§ 18 Abs. 4 InvStG: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale

Das BMF hat den Basiszins zum 2.1.2023 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2023 gem. § 18 Abs. 4 InvStG erforderlich ist.

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 

Nach § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG wurde von der Finanzverwaltung der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat auf den 2.1.2023 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55 Prozent errechnet.

BMF, Schreiben v. 4.1.2023, IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :007

Schlagworte zum Thema:  Basiszins, Investmentsteuergesetz