Finale Staatenaustauschliste 2026
Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
Nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (KAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG).
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2026 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).
Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG
Zu den Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG, bei denen die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU,
- Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
- Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014,
Seite 1) geschlossen haben, sowie - Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.
Das BMF gibt in dem Schreiben die jeweiligen Staaten i. S. des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 1.6.2026 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2026 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2026 an das BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2026).
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
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