Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger

Das Niedersächsische Finanzministerium teilt mit, dass sich nach der Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale durch das Jahressteuergesetz 2020 nun auch für kommunale Mandatsträger weitere steuerliche Erleichterungen ergeben.

Für ihre Arbeit im kommunalpolitischen Bereich bspw. im Gemeinde- oder Stadtrat erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder eine Aufwandsentschädigung. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand wird dabei durch pauschale Beträge steuerfrei gestellt. Hierbei gilt der sogenannte Ratsherrenerlass, der die Freibeträge anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises staffelt.

Die Freibeträge des sogenannten Ratsherrenerlasses seien mit Unterstützung von Niedersachsen ab 2021 um 20 Prozent angehoben worden. Zuvor seien sie seit 12 Jahren nicht mehr angepasst worden sind. Hiernach ergeben sich laut der Pressemitteilung des Ministeriums vom 23.8.2021 folgende Beträge:

in einer Gemeinde oder Stadt mitmonatlich (EUR)jährlich (EUR)

höchstens 20.000 Einwohnern

125

1.500

20.001 bis 50.000 Einwohnern

199

2.388

50.001 bis 150.000 Einwohnern

245

2.940

150.001 bis 450.000 Einwohnern

307

3.684

mehr als 450.000 Einwohnern

367

4.404

in einem Landkreis mitmonatlich (EUR)jährlich (EUR)

höchstens 250.000 Einwohnern

245

2.940

mehr als 250.000 Einwohnern

307

3.684

Die Aufwandsentschädigungen bleiben jedoch mindestens in Höhe des in der Lohnsteuer-Richtlinie genannten Betrags von 250 EUR monatlich steuerfrei. Bei einer Einwohnerzahl bis zu 150.000 in einer Gemeinde oder Stadt sowie bei höchstens 250.000 Einwohnern in einem Landkreis gilt daher grundsätzlich der Betrag von 250 EUR.

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