
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von Minijobbern ist an eine Frist gebunden. Wird sie versäumt, sind Pflichtbeiträge zu zahlen. Für diese muss der Arbeitgeber unter Umständen allein aufkommen.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von Minijobbern ist an eine Frist gebunden. Wird sie versäumt, sind Pflichtbeiträge zu zahlen. Für diese muss der Arbeitgeber unter Umständen allein aufkommen.
450-Euro-Minijobber stellen bei ihrem Arbeitgeber den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Der muss den Eingang wiederum bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Dies erfolgt mit der Meldung zur Sozialversicherung innerhalb einer vorgegebenen Frist. Bei Fristversäumnis sind Pflichtbeiträge zu zahlen - länger als vom Arbeitnehmer tatsächlich gewünscht.
Minijobber entscheidet selbst, was er will
Der Minijobber trifft die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen oder sich hiervon befreien zu lassen. Die Deutsche Rentenversicherung klärt allgemein auf, wofür Pflichtbeiträge wichtig sind und empfiehlt eine individuelle Beratung bei ihren Auskunfts- und Beratungsstellen.
Befreiungsantrag und Anzeige bei der Minijob-Zentrale
Der Antrag des Minijobbers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist schriftlich bei dem Arbeitgeber zu stellen. Der Arbeitgeber dokumentiert auf dem Antrag das Eingangsdatum und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen. Anschließend zeigt er der Minijob-Zentrale den Eingang des Befreiungsantrags mit der Meldung zur Sozialversicherung (Beitragsgruppe RV „5“) an. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung anzeigt, spätestens innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertage) nach Eingang des Befreiungsantrags.
Minijob-Zentrale beanstandet verspätet angezeigte Befreiungen
Die Minijob-Zentrale greift Sachverhalte verspätetet eingehender Meldungen auf. Hierbei handelt es sich um Anmeldungen mit der Beitragsgruppe RV „5“ für einen weit zurückliegenden Beschäftigungsbeginn außerhalb der zulässigen Frist. Die Arbeitgeber werden angeschrieben und um Aufklärung des Sachverhalts gebeten. Im Ergebnis kann die gemeldete Beitragsgruppe unabhängig von der verspätetet eingereichten Meldung ab Beginn unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn der Minijobber Altersvollrentner und generell rentenversicherungsfrei ist.
Wichtig: Ist die Meldung unzulässiger Weise verspätet eingereicht worden, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. In der Folge sind für einen längeren Zeitraum Pflichtbeiträge zu zahlen, als es vom Arbeitnehmer beabsichtigt war.
Beispiele:
Arbeitgeber A
Beschäftigungsbeginn: 01.01.2017
Eingang des Befreiungsantrags beim AG: 31.01.2017
Übermittlung der SV-Meldung an die Minijob-Zentrale: 14.03.2017
Befreiung von RV-Pflicht ab: 01.01.2017
Arbeitgeber B
Beschäftigungsbeginn: 01.01.2017
Eingang des Befreiungsantrags beim AG: 15.02.2017
Übermittlung der SV-Meldung an die Minijob-Zentrale: 28.02.2017
Befreiung von RV-Pflicht ab: 01.02.2017
Arbeitgeber C
Beschäftigungsbeginn: 01.01.2017
Eingang des Befreiungsantrags beim AG: 02.01.2017
Übermittlung der SV-Meldung an die Minijob-Zentrale: 17.03.2017
Befreiung von RV-Pflicht ab: 01.05.2017
Kein unbegrenzter Abzug des Arbeitnehmeranteils beim Minijobber
Grundsätzlich trägt der Minijobber seinen Arbeitnehmeranteil am Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung selbst. Der Arbeitgeber zieht diesen Anteil vom Arbeitsentgelt ab und zahlt ihn zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale. Ist der Abzug des Arbeitnehmeranteils unterblieben, darf der Arbeitgeber den Eigenanteil des Minijobbers grundsätzlich nur bei den 3 nächsten Entgeltabrechnungen nachholen. Diese Frist kann abgelaufen sein, wenn der Arbeitgeber die Meldung, mit der er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht anzeigt, nach Ablauf von 6 Wochen übermittelt. In diesem Fall wird er von der Minijob-Zentrale darauf hingewiesen, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkt und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachzuzahlen sind.