Umsätze eines Wohlfahrtsverbands
Umsätze eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt
Nach der Regelung des § 4 Nr. 18 UStG sind insbesondere Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei, z. B. Leistungen der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren, der "Tafeln", der Frauenhäuser nach § 36a SGB II, der Bahnhofsmission, der Mitternachtsmission oder die Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose.
Der UStAE wurde aktuell geändert und stellt u.a. klar: "Als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind auch Leistungen steuerfrei, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblichen niedrigen Entgelt z. B. im Rahmen eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt erbracht werden."
Anwendungsregelung
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Es wird jedoch für Umsätze, die vor dem 1.1.2026 erbracht wurden bzw. werden, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
BMF, Schreiben v. 11.12.2025, III C 3 - S 7175/00036/001/054
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