- Steuerliche Entlastung für Familien und Lohnsteuer-Tarifsenkung 2019
- Neue Zertifizierungspflicht bei betrieblicher Gesundheitsförderung
- Halbierung des geldwerten Vorteils für Elektro-Dienstwagen ab 2019
- Privatnutzung von (Elektro-)Fahrrädern ab 2019 steuerfrei
- Steuerfrei ab 2019: Jobtickets vom Arbeitgeber
- Betriebliche Altersvorsorge: Folgeänderungen zum BRSG ab 2019

Der Bundesrat hat dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt, das Anfang November 2018 vom Bundestag beschlossen wurde. Die in dem rund 10 Milliarden starken Paket zur Entlastung von Familien enthaltenen Maßnahmen traten überwiegend ab 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt, das Anfang November 2018 vom Bundestag beschlossen wurde. Die in dem rund 10 Milliarden starken Paket zur Entlastung von Familien enthaltenen Maßnahmen traten überwiegend ab 2019 in Kraft.
In 2019 und 2020 kommt es zu Entlastungen beim Einkommensteuertarif. Die Änderungen am Einkommensteuertarif sind auch beim Lohnsteuerabzug vollständig zu berücksichtigen.
Höherer Grundfreibetrag und höherer Kinderfreibetrag
2019 und 2020 steigt das bei allen Steuerzahlern steuerfrei zu belassende Existenzminimum in zwei Schritten. 2018 betrug es noch 9.000 Euro, 2019 stieg es um 168 Euro auf 9.168 Euro (2019) und 2020 wird es um weitere 240 Euro auf 9.408 Euro (2020) steigen. Gleichzeitig steigen auch die Kinderfreibeträge. 2018 waren es noch insgesamt 7.428 Euro, diese stiegen nun auf 7.620 Euro (2019) und auf 7.812 Euro (2020).
Die Änderungen am Einkommensteuertarif sind auch beim Lohnsteuerabzug vollständig zu berücksichtigen. Die geänderten Kinderfreibeträge wirken sich hingegen nur beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchensteuer aus.
Familienförderung 2019: Kindergelderhöhung um 10 Euro
Im Übrigen erfolgt die Begünstigung von Familien regelmäßig über das Kindergeld. Es wird ebenfalls von derzeit 194 Euro (für das erste und zweite Kind) zum Juli 2019 um 10 Euro monatlich je Kind auf 204 Euro angehoben. Für weitere Kinder wird das Kindergeld ebenfalls um 10 Euro auf 210 Euro bzw. 235 Euro jährlich angehoben.
Eine Familie mit einem Bruttojahresgehalt von 60.000 Euro wird nach Berechnungen der Bundesregierung aufgrund des Familienentlastungsgesetz ab 2019 um 9,36 Prozent entlastet, das bedeutet für sie 251 Euro mehr im Jahr. Bei einem Familieneinkommen von 120.000 Euro brutto soll die Entlastung 380 Euro im Jahr betragen.
Neue Lohnsteuertabellen und Lohnabrechnungsprogramme ab 2019
Die erste Stufe der Maßnahmen durch das Familienentlastungsgesetz wirkte sich bereits beim Lohnsteuerabzug im Januar 2019 aus. Die neuen Lohnsteuertabellen und Lohnabrechnungsprogramme enthalten alle ab 2019 geltenden Änderungen. Mit Datum vom 12. November 2018 hat das Bundesfinanzministerium die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019 bekannt gemacht, die die für 2019 vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht berücksichtigen. (Vergleiche Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12. November 2018 , Aktenzeichen IV C 5 - S 2361/08/10001-17.)
Quelle: Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG).
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Das heißt, das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug darf nur eine Kohlenmonoxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahren km haben
Es muss Kohlendioxid statt Kohlenmonoxid heißen. Die Abgasnormen erlauben schon lange nur 1g CO/km für Benziner und 0,5g CO/km für Diesel.
vielen Dank für den Hinweis - Sie haben recht. Wir haben den Text entsprechend angepasst.
Beste Grüße,
Ihre Haufe Personal-Redaktion
gilt die 0,5 Regelung für Hybridfahrzeuge welche die Rahmenbedingungen erfüllen und zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021 zugelassen werden für die komplette Dauer des Leasingvertrages, oder wird ab dem 01.01.2022 dann auf die 1% Versteuerung erhöht?
Vielen Dank
vielen Dank für Ihre Frage. Maßgebend ist die Anschaffung des Fahrzeugs. Die Haltedauer spielt keine Rolle. Für ab 2022 angeschaffte Fahrzeuge gelten dann voraussichtlich die Neuregelungen aus dem Jahressteuergesetz 2019.
Viele Grüße
Ihre Haufe Personal-Redaktion
muß der Arbeitgeber oder -nehmer einen bestimmten Nachweis erbringen, dass der Plug in Hybrid auch wirklich als solcher genutzt wird und nicht nur als normaler Verbrenner gefahren wird? Wenn er also z.B. nie oder zu wenig geladen wird.
Vielen Dank!
die gesetzliche Regelung stellt nicht auf das tatsächliche Fahrverhalten ab. D.h., es wird nicht darauf abgestellt, ob das Fahrzeug optimal genutzt wird. Nach der gesetzlichen Regelung ist weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer verpflichtet, einen bestimmten Nachweis zu erbringen, dass der Plug-In-Hybrid auch wirklich als solcher genutzt wird.
Freundliche Grüße
Ihre Redaktion
als langjähriger Teilnehmer der Jahresabschlusstagungen Personal hatte ich letztens die Möglichkeit, den Dozenten Marcus Spahn zu befragen, ob ein Arbeitgeberzuschuss zum Erwerb eines Pedelecs durch den Arbeitnehmer ebenfalls steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG ist. Dies hatte er mit einem klaren "Ja" beantwortet. Leider finde ich hierzu keine Fundstelle, mit der ich den Arbeitgeber meiner Frau überzeugen könnte. Dieser zahlt den Zuschuss zurzeit steuer- und sozialversicherungspflichtig aus. Können Sie mir weiterhelfen?
Vielen Dank!
die Voraussetzungen, wann ein Dienstrad nach § 3 Nr. 37 EStG steuer- und beitragsfrei bleibt, sind:
1. Es muss sich um eine on-top-Leistung des Arbeitgebers handeln, d.h. bei Gehaltsumwandlungen besteht weiterhin Steuer- und Beitragspflicht.
2. Es geht um die Überlassung eines Dienstrads. Erwirbt der Arbeitnehmer das Pedelec selbst und der Arbeitgeber ist nicht Eigentümer des E-Bikes, so ist ein Arbeitgeberzuschuss wie andere Zuschüsse auch steuer- und beitragspflichtig.
3. Wenn es sich bei dem Dienstrad um ein E-Bike handelt: Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt nur solche E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten (sog. Pedelecs; keine Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht). Im Gegensatz dazu sind E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten, nach wie vor steuer- und beitragspflichtig. Die Besteuerung richtet sich dabei nach den Grundsätzen der Dienstwagenbesteuerung.
Freundliche Grüße,
Die Redaktion
bleibt es auch bei den Elektrofahrzeugen mit der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Regelung, dass ein Eigenanteil/monatliche Zuzahlung des Arbeitnehmers die Versteuerungsgrundlage der Privatnutzung, also das 1%, reduziert?
Vielen Dank!
die Versteuerungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis. Die Halbierung des Bruttolistenpreises für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge führt im Ergebnis zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,5 %.
Zuzahlungen (=Nutzungsentgelte) des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil nach wie vor. Die Anrechnung ist auf die Höhe des geldwerten Vorteils begrenzt, d.h. es darf kein negativer geldwerter Vorteil entstehen.
Freundliche Grüße,
Die Redaktion
vielen Dank für den informativen Beitrag!
Ich suche jedoch noch belastbare Aussagen, wie es sich mit gebrauchten Hybrid verhält.
Beispiel:
Ein gebrauchter Hybrid (Passat GTE mit EZ 2017) soll ab Februar über die Firma für einen Mitarbeiter als Dienstwagen geleast werden.
Das CoC Papier weißt 50Km Reichweite aus und 40mg CO2. (nach NEFZ)
Bereits gebaute Passat GTE haben auch eine Sondergenehmigung für E-Kennzeichen.
Gemäß einiger Quellen im Internet gilt die Auffassung, dass bei gebrauchten Hybrid die Messwerte bei der Erstzulassung gelten, wenn es um die Beurteilung der Förderfähigkeit für die 0,5% Regelung geht. In diesem Falle also die NEFZ Werte. WLTP gibt es ja für das ältere Fahrzeug nicht.
Demnach müssten also doch alle gebrauchten Hybrid unter diese Regelung fallen, wenn sie im CoC auch nach NEFZ die 40km schaffen ODER unter 50mg CO2 liegen.
Sprich ein gebrauchter Passat GTE fällt unter die neue Regelung.
Andere Quellen behaupten nur aktuelle Hybrid mit WLTP Messung fallen überhaupt unter die 0,5% Regelung.
Gibt es hier nun schon belastbare Infos seitens des BMF oder Anrufungsauskunft?
Vielen Dank!
belastbare Informationen seitens des BMF gibt es bisher noch nicht. Wir haben die Frage weitergegeben und ergänzen die News, sobald wir eine Antwort erhalten.
Wenn Sie eine schnelle Antwort brauchen, dann empfehle ich in diesem Fall eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzuholen. Die Anrufungsauskunft hat haftungsbefreiende Wirkung und vermeidet unliebsame Nachforderungen bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung.
Freundliche Grüße,
Die Redaktion
Ist etwas unklar in der Fragestellung?
Wäre sehr dankbar für Feedback...
Danke :o)
vielen für diesen hilfreichen und wieder mal gutgeschriebenen Artikel.
Eine Frage bleibt mir noch offen. Bisher musste ja in der Einkommensteuererklärung bereits ein Jobticket bereits gegen die Entfernungspauschale gerechnet werden. Fiktives Beispiel: 20KM * 0,30 EUR * 220 Tage = 1.320,- EUR - 360 (Jobticket 30,- EUR * 12 Monate) = 960,- EUR Werbungskosten
Was ändert sich nun mit der Änderung in der Einkommenssteuererklärug? Das wird mir noch nicht ersichtlich
Besten Dank
das ist richtig, insofern ergeben sich keine Änderungen in der Einkommensteuererklärung. Das Jobticket wird (und wurde auch vor 2019) auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Freundliche Grüße,
Ihre Redaktion
vielen für diesen hilfreichen Artikel.
Eine Frage konnte ich bei all meiner Recherche bisher nicht eindeutig beantworten und ging leider auch aus Ihrem Artikel m.E. nicht hervor:
ich interessiere mich für ein gebrauchtes Hybrid-Fahrzeug (Jahreswagen) im Leasing.
Wenn das Fahrzeug technische alle Anforderungen für eine 0,5%-Besteuerung erfüllt und der Leasingvertrag für einen Jahreswagen (z.B. EZ 04/2018, 10.000km Tachostand) ab dem 1.1.2019 geschlossen wird, greift dann ebenso die 0,5%-Besteuerung oder ist diese nur für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1.1.2019 vorgesehen?
Herzlichen Dank und viele Grüße,
Andreas
Für die Berechnung des jeweiligen Kürzungsbetrages ist - sowohl für den 50-%-Abschlag ebenso wie bei den pauschalen Abschlägen in Abhängigkeit der Batteriekapazität - stets der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend.
Freundliche Grüße aus Freiburg,
Die Redaktion
können Sie mir das Gesetz genauer erklären.
Ich plane einen Dienstwagen zu bestellen, den anfang 2019 ausgeliefert und zugelassen wird. Es soll ein Hybrid werden.
Frage 1:
Reicht "irgendein" Plug in Hybrid oder muss er über 50km Reichweite und unter 50g/100mk Co2 haben damit er geförtert wird?
Frage 2:
Wenn das Auto 03/2019 zugelassen wird, der Leasingvertrag aber über 3 Jahre läuft, wie lange wird das Fahrzeug mit der Halbierung der Bemessungsgrundlage "belohnt"?
Danke für eine kurze und "Laienverständliche" Antwort.
Was genau ist mit der 0,03% Entfernungspauschale bei privat genutzem Dienstwagen für die KM Zuhause<-->Arbeitsplatz?
im neuen Gesetzt zur Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektro- und Hybridfahrzeuge ist die Gültigkeit für den Anschaffungszeitraum eingeschränkt. Wie ist der Anschaffungszeitpunkt genau definiert? Ist der Anschaffungszeitpunkt die Fahrzeugbestellung, die Erstzulassung oder die Auslieferung des Fahrzeuges? Und gilt die Halbierung bei einem Leasingvertrag über z.B. 36 Monate für die gesamte Nutzungszeit auch über den 31.12.2021 hinaus oder endet die Vergünstigung für alle Fahrzeuge mit dem 31.12.2021?
Vielen Dank und Grüße
wenn ich in 2019 einen Wagen lease über 5 Jahre - gilt der Steuervorteil dann nur für die Jahre 2019-2021 oder auch noch bis zum Jahr 2024?
Was ist entscheidend - das Steuerjahr oder das Kaufdatum / Leasingbeginn?
Vielen Dank
die gesetzliche Neuregelung (Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Dienstwagenbesteuerung bei (Hybrid-)Elektrofahrzeugen) wird zum 1.1.2019 wirksam. Die Kürzung ist auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2022 beschränkt.
Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, gilt der bisherige Nachteilsausgleich in Form pauschaler Abschläge für das Batteriesystem unverändert weiter.
Freundlich grüßt Sie
Die Redaktion
kann mir jemand erklären, welche Gremien noch abstimmen müssen, um die Rechtskräftigkeit zu bestätigen?
Besten Dank
die neue Ein-Prozent-Regelung für Elektro- und Hybridfahrzeuge steckt im "Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften".
Stand heute sieht das weitere Gesetzgebungsverfahren wie folgt aus:
(++ Bundestag, 1. Lesung: 27.9.2018)
++ Bundestag, 2. / 3. Lesung: 9.11.2018
++ Bundesrat, 2. Durchgang: 23.11.2018
Freundlich grüßt Sie aus Freiburg
Robert Stauder