Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
Größenklassen i. S. d. § 3 BpO 2000
Die Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) teilt Unternehmen in die Größenklassen Großbetriebe (G), Mittelbetriebe (M), Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe ein. Diese Einordnung bestimmt, wie häufig ein Betrieb von der Finanzverwaltung geprüft wird.
Ab 1.1.2027 neue Schwellenwerte für Großbetriebe
Die Abgrenzungsmerkmale werden regelmäßig angepasst. Das BMF hat die Schwellenwerte für den 25. Prüfungsturnus festgelegt, der am 1.1.2027 beginnt.
Mit dem neuen Schreiben werden die Fußnoten in der Übersicht korrigiert (s. unten).
| Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 25. Prüfungsturnus (1. Januar 2027) | ||||
| Betriebsart | Betriebsmerkmale | G-Betriebe € | M-Betriebe € | K-Betriebe € |
| über | ||||
| Handelsbetriebe (H) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | 14.700.000 840.000 | 8.600.000 335.000 | 1.100.000 68.000 |
| Fertigungsbetriebe (F) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | 12.600.000 997.500 | 5.200.000 300.000 | 610.000 68.000 |
| Freie Berufe (FB) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | 12.600.000 1.470.000 | 5.600.000 700.000 | 990.000 165.000 |
| Andere Leistungsbetriebe (AL) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | 14.700.000 1.260.000 | 6.700.000 400.000 | 910.000 77.000 |
| Kreditinstitute (K) | Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn | 183.750.000 703.500 | 42.000.000 230.000 | 13.000.000 57.000 |
| Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) | Jahresprämieneinnahmen | 37.800.000 | 6.000.000 | 2.200.000 |
| Unterstützungskassen (U) | alle | |||
| Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | 6.300.000 498.750 | 2.600.000 135.000 | 610.000 60.000 |
| sonstige Fallart | Erfassungsmerkmale | Erfassung in der Betriebskartei | ||
| Verlustgesellschaften (VG) -(Fußnote1) | Betriebe mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen oder mit Umstellung auf Tonnagebesteuerung | als G-Betriebe | ||
| Beteiligungsgesellschaften (BG) -(Fußnote2) | Gewerbekennzahlen 64201.0, 64202.0, 64203.0 | als M-Betriebe | ||
| Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) -(Fußnote1) | Summe der Einnahmen über 6.000.000 € | als G-Betriebe | ||
| Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) -(Fußnote2) | Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 - 7 EStG über 750.000 € (keine Saldierung mit negativen Einkünften) | als M-Betriebe | ||
Fußnote 1) Großbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart VG oder BKÖ erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart VG oder BKÖ erfüllen, sind nur als sonstige Fallart VG oder BKÖ zu erfassen. (Fußnote bisher: Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur als sonstige Fallart zu erfassen). Fußnote 2) Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart bE oder BG erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart (bE oder BG) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart bE oder BG zu erfassen. (Fußnote bisher: Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart (bE) zu erfassen). | ||||
BMF, Schreiben v. 27.4.2026, IV D 2 - S 1450/00014/005/012
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