Halbierung des geldwerten Vorteils für Elektro-Dienstwagen ab 2019


39
Lohnsteuer 2019: Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Elektro-Dienstwagens wird ab 2019 quasi halbiert. Die Ein-Prozent-Regelung berechnet sich ab 2019 bei E-Autos nur noch aus dem halben Bruttolistenpreis. Der Steuervorteil gilt für ab 2019 neu angeschaffte Elektro-Fahrzeuge.

Mit der gesetzlichen Anpassung wird der Prozentsatz von 1 Prozent auf 0,5 Prozent bei der Dienstwagen­besteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge abgesenkt. Damit wird eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG umgesetzt. Die Halbierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Weitere Änderungen zur Förderung der Elektromobilität 2020

Im Rahmen des "Jahressteuergesetz 2019" wurden die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität verlängert und ausgeweitet. Die weiteren Ausführung in diesem Kapitel betreffen die Steueränderungen in 2019.

Halbierung des geldwerten Vorteils auch bei Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug in Form der Abschreibung berücksichtigt. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung wird hier die zu berücksichtigende Abschreibung ebenfalls halbiert. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Ein BMF-Schreiben macht Angaben zum Anwendungszeitraum für die Halbierung der geldwerten Vorteile bei Elektroautos.

Elektro-Dienstwagen 2019: Steuervorteil nur für befristeten Zeitraum

Die Neuregelung ist anzuwenden für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.

Bestandsfahrzeuge: Nachteilsausgleich weiterhin anzuwenden

Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt die bisherige Regelung unverändert weiter. Danach ist der Listenpreis für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu mindern, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10.000 Euro. Zu Einzelheiten vergleiche Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 5. Juni 2014, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018.

Gebrauchte Elektrofahrzeuge 

Bei einem Elektrofahrzeug oder extern aufladbaren Hybridfahrzeug, das nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 erworben wird, ist der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen. Diese Begünstigung ist nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG nicht auf Neuwagen beschränkt. Das heißt, die Begünstigung gilt auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridfahrzeug, wenn sie die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Danach gilt Folgendes:

  • Elektrofahrzeuge sind Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.
  • Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Das heißt, das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug darf nur eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahren km haben oder muss unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km betragen.

Wenn das Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km zurücklegen kann, kommt es auf die Höhe der Kohlenmonoxidemission nicht mehr an, weil nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt werden muss.

Das Einkommensteuergesetz stellt keine eigenständigen Anforderungen auf, welches Messverfahren gültig sein soll. Es gibt unterschiedliche Messverfahren, weil ab September 2017 vom NEFZ (Neuen Europäischen Fahrzyklus) auf WLTP (Worldwide harmonized light vehicles test procedure) umgestellt wurde, was im Wesentlichen zu einer Änderung der Verbrauchsbestimmungen geführt hat. Das heißt, dass es für ältere Fahrzeuge nur die NEFZ Werte, nicht aber die WLTP Werte gibt. Daraus dürften aber keine negativen Konsequenzen gezogen werden können. 

Vom Messverfahren unabhängig ist aber die Feststellung, ob ein Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km zurücklegen kann. Das heißt, das Messverfahren kann somit keine Rolle spielen, weil es nur auf die Reichweite ankommt.

Hybridfahrzeuge werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert

Nach dem Gesetzesbeschluss erfolgt die Förderung von Hybridfahrzeugen nur, wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen (nach § 3 Absatz 2 Elektromobilitätsgesetz). Danach muss:

  • das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
  • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen.

Für die übrigen Hybridfahrzeuge gilt die vorstehende bisherige Regelung auch 2019 weiter.

Quelle: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.