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AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer


AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

Die Finanzverwaltung hat ein restriktives BMF-Schreiben zur AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer aufgehoben. 

Finanzverwaltung reagiert auf BFH-Rechtsprechung

Der BFH hatte mit Urteil v. 28.7.2021, IX R 25/19, zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entschieden. Demnach können sich Steuerpflichtige zur Geltendmachung der kürzeren Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind.

Aufhebung des BMF-Schreibens

Die Finanzverwaltung hatte in einem Schreiben v. 22.2.2023 zu den Grundsätzen der Rechtsprechung Stellung bezogen und das oben erwähnte BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt. In der Verwaltungsanweisung hatte das BMF u. a. ausgeführt, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen ist. 

Dieses BMF-Schreiben ist jetzt jedoch aufgehoben worden.

BMF, Schreiben v. 22.2.2023, IV C 3 - S 2196/22/10006 :005

aktuell: BMF, Schreiben v. 1.12.2025, IV C 3 - S 2196/00040/006/008


Schlagworte zum Thema:  Abschreibung , Gebäude
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