Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) berechnet. Die BBG der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2025 monatlich 5.512,50 Euro. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die monatliche BBG 8.050 Euro. Weihnachtsgeld ist als Einmalzahlung zu bewerten und muss entsprechend abgerechnet werden.
Sozialversicherungsbeiträge aus Weihnachtsgeld berechnen
Erzielt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin ein monatliches Entgelt in Höhe der BBG oder darüber hinaus, werden aus seinem/ihrem Weihnachtsgeld keine Beiträge berechnet. Das Entgelt muss dann allerdings im Jahr 2025 mindestens 8.050 Euro pro Monat betragen. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gibt es in diesem Fall keine Abzüge aus dem Weihnachtsgeld. Aber: Monatlich werden aus dem Entgelt Beiträge bis zu den oben genannten Grenzen der BBG berechnet.
Wann fallen SV-Beiträge aus dem Weihnachtsgeld an?
Ist das Entgelt geringer als die monatlichen BBG, sind Beiträge aus dem Weihnachtsgeld zu berechnen. Dazu wird das bisher beitragspflichtige Entgelt der jeweils anteiligen BBG gegenübergestellt. Aus der Differenz erfolgt die Beitragsberechnung.
Beispiel: Monatliches Entgelt 5.200 Euro, Weihnachtsgeld im November 2025 in Höhe von 5.200 Euro.
Bisher beitragspflichtiges Entgelt: 5.200 Euro x 11 = 57.200 Euro
Anteilige BBG KV/PV: 5.512,50 Euro x 11 = 60.637,50 Euro
Anteilige BBG RV/ALV: 8.050 Euro x 11 = 88.550 Euro
Beiträge aus dem Weihnachtsgeld:
KV/PV: 60.637,50 Euro – 57.200 Euro = 3.437,50 Euro
RV/ALV: 88.550 Euro – 57.200 Euro = 31.350 Euro
Ergebnis: In der KV/PV werden Beiträge aus dem monatlichen Entgelt und 3.437,50 Euro des Weihnachtsgeldes berechnet. Zur RV/ALV sind Beiträge aus dem Entgelt und dem vollen Weihnachtsgeld zu berechnen. Während die Differenz zwischen dem bisher beitragspflichtigen Entgelt und der anteiligen BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung nur 3.437,50 Euro beträgt, fällt die Differenz in der Renten- und Arbeitslosenversicherung höher aus, als der Betrag des Weihnachtsgeldes. Deshalb sind hier auch Beiträge aus der vollen Einmalzahlung zu berechnen.
Volle Beitragspflicht aus dem Weihnachtsgeld
Sofern das Entgelt zusammen mit dem Weihnachtsgeld die monatlichen BBG nicht überschreitet, wird die Einmalzahlung vollständig zur Beitragsberechnung herangezogen.
Beispiel: Monatliches Entgelt 2.000 Euro, Weihnachtsgeld im November 2025 in Höhe von 2.000 Euro.
Ergebnis: Das monatliche Entgelt und das Weihnachtsgeld überschreiten zusammen weder die BBG in der KV/PV, noch die der RV/ALV. Eine Ermittlung der Differenz zwischen dem bisher beitragspflichtigen Entgelt zur anteiligen BBG ist daher nicht erforderlich. Die Beitragsberechnung erfolgt vollständig aus dem Entgelt und dem Weihnachtsgeld.
ludwig erhardt
Wed Jan 03 14:39:23 CET 2024 Wed Jan 03 14:39:23 CET 2024
Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Der oben genannten Artikel verspricht dem Leser, dass er erfährt, welche Arbeitnehmer/innen nun genau davon profitieren, aber er/sie wird enttäuscht, da es sich um eine FAKE-Überschrift handelt, die nur Leser/innen anlocken soll!
KEIN Wort über Minijobber, Abrufkräfte, etc.
Frank Bollinger
Tue Jan 09 10:51:56 CET 2024 Tue Jan 09 10:51:56 CET 2024
Wir freuen uns, wenn unsere News gelesen werden. Wir versuchen stets, unserem Anspruch, umfassend, aktuell und rechtssicher zu informieren, bestmöglich gerecht zu werden. Dass der ein oder andere Leser in einer News möglicherweise dennoch nicht das findet, was er konkret gesucht hat, lässt sich leider nicht immer vermeiden, weil die Möglichkeiten individueller Fallgestaltungen zu einem Oberthema schier unbegrenzt sind. Haben Minijobber Anspruch auf Weihnachtsgeld? Oder Abrufkräfte? Dazu lässt sich keine pauschale Aussage treffen, weil der Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht von der Art des Beschäftigungsverhältnisses abhängt, sondern von dessen konkreter Ausgestaltung und den jeweils geltenden tariflichen oder betrieblichen Rahmenbedingungen.
Sachliche und konstruktive Kritik, die uns hilft, unsere Beiträge besser zu machen, ist selbstverständlich jederzeit willkommen.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Sun Jan 17 14:35:01 CET 2021 Sun Jan 17 14:35:01 CET 2021
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.