Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
Hintergrund: Grundsätzlich keine Anwendung des § 25 UStG bei Drittlandsunternehmern
Mit BMF-Schreiben v. 29.1.2021, III C 2 - S 7419/19/10002:004, hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass § 25 UStG (Margenbesteuerung, Leistungsort am Unternehmersitz, einheitliches Leistungsbündel) bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist.
Daher richtet sich in diesen Fällen richtet sich der Leistungsort nicht nach § 25 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 1 UStG, sondern nach den jeweils konkret ausgeführten Einzelleistungen. Je nach Leistungsart können damit unterschiedliche Steuerbarkeiten und Steuersätze im Inland entstehen oder auch Nichtsteuerbarkeit.
Nichtbeanstandungsregelung verlängert
Die Finanzverwaltung hat hierzu jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt und mehrfach verlängert. Nach dem neuen BMF-Schreiben kann die Sonderregelung des § 25 UStG auch auf Reiseleistungen von im Drittland ansässigen Unternehmern angewendet werden, die bis zum 31.12.2029 ausgeführt werden (bisher 31.12.2026).
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