Wegfall der Umsatzsteuerlagerregelung
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurden § 4 Nr. 4a UStG - Umsatzsteuerlagerregelung - nebst Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG sowie die hierzu ergangenen Regelungen in § 4 Nr. 19 Buchst. a und den §§ 5, 10, 13, 13a, 15, 18e und 22 UStG zum 1.1.2026 aufgehoben.
Die bis zum 31.12.2025 geltende Umsatzsteuerlagerregelung des § 4 Nr. 4a UStG sah für
- die Umsätze von Gegenständen, mit denen diese bis zum 31.12.2025 in ein bis zu diesem Zeitpunkt als Umsatzsteuerlager bewilligtes Lager eingelagert werden, sowie
- für Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in einem solchen Lager verblieben oder in ein anderes vorgenanntes Lager im Inland gelangt sind, und
- für Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen,
eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor.
Übergangsregelung mit Wirkung zum 1.1.2026
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung wurde § 27 Abs. 40a UStG als Übergangsregelung mit Wirkung zum 1.1.2026 neu eingeführt.
BMF-Schreiben zur Übergangsregelung
Das BMF-Schreiben befasst sich mit den hierdurch entstehenden Fragen und trifft zu folgenden Aspekten Regelungen, die auf Umsätze anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2025 bewirkt werden:
- Wegfall der Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz,
- Leistungen im Zusammenhang mit den bis zum 31.12.2025 befreiten Umsätzen,
- dem Vorliegen einer Auslagerung,
- Besteuerung des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes,
- Bemessungsgrundlage für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz,
- Steuersatz für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz,
- Entstehung der Steuer für die Auslagerung des Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager,
- Steuerschuldner für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz,
- Vorsteuerabzug für die vom Auslagerer geschuldete Steuer,
- Behandlung des Gelangens eines ausgelagerten Gegenstandes in das Drittlandsgebiet oder einen anderen EU-Mitgliedstaat,
- Vorhaltung der Nachweise der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG in der bis zum 31.12.2025 gültigen Fassung über den 31.12.2025 hinaus,
- Aufzeichnungspflichten und
- Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers.
BMF, Schreiben v. 29.12.2025, III C 3 - S 7157/00010/002/077
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