Änderungen des AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht
Bei den betroffenen Vorschriften handelt es sich um §§ 51, 52, 53, 55, 56, 57, 64, 65, 66 und 67a AO. Geändert bzw. ergänzt wird u. a. Folgendes (fett hervorgehoben):
Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO)
Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in ihrer Satzung festgelegt ist, dass mindestens 25 % der Betreuungsplätze nicht ausschließlich an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben werden.
Hilfebedürftigkeit bei verzögerten Leistungen (§ 53 AO)
Personen gelten als hilfebedürftig, wenn sie aufgrund verzögerter Leistungen Dritter (z. B. Versicherungszahlungen) vorübergehend keine Mittel zur Verfügung haben. Gemeinnützige Organisationen dürfen in solchen Fällen zinslose Darlehen gewähren oder Zahlungen unter Vorbehalt einer späteren Verrechnung leisten. Auch unentgeltliche Nutzungsüberlassungen für den Überbrückungszeitraum sind zulässig.
Verwendung von Mitteln und Verlustausgleich (§ 55 AO)
Die Mittel einer gemeinnützigen Organisation dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden. Gewinne aus Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen ebenfalls diesen Zwecken dienen. Eine vorübergehende Nutzung von Mitteln in anderen Bereichen ist erlaubt, sofern sichergestellt ist, dass sie rechtzeitig zurückgeführt werden.
Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten oder der Vermögensverwaltung dürfen nur unter bestimmten Bedingungen ausgeglichen werden, etwa wenn frühere Gewinne innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren höher waren (Sechs-Jahres-Ausgleich). Verluste können auch unschädlich sein, wenn sie durch Buchverluste entstehen oder durch eine wirtschaftlich vertretbare Entscheidung verursacht wurden.
Ausschließlichkeitsgebot (§ 56 AO)
Im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird steht die wirtschaftliche Tätigkeit der Steuerbegünstigung einer Körperschaft entgegen, wenn sie in der Gesamtschau zum Selbstzweck wird und in diesem Sinne neben die Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft tritt.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Vermögensverwaltungen sind nur zulässig, wenn sie zusätzliche Mittel für die gemeinnützigen Zwecke beschaffen und nicht dauerhaft verlustbringend sind.
Wettbewerbsschutz bei wirtschaftlichen Tätigkeiten (§ 65 AO)
Wirtschaftliche Aktivitäten gemeinnütziger Organisationen dürfen nur insoweit in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen treten, wie dies zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke unvermeidbar ist. Dabei muss stets eine Abwägung zwischen dem Schutz des Wettbewerbs und der Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten erfolgen.
BMF, Schreiben v. 2.7.2026, IV D 5 - S 0170/00082/004/015
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.4105
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
930
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
753
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6906
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
637
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
441
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
440
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
372
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
342
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
308
-
Geplante Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
14.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Parkplatzüberlassung durch jPöR
13.08.2026
-
GrESt bei Gebäude mit Solar- und Photovoltaikanlagen
11.08.2026
-
Kapitalmaßnahmen richtig bilanzieren: Von Aktiensplit bis Spin-off
11.08.2026
-
Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
07.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Krankenfahrten durch Taxi- und Mietwagenunternehmer
05.08.2026
-
Neue Begrüßungsschreiben mit Steuer-ID
04.08.2026
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandate in Niedersachsen
03.08.2026
-
Nutzungsvorteile bei Firmenfitness
30.07.2026
-
Finanzverwaltung NRW bringt eigene KI-Lösung in die Praxis
30.07.2026