BMF

Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Das BMF hat klargestellt, dass mit der Anwendbarkeit des § 2b UStG auf unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine Haftungsinanspruchnahme dieser jPöR nach § 13c UStG möglich sein kann.

Bundesministerium der Finanzen

Begrenzte Anwendung des Abschn. 13c.1 Abs. 10 Satz 2 UStAE

Abschn. 13c.1 Abs. 10 Satz 2 UStAE ist für jPöR nur noch für Zeiträume anwendbar, für die die jPöR die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet (Abschn. 13c.1 Abs. 10 Satz 3 UStAE n. F.).

Haftung nach § 13c UStG möglich

Eine Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG einer auch unternehmerisch tätigen jPöR nach § 2b UStG ist möglich. Insofern ist Abschn. 13c.1 Abs. 9 Sätze 2-4 entsprechend anzuwenden (Abschn. 13c.1 Abs. 9 Satz 5 UStAE n. F.).

Das gilt unabhängig davon, ob die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR erfolgt. 

Anwendung

Das Schreiben ist für alle offenen Fälle anzuwenden. 

BMF, Schreiben v. 30.4.2026, III C 2 - S 7279-a/00004/004/023


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