Arbeitnehmer an Bord eines Schiffs auf hoher See
Der BFH hat mit Urteil v. 5.10.1977, I R 250/75, entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staats anzusehen sind, dessen Flagge sie führen. Wie das BMF ausführt, soll entgegen der Rechtsauffassung des BFH-Urteils – in Übereinstimmung mit der geltenden völkerrechtlichen Sichtweise – für die Zwecke der Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG die Ausübung von nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See als nicht mehr als im Inland ausgeübt gelten.
Die geänderte Verwaltungsauffassung ist erstmals für Veranlagungszeiträume sowie Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des 31.12.2026 beginnen.
Keine Auswirkungen auf andere rechtliche Bereiche
Hiervon unberührt bestimme sich in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht die Staatszugehörigkeit eines Schiffes sowie das auf einem Schiff geltende Rechtsregime anhand von dessen Beflaggung. Die Änderung betrifft daher ausschließlich die steuerliche Einstufung der Arbeitsausübung und hat keine Auswirkungen auf andere rechtliche Bereiche.
Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
Für Fragen zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen verweist die Finanzverwaltung auf sein BMF, Schreiben v. 15.4.2025 (BStBl 2025 I S. 1008). Dieses enthält weitere Hinweise zur Behandlung solcher Fälle im internationalen Steuerrecht.
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