BMF

Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027


farbiges dreidimensionales Säulendiagramm

Das BMF hatte im April die Betriebs-Größenklassen für Zwecke der Betriebsprüfung (§ 3 BpO 2000) aktualisiert. Die neuen Werte gelten ab dem 1.1.2027. Nun hat das BMF Fehler in den Fußnoten in seiner Übersicht korrigiert.

Größenklassen i. S. d. § 3 BpO 2000

Die Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) teilt Unternehmen in die Größenklassen Großbetriebe (G), Mittelbetriebe (M), Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe ein. Diese Einordnung bestimmt, wie häufig ein Betrieb von der Finanzverwaltung geprüft wird.

Ab 1.1.2027 neue Schwellenwerte für Großbetriebe

Die Abgrenzungsmerkmale werden regelmäßig angepasst. Das BMF hat die Schwellenwerte für den 25. Prüfungsturnus festgelegt, der am 1.1.2027 beginnt.

Mit dem neuen Schreiben werden die Fußnoten in der Übersicht korrigiert (s. unten).

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 25. Prüfungsturnus
(1. Januar 2027)
BetriebsartBetriebsmerkmaleG-Betriebe €M-Betriebe €K-Betriebe €
über
Handelsbetriebe (H)

Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn 

14.700.000

840.000

8.600.000

335.000

1.100.000

68.000

Fertigungsbetriebe (F)

Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn 

12.600.000

997.500

5.200.000

300.000

610.000

68.000

Freie Berufe (FB)

Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn 

12.600.000

1.470.000

5.600.000

700.000

990.000

165.000

Andere Leistungsbetriebe (AL)

Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn 

14.700.000

1.260.000

6.700.000

400.000

910.000

77.000

Kreditinstitute (K)

Aktivvermögen oder

steuerlicher Gewinn 

183.750.000

703.500

42.000.000

230.000

13.000.000

57.000

Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V)Jahresprämieneinnahmen37.800.0006.000.0002.200.000
Unterstützungskassen (U)   alle
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF)

Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn 

6.300.000

498.750

2.600.000

135.000

610.000

60.000

sonstige FallartErfassungsmerkmaleErfassung in der Betriebskartei
Verlustgesellschaften (VG) -(Fußnote1)Betriebe mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen oder mit Umstellung auf Tonnagebesteuerungals G-Betriebe
Beteiligungsgesellschaften
(BG) -(Fußnote2)
Gewerbekennzahlen 64201.0, 64202.0, 64203.0als M-Betriebe
Bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und
Berufsverbände (BKÖ) -(Fußnote1)
Summe der Einnahmen über 6.000.000 €als G-Betriebe
Fälle mit bedeutenden
Einkünften (bE) -(Fußnote2)
Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 - 7 EStG über 750.000 € (keine Saldierung mit negativen Einkünften)als M-Betriebe

Fußnote 1) Großbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart VG oder BKÖ erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart VG oder BKÖ erfüllen, sind nur als sonstige Fallart VG oder BKÖ zu erfassen. (Fußnote bisher: Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur als sonstige Fallart zu erfassen).

Fußnote 2) Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart bE oder BG erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart (bE oder BG) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart bE oder BG zu erfassen. (Fußnote bisher: Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die  Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart (bE) zu erfassen).

BMF, Schreiben v. 27.4.2026, IV D 2 - S 1450/00014/005/012

Aktuell: BMF, Schreiben v. 8.6.2026, IV D 2 - S 1450/00014/005/027


Schlagworte zum Thema:  Betriebsprüfung
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