Pauschale Nutzungswertmethode mit der 1 %-Regelung

Bei dieser Methode wird pauschal für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer als Sachbezug (Arbeitslohn) angesetzt.

1%-Regelung: Listenpreis 

Eine in die Bemessungsgrundlage "Listenpreis" einzubeziehende Sonderausstattung liegt nur vor, wenn das Kraftfahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist (z. B. ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät). Nachträglich eingebaute unselbstständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt bewertet werden. 

Sonderfälle beim Listenpreis 

Für den pauschalen Nutzungswert ist auch bei reimportierten Kraftfahrzeugen der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung maßgebend. Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug mit zusätzlichen Sonderausstattungen versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen haben, ist der Wert der Sonderausstattung zusätzlich zu berücksichtigen. Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug geringerwertig ausgestattet ist, lässt sich der Wert der "Minderausstattung" durch einen Vergleich mit einem adäquaten inländischen Kraftfahrzeug angemessen berücksichtigen. 

Der inländische Bruttolistenpreis für ein Importfahrzeug, für das kein inländischer Listenpreis ermittelbar ist, kann auf der Grundlage verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure geschätzt werden, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht (BFH Urteil vom 09.11.2017 - III R 20/16).

Hinweis: Der BFH hat entschieden, dass es auch bei unterschiedlichen Preislisten (im Urteilsfall für Taxen) nur einen Listenpreis geben kann. Das ist der Preis, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte (BFH Urteil vom 08.11.2018 - III R 13/16).

Wichtig: Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen.

Elektrofahrzeuge und Hybridautos 

Bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge erfolgt inzwischen regelmäßig eine Halbierung teilweise sogar einer Viertelung der Bemessungsgrundlage Listenpreis (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), der geldwerte Vorteil sinkt entsprechend. Die Reduzierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Die Viertel-Regelung gilt, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG). Gefördert werden hier also nur reine Elektrofahrzeuge oder Wasserstofffahrzeuge.

Liegt der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs über 60.000 EUR oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bzw. der Abschreibung gemäß vorstehenden Grundsätzen in Betracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 EStG).

Die Förderung von Hybridfahrzeugen erfolgt nur wenn sie bestimmte (bei Anschaffung ab 2022 verschärfte) Voraussetzungen erfüllen. Danach muss:

  • das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
  • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine bei Anschaffung bis Ende 2021 mindestens 40 Kilometer betragen bzw. bei Anschaffung nach dem 31.12.2021 60 Kilometer betragen.

Die Verwaltung hat Ende 2021 einen ausführlichen Anwendungserlass mit zahlreichen Einzelheiten zur Behandlung von Elektro- und Hybridfahrzeugen herausgegeben (BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004 :008 und IV C 5 – S 2334/19/10009 :003). Einzelheiten dazu finden Sie hier.

Hinweis zur Umsatzsteuer: Die regelmäßige Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage bei (Hybrid-)Elektrofahrzeugen gilt nur für die Lohn- und Einkommensteuer. Die Finanzverwaltung hat aktuell klargestellt, dass eine Übernahme auch für umsatzsteuerliche Zwecke nicht in Betracht kommt hat (BMF, Schreiben v. 7.2.2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001). Im Erlass heißt es: "Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen in voller Höhe zusteht, würde eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen über die zulässige Pauschalierung nach der sog. 1 %-Regelung hinaus aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen." Weitere Einzelheiten finden Sie hier.

Weitere Besonderheiten bei der 1%-Regelung

Der pauschale Nutzungswert kann die dem Arbeitgeber für das Kraftfahrzeug insgesamt entstandenen Kosten übersteigen. Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, ist der pauschale Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen (Kostendeckelung).

Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten ist auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug tatsächlich nur gelegentlich überlassen wird.

Die Monatsbeträge brauchen nicht angesetzt zu werden

  • für volle Kalendermonate, in denen Mitarbeitern kein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, oder
  • wenn Mitarbeitern das Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird. In diesem Fall sind der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.
  • Stehen Nutzungsberechtigten in einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist der Nutzungswert für Privatfahrten mit 1 % der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
  • Wird ein Kraftfahrzeug mehreren Mitarbeitern überlassen, so ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten von 1 % des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
  • Wird Mitarbeitern ein Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es für Privatfahrten nicht zu nutzen, ist von dem Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird. Diese Belege sind zum Lohnkonto aufzubewahren.
  • Dem Nutzungsverbot des Arbeitgebers steht ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers auf die Nutzung für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich gleich, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt.

Hinweis: Die evtl. unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs hat nach der Rechtsprechung keinen Lohncharakter. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesen Fällen erst in dem Zeitpunkt vor, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er die ihm zustehende Schadenersatzforderung gegenüber den betroffenen Mitarbeitern nicht geltend machen wird.

Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kfz zur Verfügung, so ist bei der pauschalen Nutzungswertermittlung grds. für jedes Fahrzeug die private Nutzung mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen. Überlässt jedoch der Arbeitgeber mehrere Fahrzeuge an einen alleinstehenden Arbeitnehmer, die auch alle privat genutzt werden dürfen, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung bei der 1-%-Regelung nur für das überwiegend genutzte Fahrzeug ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil anzusetzen. Dies gilt immer dann, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere, zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen (z.B. Ehegatten, Lebenspartner oder volljährige Kinder) so gut wie ausgeschlossen ist.

Demgegenüber hat der BFH mehrfach entschieden, dass bei einer Nutzungsüberlassung an den Arbeitnehmer von mehr als einem Fahrzeug zur privaten Nutzung für jedes Fahrzeug die 1-%-Regelung anzuwenden ist (BFH Urteil vom 13.06.2013 - VI R 17/12 und BFH Beschluss vom 24.05.2019 - VI B 101/18). Das hat jedoch nicht zu einer Änderung der Verwaltungsauffassung geführt.

Schlagworte zum Thema:  1%-Regelung, Firmenwagen, Arbeitnehmer, Fahrtenbuch