Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern auf dem Gebiet der Telekommunikation
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Bei den sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (§ 13b Abs. 5 Satz 6 erster Halbsatz UStG, sog. Wiederverkäufer).
Begriff des Wiederverkäufers
Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ist, wenn das zuständige
Finanzamt ihm eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs.5 Satz 6 zweiter Halbsatz UStG).
Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster "USt 1 TQ - Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation" neu bekannt gegeben.
Änderungen im Vordruckmuster
Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig".
Antragsstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung
Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ist laut BMF-Scheiben auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er könne auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung wird auf längstens drei Jahre zu beschränkt. Die Bescheinigung könne nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.
Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ausgestellt, sei er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht - im Original oder in Kopie - verwendet. Für weitere Einzelheiten verweist das BMF auf Abschn. 13b.7b UStAE.
Der Vordruck sei auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung sei in der für die Bekanntgabeart notwendigen Formulierung in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu ergänzen.
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