Lohnsteuer 2019: Gesundheitsförderung Altersvorsorge

Für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, wird eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 500 Euro (ab 2020: erhöht auf 600 Euro) jährlich gewährt. Neu eingeführt wird eine Zertifizierungspflicht für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, wird eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 500 Euro jährlich gewährt (§ 3 Nummer 34 EStG). [Zum 1. Januar 2020 wurde dieser Betrag auf 600 Euro erhöht, s. Steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber]. Im Einkommensteuergesetz wird bisher hinsichtlich der zu fördernden Maßnahmen auf die §§ 20 und 20a SGB V verwiesen. Dieser Verweis ist jedoch überholt.

Steuerförderung 2019 nur noch für zertifizierte Maßnahmen

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 erfolgt eine Anpassung an das sog. Präventionsgesetz (vom 17. Juli 2015, BGBl 2018 I Seite 1368). Damit wird zutreffend auf die Regelungen in §§ 20 und 20b SGB V verwiesen. Danach fallen unter die Steuerbefreiung Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention und Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.

Die Zertifizierung war bis jetzt nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung und sorgt jetzt für eine leichte Verschärfung. Für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene, unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen hat der Gesetzgeber deshalb eine Übergangsregelung getroffen: Für bereits laufende Maßnahmen ist das Zertifizierungsverfahren erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden.

Gesundheitsförderung 2019: Informationen zu zertifizierten Kursen

Informationen zu zertifizierten Kursen in der Umgebung finden sich bei den Krankenkassen bzw. beim GKV-Spitzenverband unter diesem Link.

Quelle: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.