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines PKW stellt sich die Frage, ob diese bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts gleichmäßig auf die Nutzungsdauer des PKW verteilt werden können.mehr
Das FG Münster hat entschieden, dass der für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen Pkw bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann.mehr
Schätzung des inländischen Bruttolistenpreises nach den typischen Bruttoabgabepreisen inländischer Importeuremehr
Übersteigt das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der Privatnutzung, kann der übersteigende Betrag nicht mindernd abgesetzt werden.mehr
Vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung auch bei der 1 %-Regelung (Rechtsprechungsänderung).mehr
Wildunfall auf einer privaten, nicht genehmigten Fahrt. Muss ein Beamter den am Dienstwagen entstandenen Schaden ersetzen?mehr
Die Entschädigung für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens ist auch dann in vollem Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise privat genutzt wird.mehr
Beim Auto spielen häufig auch Emotionen eine Rolle – nicht umsonst wird darüber so viel gestritten. Besonders über die private Pkw-Nutzung. Jüngster Ausfluss ist das BFH-Urteil vom 8.8.2013. Hiernach ist für jedes Fahrzeug im Betrieb die 1%-Methode anzuwenden, auch wenn diese Fahrzeuge von der selben Person genutzt werden.mehr
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu erfassen.mehr
Fahrtenbücher, Gesellschafterbeschlüsse, Tankbelege und Kalenderausdrucke: Ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer zog vor dem FG alle Register, um die Versteuerung eines privaten Nutzungsvorteils für seinen Firmenwagen abzuwenden. Das FG ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken.mehr
Die private Kraftfahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn feststeht, dass zumindest für gelegentliche Fahrten eine Nutzung erlaubt war.mehr
Wird ein Firmenwagen ausschließlich betrieblich genutzt, können alle Aufwendungen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wird der Firmenwagen überwiegend betrieblich, aber auch privat genutzt, ist die private Nutzung mit dem pauschalen 1%-Wert als Betriebseinnahme anzusetzen, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.mehr