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Steueränderungen 2019 für Arbeitnehmer

Halbierung des geldwerten Vorteils für Elektro-Dienstwagen ab 2019


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Lohnsteuer 2019: Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Elektro-Dienstwagens wird ab 2019 quasi halbiert. Die Ein-Prozent-Regelung berechnet sich ab 2019 bei E-Autos nur noch aus dem halben Bruttolistenpreis. Der Steuervorteil gilt für ab 2019 neu angeschaffte Elektro-Fahrzeuge.

Mit der gesetzlichen Anpassung wird der Prozentsatz von 1 Prozent auf 0,5 Prozent bei der Dienstwagen­besteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge abgesenkt. Damit wird eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG umgesetzt. Die Halbierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Weitere Änderungen zur Förderung der Elektromobilität 2020

Im Rahmen des "Jahressteuergesetz 2019" wurden die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität verlängert und ausgeweitet. Die weiteren Ausführung in diesem Kapitel betreffen die Steueränderungen in 2019.

Halbierung des geldwerten Vorteils auch bei Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug in Form der Abschreibung berücksichtigt. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung wird hier die zu berücksichtigende Abschreibung ebenfalls halbiert. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Ein BMF-Schreiben macht Angaben zum Anwendungszeitraum für die Halbierung der geldwerten Vorteile bei Elektroautos.

Elektro-Dienstwagen 2019: Steuervorteil nur für befristeten Zeitraum

Die Neuregelung ist anzuwenden für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.

Bestandsfahrzeuge: Nachteilsausgleich weiterhin anzuwenden

Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt die bisherige Regelung unverändert weiter. Danach ist der Listenpreis für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu mindern, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10.000 Euro. Zu Einzelheiten vergleiche Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 5. Juni 2014, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018.

Gebrauchte Elektrofahrzeuge 

Bei einem Elektrofahrzeug oder extern aufladbaren Hybridfahrzeug, das nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 erworben wird, ist der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen. Diese Begünstigung ist nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG nicht auf Neuwagen beschränkt. Das heißt, die Begünstigung gilt auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridfahrzeug, wenn sie die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Danach gilt Folgendes:

  • Elektrofahrzeuge sind Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.
  • Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Das heißt, das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug darf nur eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahren km haben oder muss unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km betragen.

Wenn das Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km zurücklegen kann, kommt es auf die Höhe der Kohlenmonoxidemission nicht mehr an, weil nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt werden muss.

Das Einkommensteuergesetz stellt keine eigenständigen Anforderungen auf, welches Messverfahren gültig sein soll. Es gibt unterschiedliche Messverfahren, weil ab September 2017 vom NEFZ (Neuen Europäischen Fahrzyklus) auf WLTP (Worldwide harmonized light vehicles test procedure) umgestellt wurde, was im Wesentlichen zu einer Änderung der Verbrauchsbestimmungen geführt hat. Das heißt, dass es für ältere Fahrzeuge nur die NEFZ Werte, nicht aber die WLTP Werte gibt. Daraus dürften aber keine negativen Konsequenzen gezogen werden können. 

Vom Messverfahren unabhängig ist aber die Feststellung, ob ein Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km zurücklegen kann. Das heißt, das Messverfahren kann somit keine Rolle spielen, weil es nur auf die Reichweite ankommt.

Hybridfahrzeuge werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert

Nach dem Gesetzesbeschluss erfolgt die Förderung von Hybridfahrzeugen nur, wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen (nach § 3 Absatz 2 Elektromobilitätsgesetz). Danach muss:

  • das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
  • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen.

Für die übrigen Hybridfahrzeuge gilt die vorstehende bisherige Regelung auch 2019 weiter.

Quelle: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

39 Kommentare
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R

Renate Heberlein

26.05.2021 13:27 Uhr

Guten Tag,
wie verfahre ich denn mit einer Versicherung, welche für das Fahrrad abgeschlossen wurde? Muss ich hier den Netto- oder den Bruttobetrag in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers angeben?

D

Dominic Rieker

23.01.2021 22:52 Uhr

Guten Tag,
braucht es denn für die 0,5% Versteuerung im Nachhinein Nachweise über die Tatsächlich Gefahrenen El KM bzw. den geladenen Strom. Oder gelten nur die Herstellerangaben?

V

Vitali Frank

03.09.2020 17:27 Uhr

Hallo Haufe-Redaktion,

ich habe eine frage bezüglich 0,5% Regelung bei E-Autos.

Laut Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) § 3 Bevorrechtigungen Absatz 2
Nr. 2 - "dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt".

Hersteller gibt 2 Werte an.
1. Rein elektrische Reichweite (kombiniert in km) nach WLTP 39 km
2. Rein elektrische Reichweite (innerorts in km), EAER City nach WLTP 42 km

Welche von beiden muss erfüllt sein um 0,5% zu bekommen?


LG
V.Frank

t

tobias Fräulin

05.08.2020 14:15 Uhr

Hallo,
Ich habe ein e-bike von meinem Arbeitgeber als Gehaltsumwandlung bekommen.
Ich würde gerne noch ein 2. bike leasen.
Wie verhält sich das steuerlich ? Akzeptiert das dass Finanzamt?

G

Ganzkorrekter

09.01.2020 11:33 Uhr

Hallo, ich habe verstanden, dass auch Selbständige von Anfang 2019 bis Ende 2021 keinen einkommensteuerlichen Privatanteil auf ein in diesem Zeitraum erworbenes Fahrrad oder PEDELEC zahlen müssen, wenn dieses dem Betriebsvermögen zugerechnet werden kann.

Aber gilt diese Steuerbefreiung auch für die umsatzsteuerliche Betrachtung des Selbständigen? Oder sind trotz der einkommensteuerlichen steuerfreiheit weiterhin 19% von 80% von 1% des ungeminderten Listenpreises monatlich bei der Umsatzsteuer als Privatanteil zu versteuern?

A

Alexander Noé

10.09.2019 21:31 Uhr

Im Artikel steht:
Das heißt, das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug darf nur eine Kohlenmonoxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahren km haben

Es muss Kohlendioxid statt Kohlenmonoxid heißen. Die Abgasnormen erlauben schon lange nur 1g CO/km für Benziner und 0,5g CO/km für Diesel.

F

Florian Kreuzwirth

06.09.2019 14:22 Uhr

Hallo Haufe-Redaktion,

gilt die 0,5 Regelung für Hybridfahrzeuge welche die Rahmenbedingungen erfüllen und zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021 zugelassen werden für die komplette Dauer des Leasingvertrages, oder wird ab dem 01.01.2022 dann auf die 1% Versteuerung erhöht?

Vielen Dank

J

Jan Ruebel

17.07.2019 16:04 Uhr

Hallo,
muß der Arbeitgeber oder -nehmer einen bestimmten Nachweis erbringen, dass der Plug in Hybrid auch wirklich als solcher genutzt wird und nicht nur als normaler Verbrenner gefahren wird? Wenn er also z.B. nie oder zu wenig geladen wird.
Vielen Dank!

A

Alfred Demond

12.03.2019 15:18 Uhr

Hallo Haufe-Redaktion,

als langjähriger Teilnehmer der Jahresabschlusstagungen Personal hatte ich letztens die Möglichkeit, den Dozenten Marcus Spahn zu befragen, ob ein Arbeitgeberzuschuss zum Erwerb eines Pedelecs durch den Arbeitnehmer ebenfalls steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG ist. Dies hatte er mit einem klaren "Ja" beantwortet. Leider finde ich hierzu keine Fundstelle, mit der ich den Arbeitgeber meiner Frau überzeugen könnte. Dieser zahlt den Zuschuss zurzeit steuer- und sozialversicherungspflichtig aus. Können Sie mir weiterhelfen?

Vielen Dank!

C

Claudia Gerlach

06.03.2019 16:48 Uhr

Hallo Haufe-Redaktion,

bleibt es auch bei den Elektrofahrzeugen mit der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Regelung, dass ein Eigenanteil/monatliche Zuzahlung des Arbeitnehmers die Versteuerungsgrundlage der Privatnutzung, also das 1%, reduziert?

Vielen Dank!

M

M. Walle

01.03.2019 14:35 Uhr

Hallo Haufe Redaktion,

vielen Dank für den informativen Beitrag!

Ich suche jedoch noch belastbare Aussagen, wie es sich mit gebrauchten Hybrid verhält.

Beispiel:
Ein gebrauchter Hybrid (Passat GTE mit EZ 2017) soll ab Februar über die Firma für einen Mitarbeiter als Dienstwagen geleast werden.

Das CoC Papier weißt 50Km Reichweite aus und 40mg CO2. (nach NEFZ)
Bereits gebaute Passat GTE haben auch eine Sondergenehmigung für E-Kennzeichen.

Gemäß einiger Quellen im Internet gilt die Auffassung, dass bei gebrauchten Hybrid die Messwerte bei der Erstzulassung gelten, wenn es um die Beurteilung der Förderfähigkeit für die 0,5% Regelung geht. In diesem Falle also die NEFZ Werte. WLTP gibt es ja für das ältere Fahrzeug nicht.

Demnach müssten also doch alle gebrauchten Hybrid unter diese Regelung fallen, wenn sie im CoC auch nach NEFZ die 40km schaffen ODER unter 50mg CO2 liegen.

Sprich ein gebrauchter Passat GTE fällt unter die neue Regelung.

Andere Quellen behaupten nur aktuelle Hybrid mit WLTP Messung fallen überhaupt unter die 0,5% Regelung.

Gibt es hier nun schon belastbare Infos seitens des BMF oder Anrufungsauskunft?

Vielen Dank!

M

Manuel Bergmann

08.01.2019 14:05 Uhr

Sehr geehrte Haufe-Redaktion,

vielen für diesen hilfreichen und wieder mal gutgeschriebenen Artikel.

Eine Frage bleibt mir noch offen. Bisher musste ja in der Einkommensteuererklärung bereits ein Jobticket bereits gegen die Entfernungspauschale gerechnet werden. Fiktives Beispiel: 20KM * 0,30 EUR * 220 Tage = 1.320,- EUR - 360 (Jobticket 30,- EUR * 12 Monate) = 960,- EUR Werbungskosten

Was ändert sich nun mit der Änderung in der Einkommenssteuererklärug? Das wird mir noch nicht ersichtlich

Besten Dank

A

Andreas Schiller

03.01.2019 15:16 Uhr

Sehr geehrte Haufe-Redaktion,

vielen für diesen hilfreichen Artikel.

Eine Frage konnte ich bei all meiner Recherche bisher nicht eindeutig beantworten und ging leider auch aus Ihrem Artikel m.E. nicht hervor:
ich interessiere mich für ein gebrauchtes Hybrid-Fahrzeug (Jahreswagen) im Leasing.
Wenn das Fahrzeug technische alle Anforderungen für eine 0,5%-Besteuerung erfüllt und der Leasingvertrag für einen Jahreswagen (z.B. EZ 04/2018, 10.000km Tachostand) ab dem 1.1.2019 geschlossen wird, greift dann ebenso die 0,5%-Besteuerung oder ist diese nur für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1.1.2019 vorgesehen?

Herzlichen Dank und viele Grüße,

Andreas

D

Dr. Sebastian Wyszomirski

30.11.2018 13:41 Uhr

Sehr geehrte Redaktion,
können Sie mir das Gesetz genauer erklären.
Ich plane einen Dienstwagen zu bestellen, den anfang 2019 ausgeliefert und zugelassen wird. Es soll ein Hybrid werden.

Frage 1:
Reicht "irgendein" Plug in Hybrid oder muss er über 50km Reichweite und unter 50g/100mk Co2 haben damit er geförtert wird?

Frage 2:
Wenn das Auto 03/2019 zugelassen wird, der Leasingvertrag aber über 3 Jahre läuft, wie lange wird das Fahrzeug mit der Halbierung der Bemessungsgrundlage "belohnt"?
Danke für eine kurze und "Laienverständliche" Antwort.

M

Martin Blazek-Surel

30.11.2018 11:17 Uhr

Liebe Kollegen von der Haufe Online Redaktion,

im neuen Gesetzt zur Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektro- und Hybridfahrzeuge ist die Gültigkeit für den Anschaffungszeitraum eingeschränkt. Wie ist der Anschaffungszeitpunkt genau definiert? Ist der Anschaffungszeitpunkt die Fahrzeugbestellung, die Erstzulassung oder die Auslieferung des Fahrzeuges? Und gilt die Halbierung bei einem Leasingvertrag über z.B. 36 Monate für die gesamte Nutzungszeit auch über den 31.12.2021 hinaus oder endet die Vergünstigung für alle Fahrzeuge mit dem 31.12.2021?
Vielen Dank und Grüße

M

Mark Su

28.11.2018 17:19 Uhr

Hallo, ich habe eine Frage zur zeitlichen Befristung:
wenn ich in 2019 einen Wagen lease über 5 Jahre - gilt der Steuervorteil dann nur für die Jahre 2019-2021 oder auch noch bis zum Jahr 2024?

Was ist entscheidend - das Steuerjahr oder das Kaufdatum / Leasingbeginn?
Vielen Dank

W

Werner Hellweg

16.10.2018 15:42 Uhr

Guten Tag,

kann mir jemand erklären, welche Gremien noch abstimmen müssen, um die Rechtskräftigkeit zu bestätigen?

Besten Dank