Studenten als Minijobber, Werkstudent oder Arbeitnehmer beschäftigen?
Eine Befristung der Höhe des Arbeitsentgelts oder der Höhe der wöchentlichen Stundenzahl kann entscheidend sein für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Studierenden. Spätestens bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung wird der Student oder die Studentin selbst an der Beitragszahlung beteiligt und kommt auch nicht mehr in den Genuss der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Geringfügige Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung von Studenten
Für Studierende in geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber anderen Personen in solchen Beschäftigungen. Diese Beschäftigungen sind mit Ausnahme der Rentenversicherung innerhalb einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei.
In der auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristeten kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Beiträge an.
Rentenversicherung und Krankenversicherung bei Studierenden in geringfügiger Beschäftigung
In der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis regelmäßig 603 Euro im Monat sind Beiträge zu zahlen. Diese belaufen sich für den Arbeitgeber in der Krankenversicherung auf 13 Prozent und in der Rentenversicherung auf 15 Prozent. Der Student oder die Studentin hat in der Rentenversicherung einen Beitragsanteil von 3,6 Prozent zu tragen, sofern er oder sie nicht gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.
Der Vorteil der geringfügigen Beschäftigung von Studierenden liegt darin, dass die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin bestehen bleibt.
Beschäftigung als Werkstudent
Hierbei handelt es sich aus Arbeitgebersicht um die wohl günstigste Form der Beschäftigung von Studierenden. Voraussetzung ist, dass der mehr als geringfügig beschäftigte Studierende während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Während der vorlesungsfreien Zeit oder in Abend- und Nachtstunden und am Wochenende gelten Besonderheiten.
Werkstudent: Krankenversicherung, Rentenversicherung, Übergangsbereich
Werkstudenten können in der Krankenversicherung nicht mehr beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern mitversichert werden. Stattdessen sind sie in der kostengünstigen Krankenversicherung der Studenten kranken- und pflegeversichert.
Eine Beitragsbelastung für den Arbeitgeber ergibt sich bei Werkstudenten nur aufgrund der Rentenversicherungspflicht in Höhe von 9,3 Prozent. Den gleichen Anteil hat der oder die Studierende zu tragen. Allerdings kann dieser Anteil für Studierende auch niedriger ausfallen, sofern sie ein Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 603,01 bis 2.000 Euro erzielen. In den weiteren Sozialversicherungszweigen besteht für Werkstudenten Versicherungs- und Beitragsfreiheit.
Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Studierende, die mehr als geringfügig und mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt sind, sind voll sozialversicherungspflichtig. Hier ergibt sich die übliche Abgabenbelastung für den Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann sich bei einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich ein von der normalen Abgabenbelastung günstigerer Gesamtbeitragsanteil ergeben.
Das könnte Sie auch interessieren:
Minijob und Midijob im Vergleich
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
1.9031
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
1.59344
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
1.270
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1.252
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.2231
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.099
-
Neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit verabschiedet
9905
-
Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen und Gutscheinen
95514
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
9152
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
881
-
Kleine Steuerreform mit zahlreichen lohnsteuerlichen Auswirkungen
27.08.2026
-
Geplante lohnsteuerliche Änderungen laut Jahressteuergesetz 2026
24.08.2026
-
Entgeltfortzahlung: Vorerkrankungen richtig anrechnen
20.08.202610
-
So bleibt der Kindergartenzuschuss steuerfrei
17.08.202610
-
Melderecht: Besonderheiten bei Auszubildenden
13.08.2026
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
10.08.2026
-
Verpflichtung zur Führung elektronischer Entgeltunterlagen
05.08.2026
-
Steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber
04.08.2026
-
Endlich weniger Bürokratie bei der A1-Bescheinigung?
29.07.20261
-
Geplante Lohnsteuerentlastungen und weitere Steueränderungen
28.07.2026