Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
Im aufgehobenen BMF-Schreiben v. 12.5.2014, IV C 2-S 2743/12/10001, hatte die Finanzverwaltung auf zwei BFH-Urteile Bezug genommen und Folgendes festgestellt:
- Dem beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen "seine" Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu (BFH, Urteil v. 3.2.2011, VI R 66/09). Ob sich der Vorgang in der Bilanz der Kapitalgesellschaft tatsächlich gewinnmindernd ausgewirkt hat, etwa durch die Bildung einer Verbindlichkeit, ist für die Anwendung dieser sog. Zuflussfiktion unerheblich, sofern eine solche Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung hätte gebildet werden müssen.
- Für den Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft kommt es darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer vor oder nach Entstehen seines Anspruches darauf verzichtet hat (H 40 KStH 2008). Maßgeblich dafür ist, inwieweit Passivposten in eine Bilanz der Gesellschaft hätten eingestellt werden müssen, die zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre (BFH, Urteil v. 15.5.2013, VI R 24/12). Auf die tatsächliche Buchung in der Bilanz der Gesellschaft kommt es für die Frage des Zuflusses aufgrund einer verdeckten Einlage nicht an.
Neue Entscheidung des BFH zu Tantiemeforderungen
Den zweiten Punkt hat der BFH in einer neueren Entscheidung zu Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, inzwischen ausdrücklich anders entschieden (BFH, Urteil v. 5.6.2024, VI R 20/22). Danach die fließen diese dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen.
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