BMF

Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG


Hand tippt Zahlen in Taschenrechner an Schreibtisch

Wertsteigerungen des Anfangsvermögens durch Inflation während der Ehe werden bei der erbschaftsteuerlichen Zugewinnausgleichsforderung nicht berücksichtigt. Der darauf beruhende unechte Wertzuwachs wird durch Indexierung eliminiert. Das BMF hat daher in seiner Übersicht den Verbraucherpreisindex für das Jahr 2025 ergänzt.

Da das Anfangsvermögen im Laufe der Ehezeit allein aufgrund Inflation an Wert gewinnt, müssen auch für erbschaftsteuerliche Zwecke diese nur nominellen Steigerungen eliminiert werden (H E 5.1 (2) ErbStH 2019). Dazu wird das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Lebenshaltungskostenindex zur Zeit der Beendigung des Güterstandes multipliziert und durch die für den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes geltende Indexzahl dividiert. Der Verbraucherpreisindex für das Jahr 2025 wird 121,9 angegeben.

Verbraucherpreisindex für Deutschland

2020 = 100

Jahre 1958 bis 1990

1958

22,0

1959

22,1

1960

22,4

1961

23,1

1962

23,3

1963

24,0

1964

24,6

1965

25,3

1966

26,2

1967

26,7

1968

27,0

1969

27,6

1970

28,5

1971

30,1

1972

31,8

1973

33,9

1974

36,3

1975

38,5

1976

40,1

1977

41,6

1978

42,7

1979

44,5

1980

46,9

1981

49,8

1982

52,5

1983

54,1

1984

55,5

1985

56,6

1986

56,6

1987

56,6

1988

57,5

1989

59,0

1990

60,6








Jahre ab 1991

1991

61,9

1992

65,0

1993

67,9

1994

69,7

1995

71,0

1996

72,0

1997

73,4

1998

74,0

1999

74,5

2000

75,5

2001

77,0

2002

78,1

2003

78,9

2004

80,2

2005

81,5

2006

82,8

2007

84,7

2008

86,9

2009

87,2

2010

88,1

2011

90,0

2012

91,7

2013

93,1

2014

94,0

2015

94,5

2016

95,0

2017

96,4

2018

98,1

2019

99,5

2020

100,0

2021

103,1

2022

110,2

2023

116,7

2024

119,3

2025

121,9






Hinweis: Berechnung des Vermögenszuwachses

Sind dem Anfangsvermögen Vermögensgegenstände nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen, ist bei der Berechnung des Vermögenszuwachses der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenstände zu berücksichtigen. In Fällen einer Hinzurechnung von Vermögensgegenständen zum Endvermögen nach § 1375 Absatz 2 BGB ist bei der Berechnung des Vermögenszuwachses der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt der Minderung des Vermögens um die Gegenstände zu berücksichtigen.

BMF, Schreiben v. 23.2.2026, IV D 4 - S 3804/00005/006/002


Schlagworte zum Thema:  Erbschaftsteuer , Zugewinnausgleich
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