Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen aktualisiert
Das deutsche Abkommensnetz im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen umfasst nach Angaben des BMF derzeit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses der Musterabkommen der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA in einem intensiven Verhandlungsprozess individuell zwischen zwei Vertragsstaaten ausgehandelt. Die Verhandlungsgrundlage dient der Bundesregierung dabei als Ausgangspunkt für Verhandlungen mit einem ausländischen Staat.
Aktualisierung der in 2013 veröffentlichten Verhandlungsgrundlage
Mit der Aktualisierung 2026 wurden gegenüber der 2013 veröffentlichten Verhandlungsgrundlage insbesondere die Änderungen am OECD-Musterabkommen 2017 berücksichtigt, welche überwiegend auf den Ergebnissen des G20/OECD-Projekts zur Bekämpfung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, sog. "BEPS-Projekt") beruhen und zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen umsetzen. Zudem wurde die Verhandlungsgrundlage an Änderungen im innerstaatlichen Steuerrecht angepasst.
Verhandlungsgrundlage kein "starres Muster"
Das BMF weist darauf hin, dass die Verhandlungsgrundlage kein "starres Muster" ist. Vielmehr sein bei Abkommensverhandlungen stets eine an den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen sowie der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen. Aufgrund der Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der jeweiligen nationalen Abkommenspolitik des anderen Vertragsstaats würden sich daher, je nach Verhandlungssituation, Form und Inhalt von DBA-Regelungen unterscheiden.
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