Steuerbefreiung Fahrrad und E-Bike

Nach einer neuen Vorschrift bleiben seit 2019 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei.

Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (neuer § 3 Nummer 37 EStG) soll das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber honorieren, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen.

Steuerbefreiung für Fahrräder: Werbungskosten werden nicht gekürzt

Bei der Steuererklärung erfolgt auch keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. 

Fahrrad oder Kfz? Steuerbefreiung nur für "normale" Fahrräder

Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für "normale" Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (zum Beispiel gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. 

Steuerbefreiung für Fahrräder: Gehaltsumwandlung ist schädlich

Die Steuerbefreiung gilt seit Januar 2019, ist allerdings vorerst bis Ende 2021 befristet. Sie gilt jedoch nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle des durch Gehaltsumwandlung finanzierten E-Bike-Leasings.

Quelle: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

Schlagworte zum Thema:  Dienstwagen, Grundfreibetrag, Arbeitnehmer, Lohnsteuer