Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung: Ausland

Zur steuerlichen Erfassung von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen wendet die Finanzverwaltung bundeseinheitliche rechtsformabhängige Fragebögen an. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern gibt es derzeit lediglich landesspezifische Fragebögen einzelner Bundesländer.

Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern werden laut dem neuen BMF-Schreiben ab dem Besteuerungszeitraum 2021 folgende Vordruckmuster eingeführt:

  • FsEAusUN: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
  • FsEEBlKoeGes: Einlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Körperschaften und Gesellschaften)
  • FsEEBlEinr: Einlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Einrichtungen)
  • FsEEBlInternet: Einlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Handel mit Waren über das Internet)
  • FsEEBlPersb: Einlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Personenbeförderungen)
  • FsEEBlAnt: Ergänzungsblatt zum Einlageblatt für Körperschaften und Gesellschaften (Anteilseigner)
  • FsEAusUN Ausfüllhilfe: Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung vom im Ausland ansässigen Unternehmer

Darüber hinaus werden diegenannten Vordruckmuster auch in englischer und französischer Sprache bereitgestellt und sind gleichermaßen gültig. Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Dowloads:

  • Anlage - Vordruckmuster in deutscher Sprache
  • Anlage - Vordruckmuster in englischer Sprache
  • Anlage - Vordruckmuster in französischer Sprache

Geltungszeitraum der Vordruckmuster

Die Vordruckmuster gelten auch für auf den Besteuerungszeitraum 2021 folgende Besteuerungszeiträume, sofern sie nicht durch BMF-Schreiben in geänderter Fassung bekannt gegeben werden.

BMF, Schreiben v. 24.8.2021, III C 3 - S 7532/19/10002 :003

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