Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Begrenzte Anwendung des Abschn. 13c.1 Abs. 10 Satz 2 UStAE
Abschn. 13c.1 Abs. 10 Satz 2 UStAE ist für jPöR nur noch für Zeiträume anwendbar, für die die jPöR die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet (Abschn. 13c.1 Abs. 10 Satz 3 UStAE n. F.).
Haftung nach § 13c UStG möglich
Eine Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG einer auch unternehmerisch tätigen jPöR nach § 2b UStG ist möglich. Insofern ist Abschn. 13c.1 Abs. 9 Sätze 2-4 entsprechend anzuwenden (Abschn. 13c.1 Abs. 9 Satz 5 UStAE n. F.).
Das gilt unabhängig davon, ob die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR erfolgt.
Anwendung
Das Schreiben ist für alle offenen Fälle anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 30.4.2026, III C 2 - S 7279-a/00004/004/023
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