Basiszins zum 2.1.2026 zur Berechnung der Vorabpauschale
Anleger eines Investmentfonds müssen als Investmentertrag u.a. die Vorabpauschale nach § 18 InvStG versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2026 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 4. Januar 2027 – zugeflossen. Die Ermittlung der Vorabpauschale für 2026 erfolgt unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2026.
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale
Von der Finanzverwaltung wurde der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat auf den 2.1.2026 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,20 Prozent errechnet.
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