§ 18 Abs. 4 InvStG: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale

Das BMF hat den Basiszins zum 2.1.2024 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2024 gem. § 18 Abs. 4 InvStG erforderlich ist.

Anleger eines Investmentfonds müssen als Investmentertrag u.a. die Vorabpauschale nach § 18 InvStG versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2024 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2025 – zugeflossen. Die Ermittlung der Vorabpauschale für 2024 erfolgt unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2024.

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale

Von der Finanzverwaltung wurde der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat auf den 2.1.2024 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,29 Prozent errechnet.

BMF, Schreiben v. 5.1.2024, IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008

Schlagworte zum Thema:  Basiszins, Investmentsteuergesetz