Basiszins zum 2.1.2025 zur Berechnung der Vorabpauschale

Anleger eines Investmentfonds müssen als Investmentertrag u.a. die Vorabpauschale nach § 18 InvStG versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2025 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2026 – zugeflossen. Die Ermittlung der Vorabpauschale für 2024 erfolgt unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2025.
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale
Von der Finanzverwaltung wurde der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat auf den 2.1.2025 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,53 Prozent errechnet.
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