Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
Elektronische Rechnungen im B2B-Bereich
Seit dem 1.1.2025 sind elektronische Rechnungen im B2B-Bereich (von Firma zu Firma) verpflichtend auszustellen, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Es gibt allerdings großzügige Übergangsregelungen.
Hinweis: Im einem Übergangszeitraum bis zum 31.12.2026 können alle Rechnungsaussteller statt einer E‑Rechnung noch eine sonstige Rechnung ausstellen (z.B. auf Papier oder als E-Mail mit PDF-Datei). Eine E-Mail mit einer PDF‑Datei kann aber - wie bisher - nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 EUR verlängert sich die Übergangsfrist zudem noch bis zum 31.12.2027. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die Ausstellung einer E‑Rechnung also tatsächlich verpflichtend. Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR dürfen zudem weiterhin in Papierform übermittelt werden.
E-Rechnung bei Bewirtungen
Mit Schreiben vom 19.11.2025 hat sich das BMF dazu geäußert, wie sich die neue E-Rechnungspflicht auf die Nachweisführung bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auswirkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Für die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen gilt:
- Bewirtungsrechnung: Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann in digitaler Form übermittelt werden. Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann im Nachhinein vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (digitalisierte Bewirtungsrechnung).
- Eigenbeleg: Der notwendige Eigenbeleg wird vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert (digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg). Die erforderliche Autorisierung für diesen Schritt ist vom Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben zu gewährleisten; die Angaben dürfen im Nachhinein nicht undokumentiert änderbar sein.
- Verknüpfung von Digital zu Digital: Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung oder dem Kassenbeleg über die Bewirtung zusammengefügt werden. Für den Betriebsausgabenabzug genügt es, wenn ausschließlich ein Verweis vom digitalen oder digitalisierten Eigenbeleg auf die digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnung oder den Kassenbeleg über die Bewirtung angebracht wird. Eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode oder sonstige Verknüpfung mit einem Dokumentenmanagementsystem) ist zulässig. Es liegt dabei in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, die Zuordnung des Eigenbeleges zu der entsprechenden Bewirtungsrechnung oder dem entsprechenden Kassenbeleg über die Bewirtung sicherzustellen. Die geforderten Angaben können auch in digitaler Form auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung, einem visualisierten Dokument der E-Rechnung oder einem digitalen oder digitalisierten Kassenbeleg über die Bewirtung angebracht werden.
Hinweis: Lässt sich einer Bewirtungsrechnung kein Bewirtungsbeleg zuordnen, muss der Betriebsausgabenabzug versagt werden.
Verknüpfung von Digital zu Papier: Wird nur die Bewirtungsrechnung digital aufbewahrt und der Eigenbeleg noch in Papierform erstellt und aufbewahrt, gelten die vorgenannten Regelungen zur Verknüpfung entsprechend. Die eineindeutige Zuordnung der Belege aus beiden getrennten Ablagen muss stets gewährleistet sein.
Gesetzliches Nachweiserfordernisse: Das Einkommensteuergesetz regelt, dass zu Bewirtungskosten der Ort, der Tag, die Teilnehmer und der Anlass der Bewirtung, sowie die Höhe der Aufwendungen nachzuweisen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Nach Satz 3 der Vorschrift genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat; die Rechnung über die Bewirtung muss in diesem Fall aber beigefügt werden. Die vorgenannten Nachweiserfordernisse sind nach den neuen Aussagen des BMF erfüllt, wenn
- der Steuerpflichtige zeitnah einen elektronischen Eigenbeleg mit den gesetzlich erforderlichen Angaben erstellt oder die gesetzlich erforderlichen Angaben zeitnah auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung elektronisch ergänzt,
- der Zeitpunkt der Erstellung oder Ergänzung im Dokument elektronisch aufgezeichnet wird,
- das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen
- digital signiert oder genehmigt wird,
- der Zeitpunkt der Signierung oder Genehmigung elektronisch aufgezeichnet wird,
- das erstellte Dokument oder die ergänzte Bewirtungsrechnung elektronisch aufbewahrt wird und
- bei den genannten Vorgängen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erfüllt und die jeweils angewandten Verfahren in der Verfahrensdokumentation beschrieben werden.
Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind für Bewirtungen ab dem 1.1.2025 anzuwenden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
6.4625
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
3.356
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
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Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
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Neue Regeln zur Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug ab 2026
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
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Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
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Umsatzsteuerliche Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen
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Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
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Durchgangserwerb bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen
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Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
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Arbeitgeber und Betriebsstätte
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Aufteilung des Arbeitslohns
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Steuerfreistellung unter weiteren Voraussetzungen
22.01.2026
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Weitere Neuerungen und Besonderheiten
22.01.2026
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Ausnahme Grenzgängerregelungen
22.01.2026
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183-Tage-Schreiben der Finanzverwaltung
22.01.2026